Bedingungen der Auktion.
Nur den mit Katalogen versehenen Personen ist der Zutritt zur Aus-
stellung und die Beiwohnung der Auktion gestattet.
Die Versteigerung findet gegen Barzahlung statt. Der Steigerer hat
ein Aufgeld von 10% des Steigpreises zu entrichten.
Gebote bis zu M. 100.— können mit M. 1. — , über M. 100.— mit
M. 5.— mindestens abgegeben werden.
Wenn zwei oder mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot
abgeben und die Aufforderung zur Abgabe eines höheren Gebots er-
folglos bleibt, entscheidet das Los. (Verordnung vom 10. 7. 02.)
Sofern nicht ein anderes Übereinkommen getroffen ist, steht dem
Auktionator das Recht zu, Gegenstände, welche innerhalb 24 Stunden
nach Ablauf der Auktion nicht bezahlt sind, für Rechnung des Steigerers
auf die ihm am geeignetsten erscheinende Art weiter zu verkaufen, ohne
den Schuldner davon zu benachrichtigen. Für einen etwaigen Minder-
erlös ist dieser haftbar, während er auf Mehrerlös keinen Anspruch hat.
Die Gegenstände gehen beim Zuschlag in Rechnung und Gefahr
des Steigerers über. Die Aufbewahrung bis zur Zahlung und Abnahme
geschieht mit möglichster Sorgfalt, jedoch auf Gefahr des Steigerers. —
Während der Dauer der Auktion ist der Auktionator nicht verpflichtet,
Rechnung zu erteilen oder Ersteigertes, sollte es gleich bezahlt sein,
abzugeben.
Sämtliche Sachen werden in dem Zustande verkauft, in welchem
sie sich befinden. Reklamationen nach erfolgtem Zuschlag können nicht
berücksichtigt werden, da die Ausstellung Gelegenheit zur Prüfung
bietet. Die Künstlernamen sind nach den Aufzeichnungen des Vor-
besitzers beibehalten, die im Katalog befindlichen Angaben und Be-
schreibungen werden nicht gewährleistet. Die Maße sind in Zentimeter
angegeben. Die erste Zahl bedeutet die Höhe, die zweite Zahl die Breite.
Aufträge und Gebote werden angenommen und durch zuverlässige
Kommissionäre gegen die übliche Provision auf das Gewissenhafteste
ausgeführt.
Als vereinbarter Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der Käufer
gilt Frankfurt a. M.
Telephon Amt Hansa, 547. Rudolf Bangel.
Für etwaigen, bei unsachgemässern Anfassen der Gegenstände entstandenen Schaden
ist der Besucher haftbar.
Nur den mit Katalogen versehenen Personen ist der Zutritt zur Aus-
stellung und die Beiwohnung der Auktion gestattet.
Die Versteigerung findet gegen Barzahlung statt. Der Steigerer hat
ein Aufgeld von 10% des Steigpreises zu entrichten.
Gebote bis zu M. 100.— können mit M. 1. — , über M. 100.— mit
M. 5.— mindestens abgegeben werden.
Wenn zwei oder mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot
abgeben und die Aufforderung zur Abgabe eines höheren Gebots er-
folglos bleibt, entscheidet das Los. (Verordnung vom 10. 7. 02.)
Sofern nicht ein anderes Übereinkommen getroffen ist, steht dem
Auktionator das Recht zu, Gegenstände, welche innerhalb 24 Stunden
nach Ablauf der Auktion nicht bezahlt sind, für Rechnung des Steigerers
auf die ihm am geeignetsten erscheinende Art weiter zu verkaufen, ohne
den Schuldner davon zu benachrichtigen. Für einen etwaigen Minder-
erlös ist dieser haftbar, während er auf Mehrerlös keinen Anspruch hat.
Die Gegenstände gehen beim Zuschlag in Rechnung und Gefahr
des Steigerers über. Die Aufbewahrung bis zur Zahlung und Abnahme
geschieht mit möglichster Sorgfalt, jedoch auf Gefahr des Steigerers. —
Während der Dauer der Auktion ist der Auktionator nicht verpflichtet,
Rechnung zu erteilen oder Ersteigertes, sollte es gleich bezahlt sein,
abzugeben.
Sämtliche Sachen werden in dem Zustande verkauft, in welchem
sie sich befinden. Reklamationen nach erfolgtem Zuschlag können nicht
berücksichtigt werden, da die Ausstellung Gelegenheit zur Prüfung
bietet. Die Künstlernamen sind nach den Aufzeichnungen des Vor-
besitzers beibehalten, die im Katalog befindlichen Angaben und Be-
schreibungen werden nicht gewährleistet. Die Maße sind in Zentimeter
angegeben. Die erste Zahl bedeutet die Höhe, die zweite Zahl die Breite.
Aufträge und Gebote werden angenommen und durch zuverlässige
Kommissionäre gegen die übliche Provision auf das Gewissenhafteste
ausgeführt.
Als vereinbarter Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der Käufer
gilt Frankfurt a. M.
Telephon Amt Hansa, 547. Rudolf Bangel.
Für etwaigen, bei unsachgemässern Anfassen der Gegenstände entstandenen Schaden
ist der Besucher haftbar.