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Beer, Johann Christoph; Ilger, Franz Anton [Bearb.]
Das Gericht der Elteren Auf dieser Welt. Das ist: Kurtze und deutliche Erklärung Der Grossen Schuldigkeit der Elteren, Welche sie haben ihre Kinder ehrlich und Christlich zu erziehen: Eingetheilet in II. Theil, Deren der I. Erweiset was die Elteren ihren Kinderen in Zeitlichem zu lehrnen schuldig, und II. Zu was sie in Geistlichem gegen selbe verbunden seyen: Um besserer Klarheit willen In etlich geistlichen Gesprächen vorgestellet Zwischen Einigen Eltern und ihrem Pfarr-Herrn — Lintz: verlegts Frantz Antoni Ilger, Buchhandler, 1751 [VD18 14845350]

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https://doi.org/10.11588/diglit.52917#0128
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r r4 Von der Schuldigkeit der Eltern
seyn sotten, wie kommt es dann, daß ihr
mit euren Kinderen in zeitlichen Sachen
alles ausrichten und sie zwingen könnet,
warum sollet ihr dann dieses nicht auch
können in geistlichen? Wann eure Kinder
zu Hauß in der Kaufmannschaft, m der
Hauß-oder Küchel-Arbeit, oder aber in
dem Feld-Bau euch nicht gehorsamen wol-
len, so habet ihr Mittel genug selbe zu al-
lem Gehorsam zu zwingen: Ja im Wider-
Ml, wann es manchesmal)! nur eines
Kreutzer-Werths Schaden, oder Nutzen
betrifft, so wöllet ihr ihnen gleich mit tau-
send Million Sacramenten den Halß bre-
chen, und setzet nicht aus, bis daß sie rhun,
was ihr verlanget, ey dann so wurden sie
euch auch gehorsamen müssen in geistlichen
Sachen, wann il>r nur eine halbe Ernst-
Daß 6« Hastigkeit gegen sie erzeigen wurdet: So
Nd'jJaget dann nicht mehr,ihr könnet eureKin-
§>a«tu"a in geistlichen Sachen nicht zwingen,
ibr-r Ge- sonderen saget die Warheit, daß ihr selbe
bottm <rs nicht zwingen möget, euch in gebührenden
der Gebot'geistlichen zu sthrem Heyl gedeylichen Sa-
Een GOt- chen unterrhanig zu seyn: Ihr möget und
tes drill' wöllet sie aber nicht zwingen in geistlichen,
weil ihr schon zufrieden seyet mit ihnen,
wann sie eure Befelch beobachten, ob sie
schon unterdessen die Befelch und Gebott
des allerhöchsten GOttes dem tausend nach
übertretten: Kurtz zu sagen, ihr schätzet eu-
re Gebott weit höcher, als des Allerhöch-
sten,
 
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