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Cunradi, Johann Gottlieb [Hrsg.]; Papst, Johann Georg Friedrich [Hrsg.]; Felßeckerische Buchhandlung [Hrsg.]
Die Reisenden für Länder- und Völkerkunde (4. Band): Mit einer Landkarte — Nürnberg: in der Felßekerschen Buchhandlung, 1790 [VD18 90791932]

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https://doi.org/10.11588/diglit.49554#0025
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sein, worüber aber öis Entscheidung noch nicht
erfolgt, wenigstens mir bis iezt nicht bekannt
worden ist. Daran ist wohl kamN zu zweifeln,
daß bei den vorliegenden Verordnungen ein be-
sonderer Hofkonfens nicht erforderlich ist, so lange
die Oucrirung das Dritte! des Wertstes des Fi-
deikommisses nicht übersteigst» Demungeachret
über dürste von den geforderten Hofkaxen, üuf
welche es hauptsächlich angesehen zu sein scheinet,
keine Befreiung Zu erhalten sein; und dann be-
laufen sich die mit einer Jntabulazion verbunde-
nen Unkosten allerdings sehr hoch»
Um die auf den böhmischen Herrschaften haf-
tende Schulden und deren allmahlige Tilgung
mit einein Blik übersehen und mit dem intabu-
Urten Wertste vergleichen zu können, haben bis-
her schon alle halbe Jahre, nach einer bestimm-
ten Vorschrift, wovon die Ziffer io» die Form
enthält, Tabellen bei der Landesstelle eingereicht
werden müssen. Diese werden denn auch künftig
Um so notstwendiger sein und um so zuverlässiger
und bestimmter abgefaßt werden müssen, je mehr
der Landesstelle, in Gefolg der neuerlichen aller-
höchsten Verordnungen, daran gelegen ist, genau
und zuverlässig den jedesmaligen LmEuw pssst-
vum zu wissen, und von der vorschriftmastgers
successiven Tilgung desselben vergewissert zu wer-
den» Wenn eine Schuld getilgt wird --- es sei
auf
 
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