Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Denkmalpflege: Auszug aus d. stenograph. Berichten d. Tages für Denkmalpflege 1900 - 1912 — 1.1910

DOI Heft:
III. Gesetzliche Denkmalpflege
DOI Artikel:
A. Allgemeine Grundsätze für die Gesetzgebung
DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.29654#0142

DWork-Logo
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
126

Allgemeine Grundsätze für die Gesetzgebung.

im Sinne des öffentlichen Rechtes befindet, darf ohne Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde nicht zerstört oder veräußert und nicht wiederhergestellt,
wesentlich ausgebessert oder verändert werden.
3. Archäologische Ausgrabungen oder Nachforschungen irgend welcher
Art dürfen auf Grund und Boden, der im Eigentum des Staates oder einer
Körperschaft im Sinne des öffentlichen Rechtes steht, nicht unternommen
werden ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
4. Im Eigentum von Privaten stehende, unter ihren derzeitigen Eigen-
tümern gefährdete, unbewegliche Denkmäler von kunstgeschichtlicher oder
geschichtlicher Bedeutung sowie im Eigentum von Privaten befindlicher
Grund und Boden, der archäologisch wertvolle unbewegliche oder bewegliche
Denkmäler birgt, können enteignet werden.
Auf gesetzliche, dem letzten Punkt entsprechende Bestimmungen glaubt
der Gesamtverein im Einverständnis mit allen Kunst- und Geschichtsfreunden
des Vaterlands den größten Wert legen zu sollen, weil durch sie allein zahl-
lose, bisher des Schutzes völlig entbehrende Denkmäler und Gegenstände der
Zerstörung, der Verunstaltung und der Verschleuderung entzogen werden
können.
Als wichtiges Hilfsmittel, insbesondere für die in der Denkmalpflege
tätigen Behörden und für die Aufklärung weiterer Kreise, empfiehlt der
Gesamtverein die zuletzt in den Gesetzgebungen von England, Frankreich
und Rumänien mit gutem Erfolg zur Anwendung gekommene Klassierung
der Denkmäler, ohne jedoch den staatlichen Schutz irgendwie einseitig auf
die klassierten Gegenstände beschränkt wissen zu wollen.
Der Gesamtverein weist hin auf die Ergänzung der behördlichen Organi-
sation durch die in verschiedenen Staaten mit bestem Erfolg tätigen frei-
willigen Mitarbeiter (Pfleger, Korrespondenten) sowie auf die bedeutende
Unterstützung, welche der gesamten Denkmalpflege durch die Heranziehung
der überall vorhandenen Geschichts- und Altertumsvereine erwachsen kann.
Der Gesamtverein erachtet es endlich für unerläßlich, daß in jedem
Staate bei weitem größere Mittel, als bisher geschehen, für die Erhaltung
und Wiederherstellung der Denkmäler aufgewendet werden, und daß tun-
lichst überall feststehende, hierfür bestimmte Summen alljährlich in den Etat
eingesetzt werden.“
Eine wesentliche Unterstützung hat dieses Vorgehen erst vor wenigen
Tagen durch den »internationalen kunsthistorischen Kongreß“ in Lübeck
erhalten. Auch dort bildete der Schutz der Denkmäler einen wichtigen
Punkt der Tagesordnung. Nachdem Redner auch auf dem Lübecker Kon-
greß die bisherigen Zustände in einem längeren Vortrage über die Erhaltung
der Denkmäler in Deutschland geschildert, wurde beschlossen, sofort eine
eingehende Resolution abzufassen, welche allen deutschen Regierungen und
der Mehrzahl der dem Deutschen Reiche benachbarten Staaten noch einmal
die Sorge für eine bessere Erhaltung der Denkmäler und für die gesetzliche
Regelung des Denkmälerschutzes nahelegen sollte. Die Kommission war aus
den Angehörigen verschiedener Länder zusammengesetzt: Geheimer Hofrat
Schlie-Schwerin, Professor Clemen-Düsseldorf, Professor v.Duhn-
Heidelberg, Professor H. Ehrenberg-Königsberg, Professor
Haupt-Eutin, Professor Wilhelm Neumann-Riga, Dr. J. C. Over-
voorde-Dortrecht, Professor Berthold Riehl-München, Professor Hans
 
Annotationen