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Verein für Badische Ortsbeschreibung [Hrsg.]
Badenia oder das badische Land und Volk: eine Zeitschr. zur Verbreitung d. histor., topograph. u. statist. Kenntniß d. Großherzogthums ; eine Zeitschrift des Vereines für Badische Ortsbeschreibung — 1.1859

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Bader, Joseph: Unser Ehemals und Jetzt: eine historische Skizze
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https://doi.org/10.11588/diglit.42306#0026
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— 12

fas et »elus in fast allen Gauen eine vorherrschende Macht an
Eigen-, Lehen- und Schirmgütern.
Man muß es in den alten Urkunden und Zeitbüchsrn selber
verfolgen, um eine Anschauung davon zu erhalten, wie die Grafen
mit List und Gewalt den Vertilgungskrieg gegen die freien
Grundbesitzer ihrer Sprengel führten. Um der ewigen Pla-
gerci, namentlich bei den Aufgeboten zum Heerbanne, zu
entgehen, ergaben sich diese Ueberbleibsel der germanischen Freiheit
endlich an die Grafen, lieber jedoch und daher schaarenweise an
die Stifte und Klöster, was jene freilich auf jegliche Weise, aber
meist vergeblich zu verhindern suchten *).
Die mächtigeren der freien Grundbesitzer, die Dynasten,
freilich behaupteten sich noch lange neben den gräflichen Be-
drängern. Diese Freiherren im ächten Sinne des Wortes,
welche auf ihren großen Gütern und unter ihrer Patrimonial-
Gerichtsbarkeit hörige und leibeigene Leute sitzen hatten, ihre
Lehen- und Dienstmänner besaßen und Niemanden über sich
erkannten, als Gott und das Reichshaupt, waren der Stolz
der Nation. Sie hielten sich anfangs möglichst ferne vom Kai-
serhofe und verachteten die Emporkömmlinge desselben. Denn
so ein Herr, im Gefühle seiner uralten Abkunft und Heimath,
wie mochte er einem Grafen oder Höflinge gegenüber stehen,
in welchem man den Enkel eines königlichen Reitknechtes oder
dergleichen bezeichnete!
So war es also durch die Auflösung der alten einfachen
Gauverfassung dahin gekommen, daß aller Grund und Boden
eines Gaues, der anfangs zwischen den freien Familien desselben
ziemlich gleichmäßig vertheilt gewesen, jetzt in ganz ungleichen
Stücken der königlichen Kammer, den Stiften und Klöstern,
den Grafen, den Dynasten und einzelnen gemeinfreien Ortschaften
oder Geschlechtern angehörte.
*) Als noch 1168 der Graf im Linzgau die Güter konfiszierte, welche
dortige Freileute dem Stifte Salmannsweiler vergäbet hatten, mußte der
Kaiser mit den schwäbischen Großen urkundlich erklären, daß cs den Freien
von altersher freistehe, ihre Besitzungen zu verschenken, an wen sie wollten.
I>'tzUAgrt, episcoput. const. II, IUI
 
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