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ganz gewiß die technische Erwägung zu ihrem vollem Rechte kommen müssen,
wie es bei der gegebenen Anordnung des Grundrisses des Gestühls, der Emporen
zu ermöglichen ist, den Prediger auf der Kanzel möglichst allen Kirchenbesuchern
hörbar und sichtbar zu machen. Es ist wohl ein Fehler des Eisenacher Regulativs,
daß es statt eines Grundsatzes auch hier eine bestimmte einzelne Stellung
der Kanzel als Norm anfstellte. Dieser Grundsatz aber muß nach unserer Über¬


zeugung lauten: Die Kanzel darf nicht in der Fluchtlinie des Altars
stehen. Hiemit ist den technischen Rücksichten ein weiter Spielraum eingeräumt
und von einer „Unglcichwertigkeit der beiden Kirchenhälften" wird bei einer unter
Umständen nur unbedeutenden Entfernung von der Mittelape des Gebäudes keine
Rede sein können. Ob die Kanzel frei, am Chorbogen oder an einem Pfeiler
aufgestellt werden soll, ist dabei rein Sache der genannten technischen Erwägungen.
 
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