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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 17.1894

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Mommsen, Theodor: Zu der Inschrift von Tropaea
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https://doi.org/10.11588/diglit.12276#0125

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kenne deren zwei: den Erlass in Sachen der Nestorianer (Mansi 5,
41(5) mit dem Präscript 4>Xäßio? 'Avfrljuos 'Id§(öpo<; <I>X-/]aßaaooc (?) xai
<I>Xäßio<; £i|mcXwiio<; Tyjyivo? ot Ircap/oi Xsyoooi, zusammenzustellen mit
der Verordnung vom 29. Januar 435, welche unter anderen Beamten
geschickt ward Isidoro pf. p. (Orientis, auch sonst oft erwähnt), Regino
pf. p. Illyrici*)] und den aus Rom 20. April (173 oder 474) datierten,
auf Befehl des neuen Kaisers Glycerius ergangenen Erlass gegen die
Simonie (Haenel corpus legum p. 260) mit dem Präscript Felix Himelco
pp. (nach einem anderen Erlass des Glycerius vom 11. März 473
praefectus praetorio Italiae), Dioscurus (in dem oströmischen Erlasse
des Jahres 472 und wohl auch der Folgejahre mehrfach als praefectus
praetorio ohne Zweifel des Oriens genannt), Aarelianus Protadiiis vv.
cc. pp. dd. ('= dicunt). Indes bei dem ersten dieser Erlässe erklärt es
sich aus dem Gegenstand, dass die beiden Präfecten sich dazu ver-
einigten; bei dem zweiten durften auch ausserordentlicherweise die
Präfecten des Reiches sich zusammengethan haben, um die universitär
vor jenem Missbrauch abzumahnen, wobei das vielleicht nur fictive
Auftreten des Präfecten des Oriens in einem Erlass des Westreichs wohl
in den damals bestehenden besonderen politischen Verhältnissen seine
Erklärung linden wird. An regelmässiges Zusammenwirken der praefecti
praetorio nach Constantin kann nicht gedacht werden. Dass auch nach
Theilung der Sprengel eine solche Gemeinschaftlichkeit möglich und
statthaft war, verstellt sich von selbst und wird auch durch jene Inschrift
vom J. 341 bestätigt.

Charlottenburg, im Juli 1894. TU. MOMMSEN

3) Auch der gleichartige Erlass vom Jahre 448 (Mansi 5, 420) wird bezeichnet
als oiocTayij.c. rcpöx&O'ev rcapa tü>v iudp^euv.
 
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