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Münsterbau-Verein <Konstanz> [Hrsg.]
Das Alte Konstanz: Stadt u. Diöcese in Schrift u. Stift dargest. — 2.1882

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Heft 2 und 3
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Wandgemälde in Konstanz aus dem 14. Jahrhundert, [1]
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https://doi.org/10.11588/diglit.8575#0047
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in Abgang nnd viele Gewerbe von der !5>tadt. Dies sah Maximilian ein, weßhalb
er die beiden beschränkenden ssnnkte, welche verboten diese chandwerker in den Rath oder in
andere ehrliche Aeinter zu wählen, aufhob nnd zngleich dem Bürgermeister nnd Rach
auserlegte, die Leinwandweber und Gerber nach chrer Geschicklichkeit und ^römmigkeit
in den Aach nnd in andere ehrliche Aemter einznsetzen, nach einem tvchreiben von Morms,
24- April s495.

Oarans baben kleiner und grotzer 2^ach solgende Artikel gesetzt:

s. 2llle Meber, welche gegenwürtig zn Aonstanz sind, können in die Annst
znr Salzscheiben*) kommen, wenn sie wollen, der Annstz worin sie jetzt
sind, ohne allen Nachtbeil. Diejenigen aber, welche dieses nicht wnnschen,
können in ihrer jetzigen Znnft verbleiben. Alle Meber, welche jedoch bier
znknnstig Bnrger werden wollen, sollen in die Lalzscheibe gehören.

2. Gbenso können alle Ledergerber, wsnn sie wollen, in die tv-chnhmacher
znnst eintreten oder nach chrem Belieben in chren jetzigen Innsten ver
bleiben. Kir die Anknnst sollen aber alle Gerber in die öchnbmacher
zunst eintreten.

3. Die tv>öhne der Leinewebsr nnd Gerber bindet dieser !5>atz wie ihre Bäter.

4. U)er von den Geschlechtern hier werben will, der dars Garn, Zwilch
nnd Leinwand in der ^tadt kanfen nnd verkausen nach der dasnr ans-
gestellten Grdnnng. Alle andere Vaare aber soll einer vom Geschlecht
nicht in der Ltadt kansen, nm sie wieder daselbst zn verkaufen. Mas
er aber sonst autzer der ötadt kanft nnd hereinbringt, das mag er zn
Ronstanz wohl verkanfen, doch soll er nicht unterm Merthe von 50 sl.
verkausen.

5. Tlnsgenommen davon sind Ldelsteine, j)erlen, !v-ilber, löthig Gold, Aorn,
Mein und charnische. Dies mag er Alles kausen nnd verkansen an
Iedermann, wie von Alters her.

6. Mer von den alten Geschlechtern sein Gut zu einem in den Aünsten
legen und mit ihm Gemeinschast haben will, der mag es thnn nach der
Gewohnheit und dem Bechte der Aunst.

Ueberdies wnrden am s6. Inni 149? durch den Aönig Maximilian mehrere Artikel
in König Ägismnnds Bries vom Iahr 1455 geändert, als:

1. Der Brief Ägismunds soll nicht mehr jährlich (seines ganzen Inhaltes
nach) gelesen und darans geschworen werden.

2. Die Leineweber und Gerber sollen wie andere ehrliche Lente gehalten
werden nnd wisder znm Bathe gewählt werden.

5. Derjenige, welcher sich mit den Geschlechtern verheirathet, von ihnen als
Gesells angenommen wird nnd sich künstig haltet wie Andere von den
Geschlechtern, soll gegen Grlegnng von 20 fl. Bheinisch sür sich nnd
seine Rinder aus den Iünsten ohne weitern Ansprnch entlassen werden.

Alit Ausnahme dieser Tlrtikel soll der Bries Ägismunds jührlich
verlesen werden.

Diese vergünstignng Maximilians scheint den gewünschten Lrsolg, die Leinwand-
indnstrie wieder zu heben, nicht gehabt zu haben. Indessen brachen auch sür Ronstanz

*) Salzscheibe, Iunfthaus unter den Säulen gelegen (d. i. Lsaus unter den 3 Säulen), Zunst der weber und
Barchetweber, Krautgärtler. Metzler, Uarrer u. dgl. m. Ietzt Stadtkanzlei. Im Ganzen waren hier zehn Iunfthäuser.
 
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