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Chronik der Stadt Heidelberg — 18.1910 (1913)

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https://doi.org/10.11588/diglit.2734#0031
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»icht über 1 m hohen Kniestock, sowie einzelnen architektonischen
Aus- und Aufbauten nicht mehr als zwei Stockwerke besitzen
und müssen mit einem wohlgeformten, möglichst einheitlich ge-
deckten Dach versehen sein.

„Das Bezirksamt ist befugt, auch an anderen Orten bau-
liche Kerstellungen, welche durch die beabsichtigte Art ihrer
Ausführung eine erhebliche Beeinträchtigung eines geschichtlich
oder künstlerisch bedeutungsvollen Straßen- oder Ortsbildes
verursachen würden, desgleichen Veränderungen im Außern von
Bauten oder Bauteilen, deren Srhaltung wegen ihres geschicht-
lichen, kunstgeschichtlichen oder künstlerischen Wertes von Be-
deutung ist, (Baudenkmale) oder die einer Landschaft ein be-
sonders charakteristisches Gepräge geben, endlich von diesen
Gesichtspunkten aus erheblich störende Vauausführungen in der
Nähe von Baudenkmalen oder von hervorragenden landschast-
lichen Schönheiten (Naturdenkmalen) zu untersagen."

Oder 8 211 „Das Äußere der Bauwerke ist stets in
ordnungsmäßigem Stand zu halten. Befindet sich dasselbe in
verwahrlostem oder in einem sonst das Straßen-, Orts- oder
Landschaftsbild verunzierenden Zustand, so kann die Baupolizei-
behörde die erforderlichen Äerstellungen jederzeit anordnen.

Nicht mehr benützungsfähige Gebäude, sowie Banreste sind
zu beseitigen, wenn sie zur Anzierde gereichen. Äußerlich un
fertige Gebäude sind auszubauen oder abzutragen.

Das Äußere architektonisch einheitlich angelegter Gebäude-
gruppen darf, auch wenn dieselben geteilten Eigentums sind,>
nicht einseitigen Veränderungen unterwvrfen werden, welche die s
architektonische Äarmonie des Ganzen stören würden. Das!
Äußere solcher Gebäudegruppen ist gleichmäßig zu unterhalten, '
wobei im Streitfalle nnter den Eigentüniern die Entscheidung
über die erforderlichen töerstellungen der Baupolizeibehörde
zusteht.

Wird durch Gebäudeabbruch die Grenz- oder Scheidewand
eines benachbarten Vordergebäudes ohne Absicht der Wieder-
verbauung freigelegt, so ist die freigelegte Wand in ange-
mefsener Weise fafsadenmäßig auszubilden. Für diese Ker-
 
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