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3ritung lies toutfchm Stuöimtctttume-Organ Der Reich6(hit>mtmfühmng

Das Deutsche Studententum hilft bei der Arbeit von Reichsminister Thierack.

Gesetzesreform und Rechtswahrerausbildung

In seinem Antrittserlaß an den Nationalsozia-
listischen Rechtswahrerbund vom 24. August
1942 stellt Oberbefehlsleiter Dr. Thierack
programmatisch fest, daß er vom Führer nicht
nur zum Reichsjustizminister berufen worden
sei, sondern darüber hinaus die ausdrückliche
Aufgabe des Aufbaus einer starken national-
sozialistischen Rechtspflege erhalten habe. Im
Hinblick auf diese einmalige und für die zu-
künftige Gestaltung unseres völkischen Lebens-
rahmens entscheidende Aufgabe mag man ge-
neigt sein, in erster Linie an das große Ge-
setzeserneuerungswerk zu denken, das vom
ersten Tag der nationalsozialistischen Macht-
ergreifung an im Gange ist, und dem das Ziel
gesetzt ist, das gesamte Leben unseres Volkes
im ganzen wie im einzelnen in einer mit der
nationalsozialistischen Weltanschauung zutage
' getretenen Ordnung zu erfassen. In der Tat
wurde mit diesem großen Gesetzgebungswerk,
das z. T. schon verwirklicht ist, zu einem gro-
ßen Teil aber noch seiner Vollendung harrt,
ein wichtiger Beitrag zur Erreichung des vom
Führer gesteckten Zieles geleistet, und es ist
offensichtlich, daß der neue Justizminister sich
mit verstärkter Kraft auch dieser Aufgabe der
Gesetzesreform oder vielmehr der Schaffung
eines nationalsozialistischen Gesetzgebungswer-
kes annimmt.

Jedoch wäre es ein rationalistischer Irrtum,
zu glauben, daß allein mit der Bewältigung
dieser Aufgabe das gesteckte Ziel erreicht wer-
den könne. Der Nationalsozialist geht immer
vom Menschen aus, von seiner rassischen und
damit leib-seelischen Beschaffenheit, von sei-
ner Haltung und von seinem Willen. So wie
nicht etwa das Parteiprogramm als bloßes Pro-
gramm Deutschland erobert hat, sondern der
ungeheure Wille des Führers und der Kampf-
geist seiner Gefolgschaft, so wird eine
starke nationalsozialistische
Rechtspflege nicht allein durch
Gesetze geschaffen, und wenn es
die besten wären, sondern durch
die Menschen, welche die Gesetze
erarbeiten, anwenden und befol-
gen. Denn wenn es auch der angestrebte
Idealzustand sein muß, daß beispielsweise her-
vorragende Richterpersönlichkeiten in besten
Gesetzen verfaßtes Recht anwenden, 60 richten
doch mangelhafte Gesetze in der Hand befähig-
ter Richter wesentlich weniger Unheil an als
schlechte Richter mit den besten Gesetzen. Auf
die fundamentale Wahrheit, daß es immer zu-
erst auf die Männer und dann erst auf die Ein-
richtungen und ihre Verbesserung ankommt,
hat in bezug auf das Rechtsleben Reichsmihi-
ster Thierack in mannigfachen Reden und Ver-
öffentlichungen hingewiesen.

Das Problem der Auslese und Erziehung

Damittritt d i e F r a g e d e r r e c h t e n
Auslese und Erziehung des deut-
schen Rechtswahrernach-
wuchses in den Mittelpunkt des
Problemkreises der Rechtser-
neuerung aus nationalsozialisti-
sche m Geiste. Schon seitJahre»heben der
Reichsstudentenführer Dr. Scheel und seine
berufenen Mitarbeiter immer wieder darauf
aufmerksam gemacht, daß die rechte Auswahl
der zum Hochschulstudium zugelassenen Stu-
dierenden und ihre Ausbildung und Erziehung
über die Vermittlung von technischen Fach-
kenntnissen hinaus nicht etwa ein am Rande
stehendes pädagogisches, soziologisches oder
gesellschaftliches Problem ist, sondern daß es
sich hierbei um eine politische und daher mit-
ten in die Wirklichkeit unseres völkischen
Lebens hineinstoßende Aufgabe allerersten
Ranges handelt. Juristische wie andere sog.
Fachkreise haben immer wieder in Zweifel ge-
zogen, ob die unter politischen Vorzeichen
stehende Ausbildung und Formierung von Stu-
denten während ihrer Studienzeit, wie sie der
Studentenbund in seinen verschiedenen Berei-
chen durchführt, diese nicht von der Sache
ihres Studiums ablenke und wegführe. Heute
zeigt es sich vor aller Augen,
daß der Sache der Rechtswissen-
schaft auf der Hochschule kein
größerer Dienst geleistet werden
konnte als der, daß die Rechts-
studierenden wie die anderen Stu-
denten auch in politischen Ge-
meinschaften des Studentenbun-
des erzogen wurden und durch
diese gelernt haben, den Marsch-
tritt der unser Reich tragenden
Bewegung nicht nur neben ihrem
Studium her, sondern gerade als
Studenten und künftige Rechts-
wahrer aufzunehmen, so wie das erst
jüngst der Reichsjustizminister von allen sei-
nen Richtern gefordert hat.

Es gab freilich eine Zeit, wo vielfach ge-
rade der als gewissenhaft bekannte Jurist ver-
•uchte, sich spezialistisch innerhalb eines be-

Von Dr. Hans-Hermann Walz

sonderen Fachgebietes abzuschließen und im
■übrigen-möglichst „unpolitisch" zu sein, wohl
deshalb, weil er — für eine eigene politische
Haltung zu schwach — fürchtete, andernfalls
in das Schlepptau damals „politisch" genann-
ter Interessengruppen zu geraten. Diese Furcht
vor dem „Politischen" ging so weit, daß nicht
nur die Rechtswissenschaft insgesamt wie jede
Wissenschaft und jeder Rechtswahrerberuf zu
einer unpolitischen Angelegenheit gestempelt
wurde, sondern daß man sich einbildete, sogar
das Gebiet des öffentlichen Rechts und hier
ins%esondere wieder des Staatsrechts unpoli-
tisch behandeln zu können, ohne mit seinem
Wesen in Widerspruch zu kommen. Mögen die
Beweggründe für diese Verirrung im einzelnen
gewesen sein, wie sie wollen, heute jeden-
falls ist diie Rechtswissenschaft
eine pölitischeWissenschaft, oder
sie ist tot. Deshalb ist die politische Er-
ziehung der künftigen Rechtswahrer unerläß-
liche Voraussetzung auf dem Wege zu einer
neuen Rechtswissenschaft sowohl wie einer
neuen Rechts- und Gesetzespraxis.

Aus der neuen Einstellung zur
Sache muß nun aber in notwendi-
ger Folge die Neugestaltung der
Sache selbst herauswachsen. Diese
Forderung gilt für alle Gebiete des Rechts-
lebens gleichermaßen. Es wäre völlig ver-
kehrt, hier einen grundsätzlichen Gegensatz

/

aber ebenso der Propaganda und
der Publizistik und nicht zuletzt
auf dem Wege der forschenden
und lehrenden Wissenschaft
selbst in,das allgemeine Bewußt-
sein zu erheben .und . sie unter
Einsatz von kämpferischem Wil-
len und politischem Instinkt zu
verwirklichen. Die Lösung einer solchen
Aufgabe kann nicht gefunden werden in der
Gelehrtenstube allein, wie man das früher viel-
leicht einmal gemeint hat. Sie i^t aber auch

nicht möglich gewissermaßen als Nebenprodukt
einer die gehäuften Tagesgeschäfte nur mit
Mühe bewältigenden Praxis, wie das heute
mitunter aus einer die Theorie überhaupt ab-
lehnenden Einstellung heraus gefordert wird.
Sie kann nicht gelöst werden mit Menschen,
die in ihrem Fach Dilettanten sind, aber noch
weniger mit solchen, die vor lauter Fachkennt-
nissen und Fachroutine die politischen Not-
wendigkeiten und die völkischen Grundge-
gebenheiten nicht mehr sehen. Sicher ist jeden-
falls eines: Die Gesetzeserneuerungsbewegung,
die gegenwärtig im Gange ist, wäre zur prak-
tischen Wirkungslosigkeit verdammt, wenn sie
nicht begleitet würde von einer deut-
schem Rechtsbewußtsein up d
nationalsozialistischer W e 1 t -
ansc hauung verpflichteten Aus-
bildung junger Rechtswahrer, die
in der Freiheit des forschenden
Geistes und der ■ Gebundenheit
ihrer seelischen Kräfte an den
Heimatboden des Volkstums po-
litisch erzogen und fachlich
schult werden.

ge-

Lebendige

Ein Beitrag zur volkstümlich-germanischen Rechtspflege und ihrer Symbole

Von Dr. Doris v. Senger

Der Bauernkrieg, dieser Aufstand des ger-
manischen Bewußtseins gegen die Romanisie-
rung Deutschlands und der Vorläufer der natio-
nalsozialistischen Revolution, flammte am hef-
tigsten in Franken auf. Dieser Aufbruch boden-
ständiger, blutbedingter Kräfte stand auch in
Beziehung zu der Pflege germanischer Volks-
bräuche, überlieferter Rechtsformen und volk-

etwa zwischen dem Gebiet des geläufig soge-
nannten öffentlichen Rechts und dem des so-
genannten Privatrechts aufzureißen. Wie sehr
der überkommene Unterschied beider Rechts-
gebiete heute in der Theorie nicht weniger
als in der Praxis ins Wanken geraten ist, ist
weithin bekannt. Die Spruchpraxis der Ge-
richte, insbesondere aber vielfach bahnbre-
chend die Lehre der jungen nationalsozialisti-
schen Rechtswissenschaft, hat schon längst
damit begonnen, dieser Tatsache gegenüber
"einer teilweise überholten Gesetzgebung Rech-
nung zu tragen. Das Band, der unmittelbaren
besonderen politischen Verpflichtung jedes
Trägers eines Rechtswahrerberufs verbindet
die verschiedenen Sachgebiete auf das engste.

Größer als alle notwendigen Unterschiede
sind aber von der Forderung unserer Gegen-
wart aus gesehen die Gemeinsamkeiten. Für
Gesetzgebung, Rechtsprechung
und Verwaltung gilt es heute, die
im völkischen Wesen selbst lie-
genden und in unserem völki-
schen Leben unmittelbar zum
Ausdruck kommenden Rechts-
und Gestaltungsmöglichkeiten
auch im Vergleich mit denen ver-
wandter und verschieden gearte-
ter Völker zu erkennen,' sie auf
dem Wege der Gesetzgebung,
Rechtsprechung und Verwaltung,

hafter Symbole wie Hausmarken und Wappen,
die in reicher Fülle noch heute in diesem Teile
Deutschlands vorhanden und lebendig sind.

Ein ähnlicher Vorgang ging der italienischen
Renaissance voraus. Damals galt es in erster
Linie, die germanische Uberprägung Italiens ab-
zustoßen und die Wiederromanisierung durch-
zusetzen. Die lebendigste Kraftquelle dieser
antigermanischen Revolution war das Studium
4er Antike und ganz besonders der leiden-
schaftliche Kultus rörnischer Bauten und Alle-
gorien. Die Werke von Virgil und Vitruv gal-
ten als göttliche Offenbarungen. Wer an ihnen
zweifelte, wurde als Ketzer gebrandmarkt. Die-
ser fanatische Kult mit der antiken Vergangen-
heit schuf einen Kraftstrom von derartiger Ge-
walt, daß die Romanisierung sogar in anderen
Ländern Europas fortgesetzt wurde.

Nach dem Vorbild der Italiener der Re-
naissance haben wir dank der national-
sozialistischen Revolution mit
der Wiedergermanisierung
Deutschlands einen gegenpolaren
nordischen Kraftstrom gleicher
Gewalt entfesselt. So unterstützt u. a.
Reichsführer ff Himmler die Erforschung
und Lehre über Symbole, Geist und Tat des
nordrassischen Indogermanentums, und Reichs-
justizminister Dr. Thierack hat unlängst
Richtlinien herausgegeben, die auf die Ab-
stoßung des römischen Geistes im

deutschen Recht und auf die Rück»
kehr zu einer germanischen Recht-
sprechung hinweisen. Der Anfang soll
die Schaffung von Laiengerichten in Dorf- und
Stadtgemeinschaften sein. Wir sehen hier den
Beginn der Renaissance deutscher Rechtspflege
im Geiste der alten Offen- und Freigerichte.

Dieser Geist bringt gleichzeitig die Wieder-
geburt des Symbols, das im Recht unserer
Ahnen die herrschende Ausdrucksform gewe-
sen ist (Ruppel). So war zum Beispiel neben
den vielen anderen Gebräuchen für den ger-
manischen Menschen die Namensunterschrift
ein völlig fremder Begriff, da er nicht im
Namen, sondern nur im Sippenzeichen, im
Symbol, zu handeln pflegte. Er unterzeichnete
seine Urkunden nur mit der Hausmarke. Der
Festigungsakt verlangte dazu noch das Auf-
legen der Hand auf die Urkunde. Das Wort
„unterzeichnen", das heute soviel wie „unter-
schreiben" bedeutet, rührt noch von dem Unter-
zeichnen mit der Hausmarke her. Die Einfüh-
rung des Wappensiegels entfachte dann einen
Kampf zwischen der Unterschrift und dem Zei-
chen, dem Symbol, in dem das Symbol den
Sieg davontrug. Das Siegelbild zeigte entweder
die Hausmarke oder das Wappen in seiner
Eigenschaft als Sippensymbol. Die Hausmarke
oder das Wappen waren Zeichen der richter-
lichen Gerechtsame eines Geschlechtes.

Küfer und Richter zugleich

Wie sehr das heute von Dr. Thierack
angestrebte Laienrichtertum den
Stolz und das Selbstbewußtsein jener Hand-
werker in früheren Zeiten unterbaute, die zu-
gleich das Richteramt innehatten, verdeutlicht
das hier abgebildete Wappen. Dieses Wappen,
Schild mit Helm und Kleinod heraldisch rechts,
wurde im 17. Jahrhundert von einem Küfer
geführt, der zugleich Senator, Schultheiß und
Richter des Offen - und Freigerich-
te s in dem damals befestigten mainfränkischen
Deutschordensort Igersheim war. Wie stark
die bäuerliche Heraldik in dieser späten Ze.it
noch mit der germanischen symbolhaften Uber-
lieferung verknüpft war, können wir aus den
Figuren des Schildes und des entsprechenden
Kleinodes entnehmen. '

Die Rangordnung der Ehre bestimmte die
Form der Helme und Kleinode. Daß ein Rich-
ter des Offen- und Freigerichtes der geachtetste
Mann war, ist zum Beispiel aus dem Helm
dieses Wappens ersichtlich (heraldisch rechts);
er ist offen, mit Spangen und gekrönt. Die bei-
den anderen Helme kamen erst später durch
angeheiratete Geschlechter hinzu.

Der hausmarkenähnliche Gegenstand, den der
Leu in der Pranke führt, ist ein pfeilartiges
spitzes Gebilde, das wohl von der Tyrrune ab-
geleitet sein dürfte. Die am anderen Ende die-
ses Gegenstandes vorkommende Schleife ist
eine bei Hausmarken häufig erscheinende Ab-
wandlung der verschiedenen Zweige eines glei-
chen Geschlechtes. Nun haben die jüngsten
Forschungen ergeben, daß schon in vorhisto-
rischen Zeiten die Vorladung zu Gerichtsver-
sammlungen durch das Herumsenden eines
Pfeiles bewirkt wurde. .

Bereits in der Bronzezeit finden wir den acht-
strahligen Stern, der den unteren Teil des Wap-
pens deckt. Dieses in der Heraldik sehr selten
vorkommende Zeichen stellt das Jahresidio-
gramm oder auch den1 Lebensbaum dar. Die
Offen- und Freigerichte wurden zu besonders
festgesetzten Zeiten des Jahres abgehalten, so
daß es wahrscheinlich ist, daß auch dieses
Zeichen in Beziehung zu diesem Gericht und
damit auch zum Pfeil steht.

Die Wiedergeburt der germanischen Rechts-
pflege paart sich mit der Wiederbelebung der
Heraldik, die wie die nordische Gotik ganz
selbständige und selbstherrliche, rein germa-
nische volkhafte Wege geht. Germanische
Rechtspflege wie die Heraldik entströmen also
dem Urquell des germanischen Volksgeistes.

Folge 3 / Die Bewegung / Seite 3
 
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