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theilung mit je einem Stipendium von 400 fl. ö. W. auf die Dauer eines Jahres
dem k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht vorzuschlagen, damit dieselben
während dieser Zeit vorzugsweise archäologischen und epigraphischen Studien sich
widmen können. Die Cumulation eines solchen Stipendiums mit der Eemuneration
des Bibliothekarpostens, nicht aber mit den im §. 7 aufgeführten Stipendien, ist zu-
lässig. Bei Zutheilung dieser Stipendien und bei der Leitung der Studien dieser
Stipendisten ist neben den reinwissenschaftlichen Zielen besonders das Bedürfniss
nach Conservatoren der Alterthümer in den österreichischen Reichsgebieten zu be-
rücksichtigen.
§. 9. Um die Studirenden bei Zeiten in das praktische Studium der ein-
heimischen Denkmäler einzuführen, können die Vorsteher kleinere Excursionen wäh-
rend des Semesters und kleinere Reisen während der Ferien anordnen. Hierzu wird
denselben jährlich ein Betrag von 300 fl. ö. W. zur Verfügiing gestellt.
§. 10. Am Schlüsse eines jeden Studienjahres erstatten die Vorsteher an das
k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht einen eingehenden Bericht über die
Thätigkeit der beiden Abtheilungen des Seminai's.
theilung mit je einem Stipendium von 400 fl. ö. W. auf die Dauer eines Jahres
dem k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht vorzuschlagen, damit dieselben
während dieser Zeit vorzugsweise archäologischen und epigraphischen Studien sich
widmen können. Die Cumulation eines solchen Stipendiums mit der Eemuneration
des Bibliothekarpostens, nicht aber mit den im §. 7 aufgeführten Stipendien, ist zu-
lässig. Bei Zutheilung dieser Stipendien und bei der Leitung der Studien dieser
Stipendisten ist neben den reinwissenschaftlichen Zielen besonders das Bedürfniss
nach Conservatoren der Alterthümer in den österreichischen Reichsgebieten zu be-
rücksichtigen.
§. 9. Um die Studirenden bei Zeiten in das praktische Studium der ein-
heimischen Denkmäler einzuführen, können die Vorsteher kleinere Excursionen wäh-
rend des Semesters und kleinere Reisen während der Ferien anordnen. Hierzu wird
denselben jährlich ein Betrag von 300 fl. ö. W. zur Verfügiing gestellt.
§. 10. Am Schlüsse eines jeden Studienjahres erstatten die Vorsteher an das
k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht einen eingehenden Bericht über die
Thätigkeit der beiden Abtheilungen des Seminai's.