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Chronik der Stadt Heidelberg — 18.1910 (1913)

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https://doi.org/10.11588/diglit.2734#0032
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26

^ fttümrg hat derjemge aufzukommen, deffen Grbüude abgebroche«

Frellich wird vonseiteu de< Baugeschästes darauf hin-
gewiesen, daß verschiedene Lärten der neuen Lande-bauordmmg
durch die neue städtische Bauordnung uoch verstärkt wurden
dadurch, daß di« neue« Vvrschriften wenigftens zmn Tell eine«
grvßen Einfluß auf di« Bebauung-fähigkeit ausüben, sodaß
z. B. für einen Bauplatz, der nach den stüheren Bestimmungen
^iaen Gnmdriß mit 7 Zimmern gestattet hätte, jetzt nur noch
Ieinen Grundriß von 6 Zimmern zuläßt. Aber auch hier muß
Ida- Allgemeinwvhl über bem Wohl deS Einzelnen stehen.

Ein erfreulicher Schritt vorwärts auf dem Wege zur Ge-
sundung d«S Baugeschästs ist gemacht worden durch den Erlaß
des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen, wovon
der 1. Abschnitt ^Allgemeine Sicherungsmaßregeln" am 1. März
d. 3. hier iu Krast getteten ist.

Nach ß l des Gesehes ist der Empfänger von Baugeld
verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen
zu verwenden, die an der Lerstellung des Baues auf Grund
eiues Werk-, Dienst- oder Lieferungsverttags betelligt sind.
Baugeld sind Geldbettäge, die zur Bestreitung von Kosten
des Baues gewährt und in der Weise gesichert werden, daß
eine Kypothek oder Grundschuld an dem Daugrundstück bestellt
wird oder daß das Eigentum an dem Grundstück erst nach der
Lerstellung des BaueS überttagen werden soll.

8 2 schreibt die Führung und Aufbewahrung eines Bau-
buches vor. DaS Baubuch ist für jeden Neubau zu führen,
den entweder ein Baugewerbetteibender unternimmt oder ein
anderer Anternehmer, fallS dieser sich dafür Baugeld ge-
währen läßt.

AuS dem Baubuche müffen fich ergeben:

1. die Personen, mit denen ein Werk-, Dienst- oder
Lieferungsverttag abgeschloffen ist, die Art der diesen
Personen überttagenen Arbellen und die vereinbarke
Dergütung;

2. die auf jede Forderung geleisteten 3<chlungen und di«
Zeit dieser Aahlungen;
 
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