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Chronik der Stadt Heidelberg — 18.1910 (1913)

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https://doi.org/10.11588/diglit.2734#0033
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3. di« Löhe der zur Bestreivmg der Bavkosten zuge-
ficherten Mrttel und di« Person de< Grldgeder«,
sowie Iweckdestimmung und Löhe derjenigen BetrLge,
die grgen Sicherstelkmg durch da« zu bedauead«
Grundstück, jedoch nicht zur Bestreitung der Bau>
kosten gewLhrt rverdeu;

4. die einzelnen in Anrechnung auf die unter Ziffer 3
genannten Mittel an den Bnchführungspflichtigrn
oder fur seine Rechmmg geleisteten Zahlungen und
di« 3eit dieser Zahlungen;

5. Abtretungen, PfLndungen »der sonstige Verfügungen
über diese Mittel;

6. die BeitrLge, die der Buchführung<pflichtige für
eigene Leistungen in den Bau au- diesen Mitteln
entnommen hat.

Nach K 4 ist der Bauleiter oder Bauunternehmer ver-
pflichtet, bei Neubauten an leicht fichtbarer Stelle einen An-
schlag mit Angabe de< Stande<, de< Familiennamens und
wenigstens eines Dornamens und de< Wohnorts de< Eigea-
tümer< und des Anternehmers anzubringe«. Einr gründliche
Befferung der Lage de< Baugewerbes wird trotzdem erst von
der Einführung de< 2. Teiles d«< Gesetze< zur Sichemng der
Dauforderungen erhofft.

Ferner traten in diesem Aahre in Kraft die Beschlüffe d«<
Bürgerausschuffes vom I I. November 1909 über di« Erlaffuug
eines Gemeindebeschluffes gemäß § 23 de< Ort-straßeugesetze-
über die Beittag-leistung der Angrenzer zur Lerstellung der
Abzug<kanäle, gemäß § 24 deS gleichen Gesetze- über den
Beizug der Angrenzer zur Lerstellung der Gehwege, Waffrr-
rinnen und dergl. Die in derselben Sitzung vom l t. November
1909 »om Bürgerausschuß beschloffenen „Allgemeinen Grutzd-
sätze" über den Beizug der Eigentümer von Grundstückm zu
den Sttaßenkoften auf der Gemarkung Leidelberg «ach tz 22
de- Ort-straßengesetze- wurden am 2. Mai zur allgemeinen
Kenntnis gebracht. Endlich wurde nach § 26 de-selb«n Gesetze-
die Verbindlichkeit der zur Straßenreinigung Verpflichteten zm»
Bestreuen der Sttaßen bei Ei-blldung ausgesprochen.
 
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