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Baumeister: das Architektur-Magazin — 6.1908

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Beilage zu: 1907, Dezember
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Bbm.: Glatte Betonfassaden
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Reichsgerichtsentscheidungen
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https://doi.org/10.11588/diglit.52603#0268
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26 B

DER BAUMEISTER « 1907, DEZEMBER » BEILAGE.

Rauhfassade zustande kommen lassen: die Fassadenfläche
präsentiert sich überdies noch als eine ununterbrochen glatt
verlaufende Ebene, in der alle Fugen- und Maserungsabdrücke
fehlen. Bbm.


Reichsgerichtsentscheidungen.
Neue Entscheidungen des Reichsgerichts von K. Misslack.
L. — Oetzsch). (Nachdruck verboten.)
Besteht eine Revisionspflicht bei kurzem Bestehen eines Gebäudes?
Der Fuhrmann B. in Mayen ist am 11. Dezember 1902
beim Betreten des dem Gutsbesitzer K. gehörigen, in Köln,
Severinskloster 11, gelegenen Hauses durch ein herabstürzendes
Dachfenster des Hauses an der linken Kopf- und Schulterseite
verletzt worden. Wegen der Folgen dieses Unfalls hat er den
K. auf Grund des § 836 des Bürgerlichen Gesetzbuches in
Anspruch genommen, indem er behauptete, der Beklagte habe
für die Instandhaltung seines Hauses nicht ordnungsmässig
gesorgt. Der Kläger forderte neben 122 Mark Heilungskosten
eine angemessene Geldrente; er behauptete, als Fuhrmann
habe er früher 5 Mark täglich verdient, seine Erwerbsfähig-
keit sei auf 10 % herabgemindert worden. Der Beklagte be-
stritt, dass die Ablösung des Dachfensters die Folge fehler-
hafter Einrichtung oder mangelhafter Unterhaltung gewesen
sei, und berief sich darauf, dass er das erst vor einem halben
Jahr fertiggestellte Haus im ganzen an einen zuverlässigen
in Köln wohnhaften Mieter übertragen, und dieser es über-
nommen habe, das Haus in stand zu halten, welcher Ver-
pflichtung er stets nachgekommen sei.
Das Landgericht Köln erkannte auf Abweisung der
Klage. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung
wurde der Klageanspruch vom Oberlandesgericht Köln
dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das herabge-
stürzte Dachfenster war nach der Feststellung des Oberlandes-
gerichts Köln ein sogenanntes Kölner Zinkfenster und befand
sich im Dache des Trockenspeichers. Es war in der Weise
befestigt, dass je zwei Oesen auf der Zinkbekleidung des
Unterrahmens und derjenigen des Fensterrahmens durch An-
löten befestigt waren und eine eiserne Stange durch die vier
Oesen geführt wurde. Die Befestigung der Oesen an den
Lötstellen hatte sich gelöst, und zwar, wie das Berufungsge-
richt auf Grund der Beweisaufnahme annimmt, nicht etwa
infolge einer orkanartigen Witterung, sondern bereits kürzere
oder längere Zeit vor dem Absturz infolge einer anderen
äusseren Einwirkung, wahrscheinlich dadurch, dass jemand
beim Aufklappen das Fenster ganz zurückgeschlagen hatte.
Das Oberlandesgericht nimmt nun bei Anwendung des
§ 836 B. G. B. an, dass die Ablösung des Fensters zwar


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