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Deutsches Archäologisches Institut / Abteilung Athen [Hrsg.]
Mitteilungen des Deutschen Archäologischen Instituts, Athenische Abteilung — 3.1878

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Zweites Heft
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Köhler, Ulrich: Phialai exeleutherikai
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https://doi.org/10.11588/diglit.34745#0189

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oben besprochenen Verzeichnissen aufgezählten Schalen <pnb-
s^s'XsuQsp^Kt waren und von Freigelassenen herrührten,
wird man jetzt nicht mehr bezweifeln. Die neu angefertigten
Hydrien wogen nach den erhaltenen Resten der Gewichts-
angaben allem Anschein nach ziemlich gleich schwer, das
zur Löthung gebrauchte geringere Metall (xoTAx) mitgerech-
net zwischen 1470 und 1500 Drachmen. Es ist anzunehmen,
dass für jede Hydrie 15 Schalen zu 100 Drachmen Gewicht
eingeschmolzen worden waren.
Es steht also fest, dass die Schalen von Freigelassenen
geweiht waren. Auch daran ist nicht zu zweifeln, dass die Er-
langung der Freiheit der Grund der Weihungen gewesen sei.
Die Freilassung selbst aber kann unmöglich auf die Weise
vor sich gegangen sein, wie Curtius sich vorgestellt hat. Es
ist uns nirgends gesagt und ganz unglaublich, dass die Auf-
nahme eines entlaufenen Sklaven in ein Asyl zur Befreiung ge-
führt habe. Der Schutz, welchen die Gesetzgebung Athens dem
vor den Misshandlungen seines Besitzers in ein Asyl geflüch-
teten Sklaven gewährte, beschränkte sich darauf, dass der
Sklave den Verkauf an einen andern Herrn verlangen konnte *.
Das Verbum kann in den Verzeichnissen der <ptxX^
nicht bedeuten (( entlaufen sein p, der Sinn muss
sein (( frei geworden sein )). Die Sklaven in Athen waren
bekanntlich theils Haus- und Fabriksklaven, theils hatten
sie einen eigenen Hausstand und betrieben ein Gewerbe, von
dessen Ertrage sie ihrem Herren eine x-7ro(poo& zahlten 2. Die
in den Verzeichnissen der geweihten Schalen genannten Frei-
gelassenen gehörten, mit Ausnahme einiger weniger Fälle
vielleicht, m denen die Sache zweifelhaft ist, sämmtlich zu
der letzteren Glasse von Sklaven. Dies spricht gleichfalls ge-
gen die von Curtius geltend gemachte Auffassung jener Ur-
kunden, da die nicht unter der unmittelbaren Aufsicht ihrer

* Vgt. Pott. VU !3 und Meier und Schoemann, Der att. Process S. 403 f.
2 Vgt. Boeckh, Die Staatshaushattung der Athener t S. tOt, Schoemann, Gr.
Staatsaiterthümcr ^ S. 369.
 
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