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Berichte des Alterthums-Vereines zu Wien — 1.1854

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Statuen des Alterthumsvereins zu Wien
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https://doi.org/10.11588/diglit.70122#0020
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VI

chungen. 3) Unengeldlicher Besuch der, von dem Vereine selbst veranstalteten Ausstellungen. 4) Unentgeldliche Betheilung
mit den Berichten über die Thätigkeit des Vereines und mit den, vom Vereine zu veröffentlichenden, gemeinfasslichen Anlei-
tungen, vom Zeitpunkte seines Eintrittes an. 5) Bezug von je einem Exemplare der übrigen, vom Vereine herauszugebenden
Druckschriften, um ermässigten Preis.
Ehrenmitglieder.
§. 10. Die Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung, über Antrag des Ausschusses, gewählt. Es können
hiezu nur solche Personen gewählt werden, welche sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
§. 11. Die Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte der wirklichen Mitglieder, ohne irgend einer Verpflichtung gegenüber
dem Vereine.
Korrespondirende .Mitglieder.
§. 12. Zu korrespondirenden Mitgliedern werden von dem Ausschüsse, nach Mass des Bedarfes, Personen, welche ausser-
halb Wien wohnen, und zwar in der Regel auf vier Jahre ernannt, nach deren Ablauf sie in ihrer Funktion auf ein weiteres
Jahr u. s. f. bestätigt werden können.
8. 13. Ein korrespondirendes Mitglied ist zu Geldleistungen an die Vereinskasse nicht verbunden, übernimmt aber, durch
Annahme der Ernennung die Verpflichtung, für die demselben speziell bezeichneten Zwecke des Vereines thätig zu wirken.
§. 14. Die Rechte eines korrespondirenden Mitgliedes sind für die Dauer der Funktion dieselben wie die eines wirklichen
Mitgliedes §. 9 unter 2., 3., 4. und 5. Bei den Generalversammlungen haben die korrespondirenden Mitglieder Zutritt und
Stimmrecht, üben jedoch kein Wahlrecht aus. Sie erhallen die Vergütung des Porto und der über ausdrücklichen Auftrag des
Ausschusses bestrittenen, gehörig verrechneten Auslagen.
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnisse.
§. 15. Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnisse, welche nicht im Vergleichswege beigelegt werden können, sind der
Entscheidung eines Schiedsgerichtes zu unterziehen, wozu beide streitende Theile, je einen Beisitzer wählen. Diese letzteren
wählen einen Obmann und , können sic sich über die Wahl desselben nicht vereinigen, so entscheidet darüber das Loos.
III. Generalversammlungen des Vereines.
Ordentliche und ausserordentliche Generalversammlungen.
§. 16. Binnen der ersten Monate nach Ablauf eines jeden Verwallungsjahres versammeln sich die Mitglieder des Allerthums-
Vereines zu einer ordentlichen Generalversammlung in Wien. Ausserordentliche Generalversammlungen können er-
forderlichen Falls, nach Ermessen des Präsidenten, oder in Folge Beschlusses des Vereinsausschusses, einberufen wrerden. Die
Modalitäten der Einberufung von Generalversammlungen und die bei denselben zu beobachtenden Formen, sind in der
Geschäftsordnung festgesetzt.
§. 17. Die Einladung der Vereinsmitglieder zu den ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen erfolgt drei
Wochen früher durch dreimalige Einschaltung einer Kundmachung in die Wiener-Zeitung. Die wesentlichsten Gegenstände der
Beralhung werden acht Tage vor deren Abhaltung bekannt gemacht.
18. Anträge , welche ein Mitglied an die Generalversammlung zu stellen beabsichtigt, sind spätestens zehn Tage vorher,
schriftlich und unter Angabe der Motive, bei dem Ausschüsse anzumelden.
Deren Geschäfte.
§. 19. Den ordentlichen Generalversammlungen werden die Berichte des Ausschusses über die Leistungen des Vereines
und über die Geldgcbarung im verflossenen Verwaltungsjahre erstattet. — Der Generalversammlung sind vorbehalten: 1) Die
Wahl des Präsidenten. 2) Die Wahl der übrigen Mitglieder des Ausschusses, als solche, und ohne nähere Bestimmung ihrer
Funktionen (§§. 46, 53, 54, 59). 3) Die Wahl von Ehrenmitgliedern, über Antrag des Ausschusses. 4) Die Wahl von drei
Censoren (nebst zwei Ersatzmännern), welche Censoren die Jahresrechnung mit der Befugniss zur Ertheilung des Absolutoriums
darüber zu prüfen und über das Prüfungsergebniss in der nächsten ordentlichen Generalversammlung Bericht zu erstatten haben.
5) Der Beschluss über den diessfälligen Bericht der im vorhergehenden Jahre gewählten Rechnungs - Censoren. 6) Die Geneh-
migung der vom Ausschüsse vorgeschlagenen Übernahme von Verpflichtungen zu Geldleistungen, welche über die Dauer von
zwei Jahren hinaus reichen. 7) Der Beschluss über Anträge auf Abänderung der Statuten oder der Geschäftsordnung (§§. 23
und 24). 8) Der Beschluss über einen Antrag, dass der Verein sich aufzulösen habe, und — woferne die Frage bejahend ent-
schieden wird — über die Modalitäten der Auflösung (§§. 70—73).
20. Anfangs der Sitzung bestimmt der Präsident einen Protokollführer, und schlägt für das Geschäft der Prüfung und
Bestätigung des Protokolls einige anwesende Mitglieder vor, aus welchen die Versammlung (ohne förmliches Skrutinium) drei
wählt. Das richtig befundene Protokoll wird von dem Präsidenten und von diesen drei Mitgliedern gefertigt.
Bedingungen zur Fassung gültiger Beschlüsse.
21. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 36 wirklichen Vereinsmilgliedern, unter dem Vorsitze des Präsi-
denten , erforderlich. Zur Gültigkeit der Beschlüsse genügt — wo in den Statuten nicht ausdrücklich mehr gefordert wird — die
absolute Majorität. Zu den W ahlen von Mitgliedern der Ausschüsse und von Ehrenmitgliedern, ist absolute Majorität erforderlich;
zur Gültigkeit der übrigen Wahlen genügt die relative.
22. Abwesende haben kein Stimm- oder Wahlrecht und es finden keine Stimmübertragungen statt.
 
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