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Ständen des Reichs Gesessenen, und Begüterten dem
juritsrritoriali nachtheilige StandeSerhöhungen erchei«
len, und im Falle das Gszentheil bereits geschehen
wäre, sollte solches abgestellt werden. Indessen bleibt
der Saß immerhin richtig: dem Kaiser gebührt durch
daö ganze Reich das Recht die Freyheicsbegnadigun«
gen zu ertheilen.
O
O
rvs ein - oder anderer Stand er-
de, daß er in einem obiger Stü-
'rt, und an seinen Gerechtsamen
- Erhöhungen beeinträchtiget wor-
len habenden Beschwerden genüg»
as unbillig vsrgegangen geändert
len solle,
- eei-r-tai-ra/r' nicht nachteilig sehe,
als die ihm zugehörige, und in
zene Güter einen als den andern
»andes - fürstlicher ver»
Ständen des Reichs Gesessenen, und Begüterten dem
juritsrritoriali nachtheilige StandeSerhöhungen erchei«
len, und im Falle das Gszentheil bereits geschehen
wäre, sollte solches abgestellt werden. Indessen bleibt
der Saß immerhin richtig: dem Kaiser gebührt durch
daö ganze Reich das Recht die Freyheicsbegnadigun«
gen zu ertheilen.
O
O
rvs ein - oder anderer Stand er-
de, daß er in einem obiger Stü-
'rt, und an seinen Gerechtsamen
- Erhöhungen beeinträchtiget wor-
len habenden Beschwerden genüg»
as unbillig vsrgegangen geändert
len solle,
- eei-r-tai-ra/r' nicht nachteilig sehe,
als die ihm zugehörige, und in
zene Güter einen als den andern
»andes - fürstlicher ver»