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Deutsches Archäologisches Institut / Abteilung Athen [Hrsg.]
Mitteilungen des Deutschen Archäologischen Instituts, Athenische Abteilung — 23.1898

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Heft 4
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Drerup, Engelbert: Ein athenisches Proxeniedekret für Aristoteles
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https://doi.org/10.11588/diglit.39188#0392

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E. DRERUP

den Schriften des Aristoteles leicht beizubringen. Und wenn
auch die Klage in ruhigen Zeiten keine Aussicht auf Erfolg
gehabt hätte, so musste Aristoteles bei der Verhetzung der
Menge gegen alles Makedonische doch des Schlimmste be-
fürchten. Er verliess deshalb freiwillig die Stadt und nahm
dadurch den Athenern die Gelegenheit, δί; εις φιλοσοφίαν άμαρ-
τεΐν.
Nachdem der makedonische Einfluss in Athen wieder her-
gestellt und die Ruhe wieder eingekehrt war, dachte man
darauf, die Spuren des gegen die Makedonenfreunde gerichte-
ten Treibens nach Möglichkeit zu vertilgen. Diese Bewegung
ist auch dem schon verstorbenen Aristoteles und seinen Nach-
kommen zu Gute gekommen, und damit ergiebt sich die Da-
tirung des zweiten Beschlusses, die natürlich nicht auf das
Jahr genau sein kann. Was seine Formulirung betrifft, so fällt
in den Worten des Arabers auf, dass die Stele errichtet wor-
den sei von Stephanos und zahlreichen Anderen mit
ihm. Das steht dem athenischen Gebrauche entgegen, der im
allgemeinen nur einen Antragsteller duldet; zum wenigsten
möchte ich die in älteren Volksbeschlüssen vorkommende γνώ-
μη Κλεισόφου καί συνπρυτάνεων [C. I. Α. IV,2 1 b) oder die
γνώμη στρατηγών (IV,2 11 e) zur Erklärung nicht gerne he-
ranziehen. Eher halte ich es für möglich, dass auch hier ein
Irrtum des Arabers vorliegt, der etwa die namentlich aufge-
führten συμπρόεδροι als Antragsteller aufgefasst haben mag ;
dass dieser Zusatz vom Jahre 319/8 an gemacht werden konnte
und dass auch die Namen der συμπρόεδροι sehr bald danach in
den Inschriften erscheinen, hat W. Hartei dargethan (Studien
über attisches Staatsrecht undUrkundenwesen, 1878, S. 16ff.,
vgl. C.l.A. IV,2 245 b. 245 c. 245 d. 269 <6 ).
im übrigen verweise ich für die Formulirung auf die In-
schrift C.l.A. IV,2 231 b, der ein ähnlicher Fall zu Grunde
liegt, wie der des Aristoteles ; und zwar enthält diese Stele
zwei Beschlüsse des athenischer Volkes. Im ersten Dekret
(vom Jahre 323/2) wird der Sikyonier Euphron, der sich um
das Bündniss zwischen Athen und Sikyon im lamischen Kriege
 
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