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Amira, Karl von
Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels — München, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.1171#0034
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195

D 18a Nr. I,1) veranschaulicht;, wie eine Prozeßpartei ihren Vorspreche* absetzt, weil er
sie ,versäumt' hat. Zwar könnte man der Zeichnung nach auch glauben, es handle sich
dort um das Nehmen eines neuen Vorsprechers, mit dem die Partei sich zu erholen gedenkt.
Allein die Farben, in die der Vorsprecher gekleidet ist, machen diesen als eben denselben
kenntlich, den die Partei in den beiden vorausgegangenen Szenen (17 b Nr. 3, 4) genommen hat.
Ihrem bisherigen Vorsprecher also fallt sie in den Arm, indem sie ihn am Handgelenk
packt, und zwar am Gelenk der erhobenen Hand. Obgleich der Illustrator diese For-
malität nur subjektiv-symbolisch meinte, setzte er doch voraus, daß bei der Hauptfunktion
eines Vorsprechers dessen erhobene Hand eine notwendige Rolle spielte.

Dieses führt nun aber weiter. Der Redegestus kann den Vorsprecher nicht als
Sprecher eines fremden, sondern nur als Sprecher eines an bestimmte Formen gebun-
denen, eines prozessualen Vortrags kennzeichnen. Von hier aus gewinnen auch jene
zahlreichen Bilder rechtsarchäologischen Wert, wo unter Handerhebung ein Prozeßvormund
oder eine Partei selbst spricht.'2) Insbesondere müssen wir hier zurückkommen auf den
oben erwähnten Parallelismus der beiden erhobenen Hände von Prozeßparteien. Gestalten
wie die der klagenden Witwe in D 13 b Nr. 5 oder des klagenden Vassallen in D 72 a
Nr. 2 oder des antwortenden Herrn ebenda kann man weder aus künstlerischer Tradition
noch aus dem Streben nach Lebendigkeit erklären. Gewisse Klagen und Antworten muß
es gegeben haben, die man nur unter Erhebung beider Hände vorbringen konnte. Was
die Klagen betrifft, so brauchen es nicht gerade die zu sein, welche unsere Zeichner illu-
strieren. Wir werden vor Allem an die mit Gerüft denken, wofern der Kläger beide
Hände frei hatte und nicht vielmehr in der einen sein Schwert zu tragen hatte.3) Aus
der Heimat der Ssp.-Illustration besitzen wir ein Rechtsbuch, das gelegentlich der Not-
nunftklage verlangt, eine Frau .solle das Gerüft mit ufgeworffen henden tun. Mit windenden
und mit gerufte soll sie nach Nik. Wurm von Liegnitz klagen.4) Bei Antworten,

1) In 0 31b Nr. 1 kehrt die Partei dem Richter den Rücken; den Vorsprecher packt sie mit der
rechten Hand am Gelenk der linken, während sie mit dem rechten Zeigefinger auf ihn deutet.

2) Beiläufig mag angemerkt werden, daß auch in der oben S. 194 N. 4 zitierten Brüsseler Hs. fol. 128 b,
208a, 210a, 220a, 253b, 260b, 273a die Prozeßparteien regelmäßig mit dem Redegestus auftreten. Bei
dem Charakter dieser Zeichnungen ist allerdings nicht viel darauf zu geben. Dasselbe gilt von Dar-
stellungen wie in dem Züricher Ms. A 75 (Edlibachs Chronik a. 1485 ff.) fol. 11, 12, 14, 28. Mehr Gewicht
könnte man auf altfranzösische Miniaturen zwischen 1300 und 1400 legen, von denen man erwarten
möchte, daß sie den im französischen Recht noch fortlebenden Formalismus des fränkischen Rechts
wiederspiegeln, wie z. B. die in dem Digestum des Clm. 14022: auf 11 Gemälden sind hier Prozeßparteien
dargestellt, und zwar stets mindestens eine, oft aber beide Hände erhebend. — In den Miniaturen zum
Hamburger Stadtr. v. 1497 bei Lappenberg {oben S. 194 N. 4) Taf. 4, 5, 6 ist das Aufheben der rechten
Hand die regelmäßige Gebärde der Prozeßpartei.

s) "Wie in D 34b Nr. 5, 28a Nr. 5, b Nr. 1, 15a Nr. 3, 18a Nr. 3, 21b Nr. 4, HlOb Nr. 5 (Taf. XI 6),
O 61a Nr. 2, 48 b Nr. 1, 26 b Nr. 1, 37 b Nr. 2 und nach Rechtsb. i. Distinctionen IV c. 6 dist. 7, Her-
forder Rechtsb. 24, 27, Blume des Magdeb. R. bei Homeyer Richtsteig 345, Grimm Rechtsalt erthümer*
II 519 f., H. Zoepfl Altertümer etc. III 238, Noordewier Regtsoudheden 415, Fruin De oudste Rechten
der Stad Dordrecht I 364, II 296, 301.

*) Rechtsb. n. Distinctionen IV c. 10 dist. 3. — Petropaulin. Hs. zu Liegnitz (a. 1386) 1 fol. 268b,
269b, Hs. der Milichschen Bibl. zu Görlitz (a. 1387) zu Ssp. II 64, Glosse zu Ssp. II 64 § 1, Müblhaueer
Rechtsb. 30- — Vgl. auch den Brauch römischer Frauen vor Gericht bei Sittl Gebärden 51. — Aufheben
der Hand beim Todtschlaggerüft Rechtsbock van den Bri"l S. 180.
 
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