Z4 Erster Abschnitt.
Halter von Holland, die vorigen Könige von Schwe-
den, und die Könige von Polen, mit den Königen
von England, um den auffallenden Unterschied recht
zu beurtheilen. Der brittifche Monarch kann ohne
das Parlament, vermöge der Staatsverfassung, Al-
lianzen, Krieg und Frieden machen, Gesandten an-,
nehmen und abfchicken, wie auch Truppen anwc'rben
lassen; er hat die Freiheit, nach seinem Wohlgefallen
ein Parlament zusammen zu rufen, es zu prorogircn,
wo er hin will zu verlegen, oder es ganz aufzu heben.
Ohne ihn ist keinGesez gültig ; wenn cs gleich durch
beide Parlamentshäufer gegangen ist, kann er allein,
ohne eine Ursache anzugeben, durch seine zurükhal-
tenbe Genehmigung es vernichten. Er hat allein die
Wahl aller Land- und Seeoffiziers, Magistratsper-
sonen , Staatsbeamten, Kronrichtcr, Bischöfe und
andrer geistlichen Würden; er kann nach Gefallen
den Adel ertheilen, Verbrecher begnadigen, und von
znerkannten Geldstrafen losfprechen; er kann Uni-
versitäten, Koücgia, Spitäler, Jahrmärkte anlegen;
er allein kann Proklamationen machen; er ist der
Vormund aller unsinnigen Menschen im Reich, und
der Erbe aller Verlassenfchaften, zu welchen sich keine
andere Erben melden. Alle Maaren, welche die See
bey Schiffbrüchen ans Ufer wirft, und deren Eigcn-
thümcr man nicht weiß, gehören dem Könige; wie
auch alles Land, das man von der See gewinnt.
In Kirchensachen kann er geistliche Gesetze machen ,
Cercmonicn einfttzen, National- oder Provinzialsy-
noden halten lasten, u. s. w. Wenn ein König von
England sich mit diesen großen Vorrechten begnügt;
so kann er ruhig die Verwaltung den Ministern über-
lassen,
Halter von Holland, die vorigen Könige von Schwe-
den, und die Könige von Polen, mit den Königen
von England, um den auffallenden Unterschied recht
zu beurtheilen. Der brittifche Monarch kann ohne
das Parlament, vermöge der Staatsverfassung, Al-
lianzen, Krieg und Frieden machen, Gesandten an-,
nehmen und abfchicken, wie auch Truppen anwc'rben
lassen; er hat die Freiheit, nach seinem Wohlgefallen
ein Parlament zusammen zu rufen, es zu prorogircn,
wo er hin will zu verlegen, oder es ganz aufzu heben.
Ohne ihn ist keinGesez gültig ; wenn cs gleich durch
beide Parlamentshäufer gegangen ist, kann er allein,
ohne eine Ursache anzugeben, durch seine zurükhal-
tenbe Genehmigung es vernichten. Er hat allein die
Wahl aller Land- und Seeoffiziers, Magistratsper-
sonen , Staatsbeamten, Kronrichtcr, Bischöfe und
andrer geistlichen Würden; er kann nach Gefallen
den Adel ertheilen, Verbrecher begnadigen, und von
znerkannten Geldstrafen losfprechen; er kann Uni-
versitäten, Koücgia, Spitäler, Jahrmärkte anlegen;
er allein kann Proklamationen machen; er ist der
Vormund aller unsinnigen Menschen im Reich, und
der Erbe aller Verlassenfchaften, zu welchen sich keine
andere Erben melden. Alle Maaren, welche die See
bey Schiffbrüchen ans Ufer wirft, und deren Eigcn-
thümcr man nicht weiß, gehören dem Könige; wie
auch alles Land, das man von der See gewinnt.
In Kirchensachen kann er geistliche Gesetze machen ,
Cercmonicn einfttzen, National- oder Provinzialsy-
noden halten lasten, u. s. w. Wenn ein König von
England sich mit diesen großen Vorrechten begnügt;
so kann er ruhig die Verwaltung den Ministern über-
lassen,