Nach welcher die fürstliche Zollbereuthere,
Zöllere und Zoll Visitatoren sowohl, als auch die
Kauf-und Fuhrleuthe,und sonsten jedermänmgttch
bis auf anderweitig gnädigste Verordnung wegen
der Verzollung sich zu richten, und auf das
genaueste zu achten haben.
Bruchsal, 17-5.