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Denkmalpflege: Auszug aus d. stenograph. Berichten d. Tages für Denkmalpflege 1900 - 1912 — 1.1910

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III. Gesetzliche Denkmalpflege
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B. Gesetzgebung im Inlande und Auslande
DOI article:
Hessischer Gesetzentwurf
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https://doi.org/10.11588/diglit.29654#0155

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Gesetzgebung’ im Inlande und Auslande.

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wurde. Im Anschluß an diesen Entwurf und auf dessen Grundlage wurde
von Ihnen eine Anzahl von Resolutionen gefaßt, die zum Teil auch Be-
stimmungen des Entwurfs abändern. Meine Herren! Dieser Entwurf war nur
eine Skizze; mehr sollte und konnte er nicht bedeuten.
Hach Hause zurückgekehrt, habe ich bei meiner Regierung den Antrag
gestellt, daß die Ergebnisse der Verhandlungen in Dresden alsbald zu einer
gründlichen Umarbeitung dieser Entwurfs-Skizze verwertet werden sollten.
Man hat sich von der Wichtigkeit der Aufgabe alsbald überzeugt, und es
wurde die Sorgfalt und Gründlichkeit der Beratungen dadurch garantiert,
daß wir eine Kommission einsetzten, in der die verschiedenen Ministerial-
ressorts vertreten waren. Dieser Kommission legte ich zunächst einen voll-
ständig neubearbeiteten, im wesentlichen allerdings sich an die Grundlage der
früheren Skizze anschließenden Entwurf vor, und nachdem eine Verständigung
hierüber erreicht war, wurde die Angelegenheit im Schoße des Staats-
ministeriums zur Beratung gebracht. Dabei ergab sich nun insofern eine
Abweichung von der von mir ursprünglich beabsichtigten Regelung, als
man davon ausging, daß die beweglichen Gegenstände, nur insoweit sie sich
im öffentlichen Besitz befinden, unter die Herrschaft des Gesetzes fallen,
dagegen die beweglichen Gegenstände im Privatbesitz frei wie bisher bleiben
sollen: zwar eine Verengerung des Rahmens, wie ich mir ihn gedacht hatte,
ich glaube aber — ich werde darauf noch zurückkommen — eine glückliche
und von weiser Vorsicht geleitete Einschränkung.
In anderer Richtung erfuhr der Entwurf eine glückliche Erweiterung,
nämlich insofern, als man seitens der Vertretung der Forst- und Kameral-
verwaltung in unserem Ministerium der Finanzen den Antrag stellte, es
möchten auch die Naturdenkmäler in den Entwurf einbezogen werden. Der
Antrag wurde mit Freuden begrüßt, und es ist demgemäß auch diese Materie
in den Gesetzentwurf aufgenommen worden. Auch in sonstigen Beziehungen
ergaben sich erhebliche Verbesserungen nach Form und Inhalt, so daß eine
nochmalige Durcharbeitung in der Kommission notwendig wurde. Der end-
gültige Gesetzentwurf ging im März d. J. an die Zweite Kammer. Einigen
der hier anwesenden Herren habe ich mir erlaubt, persönlich die Drucksache
zugehen zu lassen. Die wesentlichen Grundsätze des Gesetzentwurfs sind
auch in der «Denkmalpflege“ veröffentlicht worden und deshalb wohl — ich
darf dies annehmen — zur allgemeinen Kenntnis der Beteiligten gelangt.
Der Entwurf zerfällt in eine historische Einleitung, worin zunächst
alles mitgeteilt wurde, was in Hessen bisher auf dem Gebiet der Gesetz-
gebung und Verwaltung insbesondere geschehen ist, und worin die bisher
geltenden Rechtsgrundsätze nach ihren verschiedenen Kategorien kurz dar-
gelegt wurden. Dann folgt eine allgemeine Begründung, die wesentlichsten
Grundgedanken skizzierend, und endlich eine Begründung im einzelnen.
Dieser Gesetzentwurf ist bereits von der Zweiten Kammer in Behand-
lung genommen worden, und zu meiner großen Freude darf ich Ihnen mit-
teilen, daß der Gesetzgebungsausschuß, in dem sich Angehörige aller Parteien
und auch hervorragende Juristen befinden, sich im wesentlichen mit dein
Entwurf einverstanden erklärt hat. Ich habe mir deshalb erlaubt, Ihnen
anstatt des ursprünglichen Regierungsentwurfs den von dem Ausschuß um-
redigierten Entwurf hier in dem Ausschußbericht, Drucksache Nr. 639 der
Zweiten Kammer, vorzulegen. Ich will nur kurz darauf hinweisen, daß es sich
 
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