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Bulletin de la Société pour la Conservation des Monuments Historiques d'Alsace — 2.Sér. 19.1899

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Becker, Joseph: Das Eigentum der Reichslandvogtei Hagenau vom Anfang des 14. Jahrhunderts bis zum Uebergang der Landvogtei an Frankreich 1648
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https://doi.org/10.11588/diglit.24725#0031

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D a s

8E11ÏE1TU! DER RE1CHSLANDUQGTEIHAGENAU

Yom Anfang des 14. Jahrhunderts

bis zum Uebergang der Landvogtei an Frankreich 1648.

Von Dr. Jos. Beckek.

§ 1. Das Institut der Unteriandvogte.

Schon seit dem Beginn des 14. Jahrhunderts pfîegten die Inhaber der
Reichslandvogtei Hagenau zeitweise Stellvertreter zu ernennen1. Voll-
stàndig ausgebildet wurde das Institut der Unteriandvogte aber erst in der
zweiten Hâlfte des Jahrhunderts, als die Landvogtei in den Besitz màchtiger
Landesherrn kam. Weil diese verhindert waren, persônlich die Verwal-
tung zu führen, und weil — zunaal nach Abschluss des Dekapolisbundes
1354 — der Geschàftskreis der Landvôgte sehr ausgedehnt war, so schien
ein regelrechter Vertreter unentbehrlich8.

Wenn auch in den âltesten Zeiten die Zustimraung des Kaisers zu der
Ernennung der Unteriandvogte thatsâchlich eingeholt wurde, so scheint sie
doch rechtlich nicht notwendig gewesen zu sein. Nachdem vollends die
Landvogtei nach 1408 durch Pfandvertrâge in das temporâre Eigentum
und die Herrschaft der Pfalz kam, da verloren Kaiser und Reich jeden
Einfluss auf das Beamtentum. Die Machtsphâre der Unteriandvogte war
im allgemeinen beschrânkt durch das persônliche Wollen und Eingreifen
der Oberlandvôgte, in deren Namen sie unter ganz gleichen Bedingungen
und Formen wie diese selbst in ihr Amt eingeführt wurden1 2 3 *.

1. Fur das Folgende vergl. meine Abhandlungen :

I. Die Landvôgte des Elsass von i308—i408. Strassburg, 1894.

II. Die Wirksamkeit und das Amt der Landvôgte des Elsass im 14. Jahrhunderts
in der Zeitschrift fur Geschichte des Oberrheins, Band X, 1895.

III. Die Verleihung und Verpfandung der Reichslandvogtei Elsass von 1408—1634,
in derselben Zeitschrift, Band XII, 1897.

2. Vgl. Abhandlung II, Seite 323, und II, S. 38 ff.

3. Vgl. Abhandlung II, S. 322 ff.

B. XIX. — (M.)

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