Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Benndorf, Otto ; Hirschfeld, Otto
Festschrift zur fünzigjährigen Gründungsfeier des Archäologischen Instituts in Rom — Wien, 1879

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.661#0005
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
aus sprachlichen, wie sachlichen Gründen verneinen müssen; ebensowenig
kann die Controverse darüber, ob die Quästur als konor oder munus anzu-
sehen sei3), Gaius zu dieser zwiefachen Bezeichnung veranlasst haben, da
dieselbe in denjenigen Gemeinden, in denen sie als magistratus galt, na-
türlich zu den. honores gehörte, während sie in den übrigen weder als
magistratus noch konor, sondern eben nur als ein munus angesehen wurde.
Auch an den als Stellvertreter des abwesenden Duovir fungirenden Prä'fecten
kann man nicht denken, da derselbe nachweislich das Bürgerrecht nicht

du droit fran^ais et oranger III, 1879 Heft 1-2 (Januar—April) p. i-3o und p. jir-r6g .auf-
merksam gemacht. Beaudouin ist der Ansicht (p. t3? IT.), dass Gaius unter magistratus den
Duovirat resp. die pravfcctura iitri dicundo, unter hoiior die Ac.liiitut <i;id Quasuir verstehe;
jedoch beweisen die von ihm beigebrachten Stellen nur die von Niemand bezweifelte That-
sache, dass der allgemeine Name magistratus zuweilen schlechthin für das höchste Gemeinde-
amt verwandt worden ist Da aber unbestritten sowol konor, wie magistratus für sämmt-
liche ordentliche Gemeindeämter die solenne Bezeichnung bildet, so ist nicht abzusehen,
warum Gaius, wenn es sich für ihn hier nur um diese drei Aemter handelte, sich nicht mit
dem einen oder dem anderen Ausdruck begnügt haben sollte, um so mehr, als zu seiner
Zeit die Erlangung des Bürgerrechtes durch Bekleidung des Duovirates ohne vorhergehende
Absolvirung der niederen Aemter höchstens bei Hinrichtung neuer lalinischer Gemeinden in
Betracht kommen konnte (vgl. Anm. 11). — Ganz verfehlt ist der von Beaudouin p. 141-169
versuchte Nachweis, dass bis auf Hadrian die Decurionenstellen ausschliesslich mit gewesenen
Magistraten besetzt worden seien und erst seitdem die Adlection derjenigen, die kein Amt
bekleidet hatten, sich in zahlreichen Fallen nachweisen lasse. Schon allein die Erwägung,
dass bei dem bereits im ersten Jahrhundert rcgdrTiiissiä: bcjbn;li;ete!i ardo hoiiorum darnach
in jedem Jahre nur für zwei Stellen Candidaten vorhanden gewesen waren, also erst im
Laufe von 30 Jahren die Curie sich ganz erneuert haben wiir,ie, gc-:iug;, diese ganz willkür-
liche und mit bestimmten Zeugnissen in Widerspruch stehende Hypothese zu verwerfen.
Bestehen bleibt eben nur die bekannte und gleichfalls nie angezweifelte Thatsache, dass die
Bekleidung der Magistratur, so lange zu derselben nicht der Besitz des Decurionates erfor-
derlich war, d. h. also in den ersten zwei Jahrhunderten der Kaiserzeil, in die Curie führte,
ohne dass jedoch die Adlection dabei junials ;iuss:t;Ss±losse:i wordt:! ist, :u;eii ausgeschlossen
werden konnte. — Auf die übrigen Ausführungen Beaudouin's hier einzugehen, liegt kein
Grund vor, da dieselben sich mit meiner Arbeit kaum berühren; der Curiosität halber möge
nur die von ihm in der bekannten von den Pisanern nach C. Caesar's Tod an Augustus gerich-
teten Beileidsadresse gemachte Entdeckung (p. 139) hier Erwähnung finden: .(« deputis de
la ville de Pise demandent ä Auguste SM fih pour prafectus .... comme c'est Fannee de
F adoption de Tibcre, ii n'est pas douteux que c'est lui ijnc les habilants J'j l'ise donandcnt
pour prtefeetus*. Der umusgesctiickie S:oßsei'.i>ui': l'inscription est tres iongue dürfte doch
nicht hinreichend mo:ivii-'jn. dass mim ei:; soLhus Monument eingehend bespricht, ohne von
seinem Inhalt die geringste Notiz genommen zu haben. Auch von den Inschriften gilt mit einer
kleinen Variante das Lessing'sche Wort: «wir wollen weniger citiret und fieissiger gelesen sein.-]
3) Charisius Digg. üo, 4, 18, §. 2: et quaestura in aiiqua civitate inter honores non
habetur, sed personale munus est vgl. Mommsen St. R. P S. 9 A. a. Marquardt St. V. I
S. 492 A. 4.
 
Annotationen