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Chronik der Stadt Heidelberg — 18.1910 (1913)

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https://doi.org/10.11588/diglit.2734#0030
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IV.

Das Bauwesen.

1. Allgemeines.

Das Zahr 1910 hat unferer Ltadt eine neue, für ihre
bauliche Entwicklung bedeutsame Vauordnung^gebracht. In-
dem sie neben dem wirtschaftlichei<Dorteil--des Einzelnen auch
die Forderungen der Gesundheit und Schönheit in entschiedener
Weise berücksichtigt, wird ihre Durchführung der Äeidelberger
Bauweise sowohl hinfichtlich des künstlerischen Wertes als auch
der zweckmäßigen Bebauung des Geländes zweifellos von er-
heblichem Nutzen sein, der unmittelbar auch dem Ansehen der
Stadt zugute kommen wird. Wer es mit der Stadt Leidelberg
gut meint, der wird sich darum nur freuen über Beftimmungen
. wie § 7, cl: „Die Bauten dürfen das landschaftliche Vild nicht
! beeinträchtigen"; oder § 18, 3: „Die äußere Erscheinung der
^ Bauten darf in Fornr und Farbe das Straßen-, Orts- und
Landschaftsbild nicht beeinträchtigen"; oder § 19, 1,2 und 6:

/ „Bauten, welche das Gesanitbild der Schloßruine, sowie die
^ landschaftliche Schönheit des Neckartals beeinträchtigen, sind
untersagt."

s Bauten, die an der neuen Schloßstraße, dem Schloßberg
von Laus 11 ostwärts, dem Kurzen Buckel, dem vorderen
Schloß-Wolfsbrunnenweg und überhaupt auf dem Berg-
gelände der Gewanne Schloßberg, Äinterm Schloß, Ziegelried,
Schanz, Bei der Schanz und Ilnter der Schanz errichtet
werden, müffen in Ausdehnung, Architektur und Farbe dem
Gesamtbild Der Schloßruine und deren Amgebung angepaßt
sein. Sie dürfen, abgesehen von einem durch das Ansteigen
des Teländes erforderten Sockel- oder Llntergeschoß und einem
 
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