Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Verein für Badische Ortsbeschreibung [Hrsg.]
Badenia oder das badische Land und Volk: eine Zeitschr. zur Verbreitung d. histor., topograph. u. statist. Kenntniß d. Großherzogthums ; eine Zeitschrift des Vereines für Badische Ortsbeschreibung — 1.1859

DOI Heft:
Inhalt
DOI Artikel:
Bader, Joseph: Eine Fahrt an den Bodensee, 1856
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.42306#0246
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
230

Hofmeisters, welcher „in den Herzog Sigmund gebildet, daß
er ihm (dem Kaiser) mit Gift oder sonst nach dem Leben stelle;
auch in die Herzogin gebildet, des bösen Handels eine Verhol-
ferin und Vollbringerin zu sein, nebst viel anderen schlimmen
Stucken gegen das Haus Oesterreich, daher derselbe der Strafe
Iu6836 verfallen."
Diese Geschichte machte ein gewaltiges Aufsehen, und wie
gerne die Eidgenossen zu Gunsten ihres Mitbürgers den
Flüchtling auch geschützt hätten, so lieferten sie, im Einverständ-
nisse mit dem Grafen von Sulz, denselben gleichwohl an die
österreichische Behörde aus ^).
In Folge der weiteren Verhandlungen zwischen dem Grafen
und dem Oening aber trat letzterer das obere Schloß mit allen
Znbehörten und seinem Drittel der niederen Gerichtsbarkeit zu
Jestetten um 2560 Gulden an ersteren ab, worauf ihm auch
dessen Bruder Georg, genannt Jünteler, das untere Schloß
oder den „Thurm Jestetten" mit sämmtlichen Zugehörungen
für 1150 Gulden verkaufte ").
Die lehenherrlichen Rechte über das untere Schloß trat
der Graf von Thengen an den Kaiser ab, und dieser überließ
dieselben an den Grafen von Sulz, welcher 1531 den Konrad
von Jestetten mit dem „Thurme" daselbst belehnte. Der sehr ver-
schuldete Junker veräußerte das Lehen hernach, ohne lehensherr-
lichen Consens, an die Schafhauser, und als ihn der Graf
deßwegen vor das Lehengericht fordern ließ, suchte er aus dem
sulzischen Gerichtsbanne zu entfliehen, wurde jedoch noch einge-
holt und sofort gefänglich auf die Veste Küssaberg gelegt.
Hier ließ man ihm Zeit genug, Betrachtungen über seine
Felonie und seine Schulden anznstellen. Ein Schiedsgericht
vermittelte den Handel endlich dahin, daß der Junker auf das
Lehen verzichte und gegen Urfehde frei gelassen werde'?). Jn-
15) Man vergl. hierüber k'nlisr, Kist. Knevis, S. 68 der Goldastisch.
Ausgabe; Stumpf, Schweiz. Chron. Il, 394; Rh an, eidgenöss. Ehron.
S. 466; I. v. Müller, Schweiz. Gesch. V, 324.
16) Vergleichs-, resp. Kaufbriefe vom 16ten April 1488.
17) All' das haben die Schweizerchroniken ausführlicher.
 
Annotationen