Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 15.1892

DOI article:
Wilhelm, Adolf: Bemerkungen zu griechischen Inschriften
DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.12272#0014

DWork-Logo
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
auf die Chronologie der ersten Jahre des boiotisch-korinthischen Krieges
des Näheren einzugehen, begnüge ich mich mit einem Hinweise auf
Foucarts Ausführungen Bull, de corr. hell. XI S. 132 f. und der
Bemerkung, dass der Abschluss des Bündnisses zwischen Athen und
Eretria in die ersten Tage des Jahres des Archon Eubulides fallen
muss, die Akamantis somit die erste Prytanie dieses Jahres gewesen
sein wird.

Einer Bemerkung bedarf ferner die Sanctionierungsformel. Als
solche erscheint, wie bereits bemerkt, eboHev rfji ßou\f]i, nicht eöogev
Tfji ßou\fji Kai tuji ön.uuui. Wieso es aber bei dem Abschlüsse eines
Bündnisses zwischen Athen und Eretria bei einem bloßen Rathsbeschlusse
sein Bewenden gehabt haben sollte, ist nicht abzusehen. Das Psephisma
wird, glaube ich, in eine Reihe älterer Psephismen gehören, welche
durch die Sanctionierungsformel als Rathsbeschlüsse bezeichnet sind
und, wie es scheint, gleichwohl als probuleumatische, von der Volks-
versammlung angenommene Beschlüsse zu gelten haben. Ich gedachte
diese Auffassung, von dem hier behandelten Psephisma ausgehend, des
Näheren darzulegen, als ich in Arm. Dittmars Dissertation De Athe-
niensium more exteros coronis publice ornandi S. 99 ff. für einige
dieser Stücke dieselbe Ansicht vertreten fand, hoffe indes auf die Frage
noch zurückzukommen.

Z. 6 wird man vielleicht ergänzen dürfen: Kaid idöe cruuuax^v
eivai 'A]9r|v[cuot£ Kai 'EpeTpieööTv. Der Bündnisvertrag geht, soweit wir
urtheilen können, nur Eretria und Athen an, somit werden auch nur
Eretria und Athen in der Überschrift genannt sein.1) Ob in derselben
(Juuuaxia zu ergänzen ist, bleibe dahingestellt.

II.

In seinem Commentariolum grammaticum IV p. 24 hat v. Wila-
mowitz-Moellendorff den Antrag des Telemachos von Acharnai (Ath.
Mitth. VIII S. 211 ff. Z. 29 ff.) besprochen, auf den hin die Athener
sich zu Gunsten des Getreidehändlers Herakleides von Salamis bei
Dionysios von Herakleia zu verwenden beschlossen. Ich glaube aus
einer älteren Inschrift C. I. A. II 87 einen bisher nicht erkannten Fall
ähnlichen Vorgehens nachweisen zu können und lasse nachstehend das
Psephisma mit den thunlich erscheinenden Ergänzungen folgen.

4) Die Eretrier vorangestellt wie in der durch Foucart in ihrer Vollständigkeit
wiedergewonnenen Urkunde Bull, de corr. hell. 1889 S. 354 ff. (C. I. A. II 49 b) die
Korkyräer. Daselbst Z. 2 f. eh r^v /(Öquv, die Praeposition wie in von Thukydides
mitgetheilten Verträgen (L. Herbst Hermes XXV S. 377).
 
Annotationen