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Archenholz, Johann Wilhelm von; Wieland, Christoph Martin [Oth.]
England und Jtalien (Erster Band. Erster Theil.): England — Leipzig: [Verlag nicht ermittelbar], 1786 [VD18 90954270]

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https://doi.org/10.11588/diglit.68020#0143
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London« izz
in welche die Bürgerschaft .vertheilt ist; daher das
gewöhnliche Vorurtheil der Ausländer, daß Leute
vom Pöbel oft die größten Stadtämter bekleiden,
weil man zu ihren Namen auch allemal den Namen
der Zunft fezt, worinn sie ausgenommen sind, als
Herr N. N. Schneider, Tischler u. s. w. Wenn
Prinzen oder andern Standespersoncn das Londner
Bürgerrecht als ein Geschenk ertheilt wird, frägt
man sie allemal, welche Zunft sie erwählen wollen.
Gewöhnlich wählen sie sodann diejenige, zu welcher
der dermalige Lord-Major gehört. Dieses that auch
der jetzige König von Dänemark, der in seinem Bür,
gerbrief als Goldschmidt bezeichnet ist. Sonst kann
der reichste Handwerksmann, so lange er seine Hand-
thierung treibt, ja nicht einmal ein Künstler, zu ei-
nem Ehrenposten in der City gelangen, oder Par-
lamentsglied werden.
Der Lord-Major ist genöthigt in seinem Palast
alle Tage Gericht zu halten, das heißt, alles was
die Uebertretung der Gesetze in der City angeht, wird
bey ihm klagbar angebracht. Bey unbeträchtlichen
Kleinigkeiten, die auf sehr geringe Geldstrafen ab-
zwecken, fällt er sogleich das Urtheil; bey erheblichen
Dingen hingegen wird der Verbrecher von ihm ins
Gefängniß geschikt, um ihm nachher, den englischen
Rechten gemäß, den Prozeß zu machen. Verfährt
der Lord-Major bey solchen Vorfällen im geringste»
gefezwidrig; fo kann man ihn verklagen, und er muß,
wie der gemeinste Mann, vor Gericht erscheinen.
Während der Zeit er in seinem Palast Gericht hält,
thun einige AldernMner ein gleiches auf dem Rate-
hause zu Guildhall, und zwar mit eben so viel Voll-
§ I ) macht.
 
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