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Vereinigung zur Erhaltung Deutscher Burgen [Hrsg.]
Der Burgwart: Mitteilungsbl. d. Deutschen Burgenvereinigung e.V. zum Schutze Historischer Wehrbauten, Schlösser und Wohnbauten — 1956

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Neues Merkblatt zum Schutze der Burgen und Schlösser gegen Feuersgefahr
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https://doi.org/10.11588/diglit.35474#0025
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IV6U68

^Vlerkklntt

8eliut^6 der kuroen und 8eik1Ö886r A6A611 ^ 6U6r8A6kaIn'
N<'rau8K6A( k 6N von 6er „Oont86Kon LnrKenvoreiniAUNA 6.V."
2nni Ackutre ki8^oi i8cker VVekrkanten, 86kIÖ886r und » oknkanten - A6gr. 1899
niit OeneknnAunA der kande8r6Ki6runA KIioinIand-k'kalL,
^1ini8teriuni d«8 Innern vom 10. 10. 1955 und de8
!1unde8Mini8teriu!n de8 Innern vorn 16. 5. 1956 (^6 4 - 29/1 - 6993 1/56)

LssT-dsitet von kritlr Rbbarüt, Architekt 6O/V
vereiäiAter LauzacbverslLnüiAer and gescbäftZfübrenäer Vorstand der Oentseiisn üargenvereiiüganA

Rrsebreckend groL ist die 2abl deutscher Lurgen und Zehlösser, die in den letzten .fahren durch Reuer ver-
nichtet wurden. Rhrwürdige ^Valir^eichen deutscher Oescliiclite und unersetzliche Runstwerke wurden ein
Raub der klammen — oft nicht durch höhere Oewalt oder Krieg, sondern weil 8srglosIgke!t und der Mangel an
den noluendigsten ZchutLmaRnahmen das Rntslehen oder die schnelle ^nskreilnng des krandes begünstigten.
XVer wertvollen deutschen RulturbesitL sein eigen nennt, für den gilt ganx hesonders das ^Vort, daR solches
Ligen tum sehr verpflichtet. Oeshalb ergeht an alle Ligentümer geschichtlich denkwürdiger oder künstlerisch
wertvoller Lauten der Ruf, alles in ihren Kräften Ziehende ru tun, nur das ihrer Obhut anvertraute Kulturgut
gegen keuersgefahr xu sichern.
Oie folgenden Ratschläge, denen die Lrlahrungen Zahlreicher Lrandfälle jeder ^rt vieler dalrre Zugrunde
liegen, sollen hierfür einen Inhalt gehen.

^aLnatiirien
1. Leaerstätten, Zebornsteine und Rauchrohre sind den baupolizeilichen Lestimmungen entsprechend sorgfältig
herLustellen und 2U unterhalten.
Vorhandene Zcbarnsteine sind durch 8aehverständige vor der RenutLung 2u untersuchen. Oie 8chornsteine
müssen dicht sein. Oie Innenflächen der Zelmrnsteine inüssen von Lalken und OaehhöOern mindestens
20 cm entfernt sein.
Oie Omgebung der 8chornsteine soll durch kunkenflug nicht gefährdet sein.
t^lte Rauchfänge und überalterte Zcbornsteine sind nicht xu benutzen, sondern ^weckmäkig die Zelmrnsteine
neu auf^uführen. (In denkwürdigen Räumen, eventuell in alten Rauchrohren.) Unbenutzte Zebornsteine
sind unbrauchbar 2U niaeben (^umauern oder mit 8and füllen).
Zcbornsteine, die auf llolx aufgesetzt oder gestützt sind (geschleifte Zcbornsteine), sind xu beseitigen oder
die hölzernen leile durch feuerbeständige Konstruktion 2U ersetzen.
2. Kaserne kenerstätten und Rauchrohre inüssen mindestens 50 cm, Feuerstätten aus 8tein oder Rach ein min-
destens 25 cm von freiem IloOwerk (KonstruktionsböOern) entfernt sein, von verputLtem oder feuerhem-
mend umkleidetem IloOwerk 25 brav. 15 cm. Rlei^körper (Radiatoren), die von Zammelbei^ungsanlagen
gespeist werden, sowie die da^ugebörenden 2u- und Ableitungen dürfen nicht unmittelbar au ungeschütztem
Ilol^werk anliegen.
Oemauerte Ofen dürfen nicht unmittelbar auf IIoOfuRböden aufgesetzt werden, sondern sind gegen den
Loden feuerbeständig rni isolieren.
 
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