Der Verrechnungsscheck.
pari Bargeld durch den Überweisungsverkehr!" lautete
die unter dem Drucke der Kriegszeit geprägte Losung.
-Was in langer Friedensarbeit nicht erreicht werden
konnte, ist der Werbetätigkeit zur Verbreitung des Scheckverkehrs
während der Kriegsjahre und durch Abschaffung des lästigen
Scheckstempels gelungen, nämlich dem Geschäfts- und dem Privat-
mann die Überzeugung beizubringen, datz er in seinem Scheck-
buch Kapital bei sich tragen und jederzeit mit ein paar Feder-
strichen darüber verfügen kann.
Vollkommen erfüllt der Scheck seine Aufgabe, Bargeld zu
sparen, aber erst als „Verrechnungsscheck". Der gewöhnliche
Scheck wird entsprechend der daraus enthaltenen an den Be-
zogenen gerichteten Anweisung des Ausstellers, aus dessen Gut-
haben eine bestimmte Summe auszuzahlen, bei Sicht bar be-
zahlt. Nach 8 14 des Deutschen Scheckgesetzes vom 11. 3. 1908
kann der Aussteller des Schecks sowie jeder andere Inhaber
durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk: „Nur
zur Verrechnung" verbieten, daß der Scheck bar bezahlt wird.
Der Bankier oder die Bank darf in diesem Falle den Scheck nur
durch Verrechnung — durch Gutschrift auf ein anderes Konto —
einlösen. Diese Verrechnung gilt als Zahlung. Das Verbot der
Barzahlung kann nachträglich nicht zurückgenommen werden.
Gegenüber dem Anweisungsscheck, der bar ausgezahlt werden
mutz, hat der Verrechnungsscheck den Vorteil, datz man ihn in
einem Briefe verschicken oder durch einen Boten an den Emp-
fänger übersenden kann; irgendwelche Rechtsnachteile sind des-
wegen nicht zu fürchten, denn ein unrechtmäßiger Besitzer eines
Verrechnungsschecks kann mit diesem nicht viel anfangen, da
ja die Bank oder der Bankier nur Schecke von seinen Kunden
zur Verrechnung annimmt. Wie im Wechselrecht der Grund-
satz der unbedingten Wechselstrenge gilt, sind auch im Scheck-
verkehr Abweichungen der vom Gesetz aufgestellten Vorschriften
nicht zulässig. Die Bestimmung des § 14 des Scheckgesetzes ist
streng wörtlich zu befolgen. Vermerke wie „Zur Verrech-
nung", „Nicht durch Barzahlung" sind als ungültig anzusehen.
Ebenso macht die Niederschrift oder der Aufdruck des Vermerks
„Nur zur Verrechnung" an anderer Stelle als quer über die
Vorderseite den Scheck nicht zum Verrechnungsscheck im Sinne
des Gesetzes und hindert nicht seine Bareinlösung. Damit
fällt auch die Ersatzpflicht der Bank wegen des durch die Bar-
einlösung etwa entstehenden Schadens fort. Wer also den
Verrechnungsvermeri oben über den Tert und wagrecht gleich-
laufend zu diesem schreibt, setzt sich der Gefahr aus, datz dieser
Vermerk ohne Beachtung bleibt und von der Bank als wirkungs-
los übergangen wird. Selbst wenn eine dahingehende Ver-
kehrssitte bestände, wäre sie nach der Ansicht des Reichsgerichts
nicht imstande, die gesetzlichen Vorschriften über den querschrift-
lichen Vermerk abzuändern. Datz der Verrechnungsscheck er-
möglicht, auch an Personen ohne Girokonto bargeldlos zu zahlen,
ist ein wesentlicher Fortschritt. G. Wagner.
Der Postkreditbrief.
wenig Vergnügen, ist unsicher und mutz mög-
lichst eingeschränkt werden; trotzdem wird noch viel gereist, und
viele Reisen müssen gemacht werden, wenn man sie auch lieber
unterlassen würde. Nur getraut man sich heute weniger, seine
^^l ei den jetzigen, durch die Feinde von autzen und innen
rücksichtslos zerstörten Verkehrsverhältnissen macht das
gesamte Reisekasse bei sich zu tragen, und die Einsichtsvollen,
die sich an den bargeldlosen Zahlungsverkehr gewöhnt haben,
- lieben es erst recht nicht mehr, größere Summen mit sich zu
führen. Neuerdings hat nun die jedem Fortschritt zugängliche
Reichspost eine Einrichtung getroffen, die dem Sicherheits- und
Vereinfachungsbedürfnis in dankenswerter Weise entgegen-
kommt; sie hat den Postkreditbrief eingerichtet.
Bei jeder Postanstalt kann man die Anlage eines Kredit-
briefkontos bestellen und die Einzahlung auf das zu errichtende
Konto vornehmen. Vom nächsten Postscheckamt wird daraufhin
der Postkreditbrief ausgefertigt und der als Inhaber bezeichneten
Person unverzüglich portofrei zugestellt. Wer Postscheck-
konto hat, kann auch die Überweisung von diesem auf das
Kreditbriefkonto beantragen. Es steht also nun jedermann frei,
irgend eine durch fünfzig teilbare Summe bis zum Höchstbetrag
von dreitausend Mark mittels Zahlkarte, auf der Name, Wohnort
und Adresse derjenigen Person, die zur Abhebung berechtigt
sein soll, anzugeben ist, für das Kreditkonto einzuzahlen. Befreit
von der Sorge um die ehemals mitzuführende Reisekasse begibt
man sich auf die Fahrt und kann nach Bedarf bei der Postanstalt
jedes Ortes, an dem man die Reise unterbricht, einen durch
fünfzig teilbaren Betrag abheben, indem man die Empfangs-
berechtigung durch die schon bisher übliche Postausweiskarte
nachweist. Mehr als tausend Mark werden allerdings an einem
Tag nicht ausgehändigt. Übertragung der Abhebeberechtigung
ist nicht gestattet. Der Empfang mutz auf einem von zehn
im Postkreditbrief enthaltenen Vordrucken handschriftlich be-
stätigt werden. Die Gebühren sind gering. Für die Einzahlung
mit Zahlkarte werden bei Beträgen bis zu fünfundzwanzig
Mark fünf Pfennig, über diese Summe hinausgehend zehn
Pfennig erhoben; für Ausfertigung des Postkreditbriefes sind
fünfzig Pfennig zu entrichten. Bei jeder Auszahlung wird eine
feste Gebühr von fünf Pfennig und je fünf Pfennig für jede
weiteren hundert Mark oder-Teile von hundert eingezogen.
Ängstlichen sei noch zur Beruhigung gesagt, datz die Post selbst-
verständlich für die eingezahlten Beträge ebenso hastet wie für
solche mit Postanweisung. Der Postkreditbrief hat eine Gültig-
keitsdauer von vier Monaten. Ist nach Ablauf dieser Frist
noch ein Rest nicht abgehoben, so wird dieser auf Antrag des
Inhabers vom Postscheckamt zurückbezahlt. Jedem Reise-
lustigen, besonders aber Damen, denen bisher das Mitführen
größerer Summen einiges Herzklopfen bereitete, kann man
empfehlen, sich die höchst praktische und angenehme Einrichtung
des Postkreditbriefes dankbar zunutze zu machen. H. R.
1917: Vssucti 10410
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