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Universitätsbibliothek Heidelberg, Cod. Pal. germ. 164
Eike <von Repgow>
Heidelberger Sachsenspiegel — Ostmitteldeutschland, Anfang 14. Jh.

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.85#0038
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Werk/Gegenstand/Objekt

Titel

Titel/Objekt
Landrecht zweites/drittes Buch: (1) Ldr. II 72 § 3: Burgherr bringt einen angeklagten Burgbewohner vor Gericht zur Reinigung der Burg ; (2) Ldr. II 72 § 4: Burgherr leistet an den von seiner Burg aus Geschädigten Schadensersatz; (3) Ldr. II 72 § 5: Schuld und Unschuld bei Schaden, der von der Burg ausgeht; (4) Ldr. III 1 § 1: Niederreißen des Ortes einer Vergewaltigung und Tötung der Lebewesen; (5) Ldr. III 2: Geistliche und Juden, die Waffen tragen, erhalten keinen Friedensschutz; (6) Ldr. III 3: Bestrafung von Schwangeren nur an Haut und Haar.
Weitere Titel/Paralleltitel
Titelzusatz
Sachsenspiegel
Sachbegriff/Objekttyp
Buchmalerei

Inschrift/Wasserzeichen

Aufbewahrung/Standort

Aufbewahrungsort/Standort (GND)
Universitätsbibliothek Heidelberg
Inv. Nr./Signatur
Cod. Pal. germ. 164, Bl. 012v

Objektbeschreibung

Objektbeschreibung
llustration der Rechtssätze des nebenstehenden Textes, mit roten oder blauen Lombarden sowohl im Text als auch im zugehörigen Bildstreifen markiert. (1) Burgherr führt denjenigen, der von seiner Burg aus Gewalt ausgeübt hat, aus der Burg heraus und bringt ihn zum rechts im Bild sitzenden Richter und befreit so die Burg von der Mitschuld. (2) Der Burgherr, wie zuvor auch durch ein Schapel gekennzeichnet, steht in leichter Verneigung im Burgtor und entschädigt den beim Richter stehenden Mann, indem er Münzen in ein aufgespanntes Tuch gibt. Die sechswöchige Frist, die von Rechts wegen dafür gesetzt ist, ist durch sechs Striche am oberen Bildrand vermerkt. (3) Im Bereich des Burgtores sind drei gerüstete und mit Lanzen bewaffnete Reiter dargestellt. Vor Ihnen liegt der von ihnen geschädigte Mann auf dem Boden, dessen Pferd sie am Zügel halten. Die lt. Gesetz gegebene Frist von drei Tagen, binnen derer die Beute für eine Schuldzuweisung auf die Burg gebracht sein muss, ist hier als drei Striche vermerkt. ("III 9" tertium dies, sh. Komentarfeld.) (4) Mit Äxten legen zwei Männer ein Haus nieder, in dem eine Vergewaltigung stattgefunden hat. ein weiterer Mann köpft Tiere (lt. Gesetz alle bei der Tat anwesenden Lebewesen): er hält einen Vogel kopfüber und trennt mit einem Schwert gerade den Kopf ab, ein bereits enthäupteter Hund liegt zu seinen Füßen. (5) Ein Geislticher und ein Jude jeweils hoch zu Roß und mit Schwertern an der Seite. (6) Eine verurteilte schwangere Frau steht mit entkleidetem Oberkörper und überkreuz gefesselten Händen an einer Staupsäule. Hinter ihr steht ein Mann mit großer Schere, der ihre Haare schneidet, der gegenüber stehende Mann schlägt sie mit einer Rute (Staupbesen).
Kommentar
Lt. Koschorrek/Werner 1989, S. 164 markiert "III 9" den Beginn des dritten Buchs des Landrechts und nicht die abgelaufene Frist am dritten Tag.

Maß-/Formatangaben

Format/Maße/Umfang/Dauer
30 x 23,5 cm

Auflage/Druckzustand

Werktitel/Werkverzeichnis

Herstellung/Entstehung

Entstehungsdatum
14. Jh.
Entstehungsdatum (normiert)
1301 - 1400
Entstehungsort (GND)
Mitteldeutschland <Ost>
Material/Technik
Pergament , kolorierte Federzeichnung

Auftrag

Publikation

Fund/Ausgrabung

Provenienz

Provenienz
Kontext
Bibliotheca Palatina

Restaurierung

Sammlung Eingang

Ausstellung

Bearbeitung/Umgestaltung

Thema/Bildinhalt

Thema/Bildinhalt (GND)
Rechtsbuch
Gastrecht
Buchmalerei
Prozessrecht
Strafrecht

Literaturangabe

Rechte am Objekt

Aufnahmen/Reproduktionen

Künstler/Urheber (GND)
Universitätsbibliothek Heidelberg
Reproduktionstyp
Digitales Bild
Rechtsstatus
Public Domain Mark 1.0
 
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