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Benndorf, Otto ; Hirschfeld, Otto
Festschrift zur fünzigjährigen Gründungsfeier des Archäologischen Instituts in Rom — Wien, 1879

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https://doi.org/10.11588/diglit.661#0004
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des Gaius Heilung gebracht zu haben, und zwar eine so leichte Heilung,
dass, wenn man die jetzt handschriftlich gesicherte Ueberlieferung als Con-
jectur vorzubringen gewagt hätte, dieselbe eben wegen ihrer unerwarteten
Einfachheit schwerlich auf den Beifall der Gelehrten hätte rechnen können.

Die für die spätere Form des Latinischen Rechtes classische Stelle des
Gaius (I, 96) lautet folgendermassen: aut malus est Latium aut minus: malus
est Latium, cum et h[l] qm decuriones leguntur et et qui honorem aliquem
aut magistratum gerunt, clvltatem Romanam consecuntur; minus Latium
est, cum hl tantum qui magistratum vel honorem gerunt, ad clvltatem
Romanam perveniunt. idque compluribus cptstuHs principum signißcatur.

Auf die älteren durch Studemund's Lesung beseitigten Hypothesen ')
nochmals einzugehen, erscheint nicht geboten; wohl aber dürfte es ange-
messen sein, nach dieser jetzt gesicherten Lesung die bei Schriftstellern
und in Inschriften erhaltenen Nachrichten über die Schicksale des latinischen
Rechtes in spaterer Zeit zu prüfen, um wenn möglich eine Zeitgrenze für die
Schaffung der von Gaius bezeichneten zwei Kategorien desselben zu gewinnen.

Ueber die von Gaius gegebene Definition kann kein Zweifel obwalten:
nach dem malus Latium erlangen sowol die Decurionen als die Beamten,
nach dem minus nur die letzteren das römische Bürgerrecht. Auffallend ist
freilich, dass die regelmässig ganz synonymen Begriffe honor und magi-
Stratus an beiden Stellen verbunden erscheinen. Dass etwa unter den konores
die Priesterthümer zu verstehen seien, wird man jedoch mit Mommsen2)

■) Huschke (3. Ausgabe des Gaius 1878) vermuthet freilich auch jetzt noch, dass nach
gerunt: »librarium hie integrum versum o»; !.>7.<.v isnins soitiiitiae: nee ipsi solum sed etiam
liberi et parrntes- ühnli.li l'olenaar in seiner Ausgabe l.eyden 1876), zu welcher Annahme weder .
ein äusserer, noch meines Eracbtens ein innerer Gn1n.1l vorliegt; im Gegenthed werden wir
sehen, dass die Verleihung des Bürgerrechtes sich auch ,iuf die Angehöriger, derer erstreckte,
die nur das minus Latium erhielten. Huschke bemerkt freilich .-clbst: -sed lam totus hie ■
de Latii iure loeus novo indiget traetatu.»

*) Mommsen St. R. I'S 8 A. 4: «zuweilen sieht magistratus und honor neben ein-
ander, so bei Sueion Aug. .■■'; Modeslinus Digg. 5o, tz, it. Dio 44, 47 und insbesondere
bei Gaius I, 96, wonach diejenigen Latini das romische Bürgerrecht gewinnen, die honorem
aliquem aut magistratum gerunt. Es halt schwer hierin nichis zu sehen als eine Tautologie,
aber «inen Unterschied an^jgeben weiss ich nicht. Dass die Promagisuaturer. und gar die
PriesterthCtmer so wenig honores sind, als magistratus, ist gewiss, wie denn auch durch die
Uebernahme solcher Stellen der Latinus keineswegs das Bürgerrecht erhielt.«

[Bei der Correctur werde ich von Adolf Fxner auf die so eben erschienene Abhand-
lung von Edouard Beaudouin ie maius et le minus Latium in Nouvelle revue historique
 
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