Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Baumeister: das Architektur-Magazin — 9.1911

DOI Heft:
Heft 7
DOI Heft:
Heft 8
DOI Artikel:
Mißlack, Klaus: Vom Reichsgericht: neue Entscheidungen des Reichsgerichts
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.54602#0367
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
124 B

DER BAUMEISTER ° 1911, MAI . BEILAGE.

Natur zu überweisen eventuell die Kosten des Erwerbes bar
zu erstatten. Zur Erfüllung dieser übernommenen Ver-
pflichtung schloss die Stadtgemeinde mit 176 Grundeigen-
tümern Kaufverträge über den zum Bahnbau erforderlichen
Grund und Boden ab. Für diese Verträge musste die Klä-
gerin der Steuerbehörde einen Stempel von l°/o mit zusammen
2307.50 Mark zahlen und forderte sie diesen Beitrag im Klage-
wege zurück.
Landgericht Magdeburg und Oberlandesgericht Naumburg
wiesen die Klägerin mit ihren Ansprüchen ab. Im selben
Sinne entschied auf die Revision der Klägerin hin der VII.
Zivilsenat des Reichsgerichts. Letzterer führt in seinen Ent-
scheidungsgründen aus, dass die Entscheidung dieses Rechts-
streits lediglich davon abhinge, ob die von der Klägerin über
die zum Bahnbau erforderlichen Grundflächen abgeschlossenen
Verträge unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Buchst, e
des preussischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895
fallen. Diese Vorschrift lautet: „Von der Stempelsteuer sind
befreit . . . Urkunden wegen Besitzveränderungen, denen sich
die Beteiligten aus Gründen des öffentlichen Wohls zu unter-
werfen gesetzlich verpflichtet sind (Enteignungen), ohne Un-
terschied, ob die Besitzveränderung selbst durch Enteignungs-
beschluss oder durch freiwilliges Veräusserungsgeschäft bewirkt
wird.“
Das Reichsgericht erklärt hierzu, dass die Anwendung der
Befreiungsvorschrift auf die hier in Frage stehenden Vertrags-
urkunden schon daran scheitere, dass deren Gegenstand nicht
eine Besitzveränderung sei, der sich zu unterwerfen für die
Vertragsparteien oder irgend einen anderen Interessenten eine
gesetzliche Verpflichtung bestanden habe. Eine solche
Verpflichtung habe seitens der durch die Enteignung betrof-
fenen Grundeigentümer gegenüber dem Eisenbahnfis-
kus bestanden, weil diesem das Enteignungsrecht verliehen
worden war; jedoch sei der Eisenbahnfiskus beim Abschluss
der zur Steuer herangezogenen Verträge nicht beteiligt.
Vielmehr seien diese Verträge zwischen dem einzelnen Grund-
eigentümer als „Verkäufer“ und dem Magistrat in Naum-
burg als „Käufer“ abgeschlossen worden. Es sei hier jeden-
falls die Befreiung ausgeschlossen, weil unmittelbar aus dem
Vertrage, und zwar als H aupt Verpflichtung, die Verpflich-
tung zur Auflassung an die Klägerin entstanden war und
nur nebenher, wenn die Klägerin dies besonders fordern
sollte, die Verkäufer zur Auflassung an den Fiskus verbunden
gewesen seien, demgegenüber die Entgegennahme der Auf-


Türzarge D. R. P.

Faeoncisen-IDalznierh
L. IHannstaedt & Cie., n.-ii.
Knln-Knlh 53
Tünargen D.R.P• fileisen für Schu-
len, Krankenhäuser, Badeanstalten,
Schlachthöfe, Verwaltungsgebäude etc.
maueredileiUen rückseitiger kräftiger
Versteifungsrippe und daran doppelt-
vernieteten, nicht eingepressten, Dübeln
Trenpensihienen ’”brs“
mit Rippe und vernieteten Dübeln
.......... Man verlange unsere Musterbücher! ..........


■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■
i Massiue Decken i
in Stein und Eisenbeton ■
HerrmannRaebel Baugeschäft ■
■ Gesellschaft mit beschränkter Haftung ■

=—= Berlin-Tempelhof, Teilestrasse =====


Geör. sieoemann’s PanißrmDöell-Faiirik

für Hoch-, Tief- u. Wasserbau

BERLIN W. 35, Kurfürstenstr. 32
Elektrischer Betrieb Fernspr. Amt 6, 12 871


Arch. Renner, Berlin


Arch. Breslauer & Salinger, Berlin.

Referenzen von Ministerien, Behörden

und Architekten vom In- und Awslande

Kostenlose Anschläge nach eingesandten Zeichnungen etc.

Interessenten erhalten unsere Kataloge gratis und franko.

Fapiermodelle sind die haltbarsten, in der Ausführung genaustens
:: und vorzüglich zum Versand geeignet ::
 
Annotationen