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Pfandobjectes ohne Zustimmung des Gläubigers verboten haben soll, und
die Ansicht, dass der Grund dieses Verbotes in dem Rechte des Gläu-
bigers auch auf die Hyperocha liege, auf die er bei Verkauf hätte ver-
zichten müssen, wenn der Käufer die Hypothek durch Zahlung der
Schuld getilgt oder den Verkäufer durch den Kaufschilling in Stand
gesetzt hätte zu zahlen.

Aber so unbedingt ist die Geltung jenes Gesetzes nicht zuzugeben.
Man stützt sich auf Isaeus de MenecL her. 28 f, wo erzählt wird, dass
der Pächter eines Waiseuvermögens, genöthigt dasselbe vermuthlicli
wegen Eintritts der Großjährigkeit zurückzuzahlen, den durch das oHroTCjiirjfia
belasteten Theil seiner Grundstücke verkaufen wollte, um zahlen zu
können, dass jedoch sein Gegner — wie Hitzig zweifellos richtig ver-
muthet, der Vormund der Waise — den Verkauf verboten habe, um ihn
dadurch zu zwingen, vom Besitz des belasteten Gutes zu Gunsten der
Waise abzustehen.

Aber es scheint nicht, dass sich der den Verkauf verbietende
Vormund dabei auf ein Gesetz gestützt hat, das die Einwilligung des
Hypothekargläubigers zum Verkauf erforderte, sondern er suchte durch
allerhand Machinationen sich das Verbietungsrecht zu arrogieren. Ver-
muthlicli hat er einen Theil des zu verkaufenden Objectes als sein
Eigenthum in Anspruch genommen und auf diese Behauptung gestützt,
das Verbot erlassen. Jedenfalls hat dann nachher der beeinträchtigte
Grundeigentümer wegen des Verbotes eine Klage — vermuthlicli ßXäßYj?
— gegen den Verbietenden eingereicht, die sich doch darauf stützen
musste, dass dieser kein Verbietungsrecht gehabt habe.17)

Eine zweite Stelle findet sich bei Demosth. c. Nicostr. 10, wo der
Sprecher erzählt, Nikostratos hätte eine Hypothek auf sein Gut auf-
nehmen oder es verkaufen wollen; beides sei aber wegen Einspruches
des Hypothekargläubigers, seines Bruders Arethusios, unmöglich ge-
worden.18)

Hier liegt zweifellos ein Einspruchsrecht sowohl gegen den Ver-
kauf als auch gegen die Nachhypothek seitens des Gläubigers vor;
aber es ist nicht klar, worauf sich dasselbe gründet. Es könnte bei-
spielsweise der Schuldner schon in mora und das Pfand daher verfallen

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Arehiiologisch-cpigraphiKclic Mittheilmigi'D XX. 8
 
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