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M Oesterreich/ Hertzogzu Burgund/ Steyer, Kärndten, Train und Wür^
temberarc. GcafzuHabspurg / Tyrol und Görtz. Entbieten denen Ehrwür-
dig/ auch Durchleuchtig-und Hochgebohrnen/ Hugo Eberharden/ Bischof-
fenzu Worms/ und KläriX LleonorL, Pfaltzgräffin bev Rhein/ Hertzogin
in Bayern / Gräffm zu Sponheim / gebohrner Marggräffin zu Brandenburg
und Hertzogin in Preussen / Unserm Fürsten/ auch lieben Andächtigen und
Muhm / als beeden ausschreibenden Fürsten deß Ober - Rheinischen Creyßes,
Unsere Gnad und alles Gutes rc.
Ehrwürdig«auch Durchleuchtig- und Hochgebohrne liebe Fürsten! An-
dächtiger und Muhm :e. Demnach in dem an Unserm Kayserl. Cammer - Gericht
durch den auch Hochgebohrnen Unsern lieben Vettern und Fürsten Friedrichen,
Marggraffen zuBaaden und Hochberg/ Graffen zu Sponheim rc. wider den
Wohlgebohrnen Unsern und des Reichs lieben Getreuen / Johann / Graffen zu
Nastru-Saarbrücken und Saarwerden / am 15. kebruarü i654-ausgewürckt-
gebührlich inlinuirt« und am 7- 1655. gerichtlich reproäucirten - copeylich
hiebeygkfügten Kayserl. ^Lnciaro lmmissoriali 8. L. gedachtem beklagten Graf-
fen bey?(Ln zehen Marck lüthiges Golds / halb in Unsere Kayserl. Cammer,
und zum andern halben Theil klagender Marggraffens zu Baaden Lbd. unnach-
lässig zu bezahlen auferleget und anbefohlen worden, daß Er den nächsten / nach
Verkündigung oder lnünEion desselbenchie in denen darinn angezogenen Ab-
schieden lpeciaiüer verKyporUccirte halbe Herrschafft Lahr / samt allen und jeden
Zugehörungen / Recht - und Gerechtigkeiten / wie auch allen und jeden in das-
selbe Ambr fallenden und berechneten Lehens-und eigenthumlichen Nutzungen,
überall nichts darvon ausgeschieden/ würcklich abtretten / einräumen/ und zu
richtiger Erhebung darab jährlich verfallender Inrracicn zu lassen / die B^ambten
nächstErlaffung ihrer Pflichten an imperranrische Se. Lbd. verweisen / Dieselbe
dergestM in die realem ?0ü'etlioncm vel quäl! solcher Herrschafft und Nutzung
würcklich immirriren und schützen Helffen solle / so lang und viel / biß ermeldte
Lbd. deß däpir^s/ Zinß, Kosten und ImerelU halben in allem gäntzlich wieder-
um ein völliges Genügen beschehen seyn würde, wörtlichen Jnnhalts deß an Un-
serm Kayserl- Cammer Gericht ausgewürckten daraufhin/ungehin¬
dert beschehenenEinwrndens/am 6. Julü gedachten 1655. Jahrs ein ?3ricori-
Bcscheiddaselbften publiLiretund eröffnet/ demselben auch / vermittelst am 22.
Oüobrk/^nno 1656. 12. ^lärrü und 5. Oäbobris ^nno 1657. sodann IS.
kebruarii und 27-^lamijüngsthin ausgesprochenen UrthelN/ fernem und öff-
tern Einwendens ungeachtet/ dergestatlt und jo wert inU^riret worden,
daß die Abtritt-und Einräumung gedachten Unterpfands so lang und viel beo-
bachtet und comi'nuirt werden solle / biß die seit dem jöngern Reichs - Ab--
schied erschienene Zmßen bezahlt seyn werden/ dmie aber / zufolg und
auf so vielfältige rechtliche Sprüch und Anweisungen / beklagter Seiten der ge,
bührende Gehorsam nicht erfolgen wollen.
Als ist endlich wegen unterbliebener schuldiger ?armon am 20. ONobris
jüngsthin an Euer Andacht und Liebden, soviel die / wre nächst gemeldt/
seit gedachtem jüngern Reichs, Abschied erschienene kcnliones de--
trifft/ gerichtlich erkannt worden.
Wann dann einmal recht und billigst wie auch weniger nicht für Uns selbst
geneigt und willig solche in Recht wohlgefällte Urtheil und Erkänntnüssen / da-
mit sie nicht vergeblich und ohne Frucht scyen / zu würcklicher LxeLmion zu beför-
derN/hierum so gebieten Wir Euer Andacht und Lbd. als des Rheinischen Crey-
ses ausschreibenden Fürsten / samt und sonders, von Röm. Kayser!.Macht und
bey kocn zehen Marck löthiges Golds / halb in Unsere Kayserl. Cammer / und
zum andern halben Theil offttermeldter klagender und obsiegender des Marg-
L grasten