biß daß durch dm Arantzösischen Brand Mit dem Städllein Lahr / alles
im Rauch auffgcgangc» ist.
Wann aber Nassau darunter die Herrschafftliche Guter verstanden
hat, so sind solche nicht nur noch a!!e vorhanden/ sondern auch anstatt
der von Nassau fälschlich vorgegebenen 0er«ioralioo in einen weit besseren
Anstand gesttzet worden; es sind >a aber alle diese ?mEen schon längst p-r
Lcicripm jnöicii riulici zur LLmcrLl-ch^uiäariön , Wohin ste auch ihrer Na»
tur und Eigcnschasst nach allein gehöre»/ verwiesen / bey welcher / und
der von diesem höchsten nemlich dem Kayscrl. und Reichs - Cammer-Gc>
richt angcordnetcn t-iguiciLrioiu-Lommittion, die Ocl/.wcion der Nassaui-
schcn ktorLlori-Zinßen so wohl / als die vcciüon aller dahur einschlagendcn
kunäeQ, geschehen Ate/ ohne daß dardurch der Kayscrl. Ällerhöchstcn
^urvonlät / als welche bey Verfassung angeregter Kayscrl. Verordnun-
gen nicht aussw acht gelassen worden, einiger Abbruch und Eintrag zuge-
füget würde.
Sonsten sind Baden-DurlachischerSeits bey denen ersteren r.i-
quiäwioas-LvmmiUiomn i" e^uno 1670. und 1676. alle Einkünffte der
Herrschafft Lahr behörig Uqu-ciiret, und an Nassau alle Rechnungen,
und deren Bescheinigungen/ laut des bey dentis ju<jjcmiidu§ befind-
lichen Scheins/ ausgchändigct und rcst>ca>vc vorgclegctworden/ wor-
aus Nassau dermalsten schon den 8rarum cickiu Sc crcäiri pro krc vcl illr
pLrre ersehen könne»/ wie solcher nach geendigten ^omrorr-Jahren
sich befunden, indem in denen folgenden drcycn noch dann gehörigen
Zähren das Städklcin Lahr geplündert / verbrennet und mit denen
vier, meist schleckten Dörffcrn in Grund mmirct worden, und man
Baden - Durlachischcr Scits zu nur einiger Lonpervscion derselben/
jährlich noch ein nahmhaffccs beygeschossen hat, wie solches der Gegen»
kheil in seinen vor-llleNrrenimp^iis selbsten eingestehen müssen, wor»
auf inan sich abcrmahls, weilen sie ohne deine männiglich bekannt
gemacht worden, und zu Gesicht gekommen, zu desselben eigenen con-
tuston und Überweisung, und absonderlich auf die nunmehr auch mit
all übrigen bey dein Cammer-Gericht übergebenen Rechnungen, in
Mthrerem beziehet. Es befinden sich ferner
i iwun» des Herrn Marggraffcns Hochfürstliche Durchlaucht
tigkcit durch dieses Reichs »Hof - Raths - Lonciutvm höchstens be-
schwcree, daß Deroselbcn die würckliche Lxmiüion und relpccvvs
Nassauische immiMon schlechterdings angekündiget, und dabcy, was nur
zu Dero Rechtlichen velciRon dienen kan, völlig und auf cinmahl abge-
sprochen, folglich aller ksseÄu; der Cammer-Gerichtlichen suLcEum»
insonderheit aber die 8enrentz a- ^nno 167,. und mit derselben alle
vorhergehende und nachfolgende, mithin der gantze von mehr als 70.
Jahren her, geführte LsmcrawkroceK völlig cgMrrr und vernichtet
wird.
Es ist eben so ohnnöthig hier zu melden, daß cognMo sc
fmmiLonis Sc LxmiMonis vor einen Richtet: gehören, als überflüssig
und Reichs-kundig, daß dieser Lahrischevroccis von Sc-cui-s hcr schon
bey dem Cammer-Gericht verhandelt/juöicirct, und Baden-Durlach
von diesem in die kleine Herrschafft -wmirnret worden scye, sondern cs
wird einem jeden ohnparthcyischen, deme des Reichs kunULmenkai-E r-
sitze, und derselben Lonnexioo nur in etwas bekannt ist, zu eigener
Erwegung gegeben, wo es doch mit des Reichs und der bcyden dessel-
ben höchsten Gerichten Verfassung hinaus wolle? Und welcher
im Rauch auffgcgangc» ist.
Wann aber Nassau darunter die Herrschafftliche Guter verstanden
hat, so sind solche nicht nur noch a!!e vorhanden/ sondern auch anstatt
der von Nassau fälschlich vorgegebenen 0er«ioralioo in einen weit besseren
Anstand gesttzet worden; es sind >a aber alle diese ?mEen schon längst p-r
Lcicripm jnöicii riulici zur LLmcrLl-ch^uiäariön , Wohin ste auch ihrer Na»
tur und Eigcnschasst nach allein gehöre»/ verwiesen / bey welcher / und
der von diesem höchsten nemlich dem Kayscrl. und Reichs - Cammer-Gc>
richt angcordnetcn t-iguiciLrioiu-Lommittion, die Ocl/.wcion der Nassaui-
schcn ktorLlori-Zinßen so wohl / als die vcciüon aller dahur einschlagendcn
kunäeQ, geschehen Ate/ ohne daß dardurch der Kayscrl. Ällerhöchstcn
^urvonlät / als welche bey Verfassung angeregter Kayscrl. Verordnun-
gen nicht aussw acht gelassen worden, einiger Abbruch und Eintrag zuge-
füget würde.
Sonsten sind Baden-DurlachischerSeits bey denen ersteren r.i-
quiäwioas-LvmmiUiomn i" e^uno 1670. und 1676. alle Einkünffte der
Herrschafft Lahr behörig Uqu-ciiret, und an Nassau alle Rechnungen,
und deren Bescheinigungen/ laut des bey dentis ju<jjcmiidu§ befind-
lichen Scheins/ ausgchändigct und rcst>ca>vc vorgclegctworden/ wor-
aus Nassau dermalsten schon den 8rarum cickiu Sc crcäiri pro krc vcl illr
pLrre ersehen könne»/ wie solcher nach geendigten ^omrorr-Jahren
sich befunden, indem in denen folgenden drcycn noch dann gehörigen
Zähren das Städklcin Lahr geplündert / verbrennet und mit denen
vier, meist schleckten Dörffcrn in Grund mmirct worden, und man
Baden - Durlachischcr Scits zu nur einiger Lonpervscion derselben/
jährlich noch ein nahmhaffccs beygeschossen hat, wie solches der Gegen»
kheil in seinen vor-llleNrrenimp^iis selbsten eingestehen müssen, wor»
auf inan sich abcrmahls, weilen sie ohne deine männiglich bekannt
gemacht worden, und zu Gesicht gekommen, zu desselben eigenen con-
tuston und Überweisung, und absonderlich auf die nunmehr auch mit
all übrigen bey dein Cammer-Gericht übergebenen Rechnungen, in
Mthrerem beziehet. Es befinden sich ferner
i iwun» des Herrn Marggraffcns Hochfürstliche Durchlaucht
tigkcit durch dieses Reichs »Hof - Raths - Lonciutvm höchstens be-
schwcree, daß Deroselbcn die würckliche Lxmiüion und relpccvvs
Nassauische immiMon schlechterdings angekündiget, und dabcy, was nur
zu Dero Rechtlichen velciRon dienen kan, völlig und auf cinmahl abge-
sprochen, folglich aller ksseÄu; der Cammer-Gerichtlichen suLcEum»
insonderheit aber die 8enrentz a- ^nno 167,. und mit derselben alle
vorhergehende und nachfolgende, mithin der gantze von mehr als 70.
Jahren her, geführte LsmcrawkroceK völlig cgMrrr und vernichtet
wird.
Es ist eben so ohnnöthig hier zu melden, daß cognMo sc
fmmiLonis Sc LxmiMonis vor einen Richtet: gehören, als überflüssig
und Reichs-kundig, daß dieser Lahrischevroccis von Sc-cui-s hcr schon
bey dem Cammer-Gericht verhandelt/juöicirct, und Baden-Durlach
von diesem in die kleine Herrschafft -wmirnret worden scye, sondern cs
wird einem jeden ohnparthcyischen, deme des Reichs kunULmenkai-E r-
sitze, und derselben Lonnexioo nur in etwas bekannt ist, zu eigener
Erwegung gegeben, wo es doch mit des Reichs und der bcyden dessel-
ben höchsten Gerichten Verfassung hinaus wolle? Und welcher