Hessisches Gesetz.
165
Geschichte, insbesondere für die Kunstgeschichte, im öffentlichen Interesse
liegt (Baudenkmal), so darf dasselbe nur nach vorgängiger behördlicher
Genehmigung ganz oder teilweise beseitigt werden. Das gleiche gilt von
der Veräußerung, Veränderung, Wiederherstellung oder erheblichen Aus-
besserung des Baudenkmals.
Durch Verordnung kann festgesetzt werden, daß nur solche Bauwerke,
welche vor einem bestimmten Zeitpunkte entstanden sind, als Baudenkmäler
gelten.
Artikel 2.
Umgebung des Baudenkmals. Genehmigungspflicht.
Steht einer juristischen Person des öffentlichen Rechts die Verfügung
über die Umgehung eines Baudenkmals zu, so dürfen bauliche Anlagen oder
Veränderungen in der Umgebung des Baudenkmals, welche dieses in miß-
ständiger Weise zu verdecken oder das Baudenkmal oder dessen Umgebung
zu verunstalten geeignet sind, nur nach vorgängiger behördlicher Genehmigung
ausgeführt werden.
Artikel 3.
Bewegliche Denkmäler.
Die Vorschrift des Artikels 1 findet entsprechende Anwendung auf
bewegliche Gegenstände (auch Urkunden), deren Erhaltung wegen ihrer
Bedeutung für die Geschichte, insbesondere für die Kunstgeschichte, im
öffentlichen Interesse liegt (bewegliche Denkmäler), soweit diese G egenstände
sich im Besitze von Gemeinden, Kirchen, Religionsgemeinden oder öffentlichen
Stiftungen befinden.
Die Ausstattung eines Baudenkmals mit beweglichen Gegenständen als
Zubehör darf seitens einer Gemeinde, Kirche, Religionsgemeinde oder öffent-
lichen Stiftung nur nach vorgängiger behördlicher Genehmigung erfolgen.
Artikel 4.
Versagung der Genehmigung.
Eine nach Artikel 1, 2, 3 beantragte Genehmigung ist zu versagen,
wenn der beabsichtigten Handlung im Interesse der Erhaltung des Denkmals
oder sonst aus künstlerischen oder geschichtlichen Rücksichten Bedenken
entgegenstehen, welche die anderweiten, etwa durch eine Versagung der
Genehmigung berührten, öffentlichen oder privaten Interessen überwiegen.
Eine Versagung der Genehmigung aus anderen Gründen ist auf Grund dieses
Gesetzes unzulässig.
Eine Genehmigung, welche nach Absatz 1 zu versagen wäre, kann
bedingungsweise erfolgen, falls die entgegenstehenden Bedenken durch
geeignete Vorschriften beseitigt werden.
Die Genehmigung kann insbesondere an die Bedingung geknüpft
werden, daß die Ausführung der Arbeiten, auf welche sich die Genehmigung
bezieht, nur nach einem von dem Ministerium des Innern gebilligten oder zu
billigenden Plan und unter Leitung eines dem Ministerium des Innern
genehmen Beamten oder Sachverständigen erfolgt.
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Geschichte, insbesondere für die Kunstgeschichte, im öffentlichen Interesse
liegt (Baudenkmal), so darf dasselbe nur nach vorgängiger behördlicher
Genehmigung ganz oder teilweise beseitigt werden. Das gleiche gilt von
der Veräußerung, Veränderung, Wiederherstellung oder erheblichen Aus-
besserung des Baudenkmals.
Durch Verordnung kann festgesetzt werden, daß nur solche Bauwerke,
welche vor einem bestimmten Zeitpunkte entstanden sind, als Baudenkmäler
gelten.
Artikel 2.
Umgebung des Baudenkmals. Genehmigungspflicht.
Steht einer juristischen Person des öffentlichen Rechts die Verfügung
über die Umgehung eines Baudenkmals zu, so dürfen bauliche Anlagen oder
Veränderungen in der Umgebung des Baudenkmals, welche dieses in miß-
ständiger Weise zu verdecken oder das Baudenkmal oder dessen Umgebung
zu verunstalten geeignet sind, nur nach vorgängiger behördlicher Genehmigung
ausgeführt werden.
Artikel 3.
Bewegliche Denkmäler.
Die Vorschrift des Artikels 1 findet entsprechende Anwendung auf
bewegliche Gegenstände (auch Urkunden), deren Erhaltung wegen ihrer
Bedeutung für die Geschichte, insbesondere für die Kunstgeschichte, im
öffentlichen Interesse liegt (bewegliche Denkmäler), soweit diese G egenstände
sich im Besitze von Gemeinden, Kirchen, Religionsgemeinden oder öffentlichen
Stiftungen befinden.
Die Ausstattung eines Baudenkmals mit beweglichen Gegenständen als
Zubehör darf seitens einer Gemeinde, Kirche, Religionsgemeinde oder öffent-
lichen Stiftung nur nach vorgängiger behördlicher Genehmigung erfolgen.
Artikel 4.
Versagung der Genehmigung.
Eine nach Artikel 1, 2, 3 beantragte Genehmigung ist zu versagen,
wenn der beabsichtigten Handlung im Interesse der Erhaltung des Denkmals
oder sonst aus künstlerischen oder geschichtlichen Rücksichten Bedenken
entgegenstehen, welche die anderweiten, etwa durch eine Versagung der
Genehmigung berührten, öffentlichen oder privaten Interessen überwiegen.
Eine Versagung der Genehmigung aus anderen Gründen ist auf Grund dieses
Gesetzes unzulässig.
Eine Genehmigung, welche nach Absatz 1 zu versagen wäre, kann
bedingungsweise erfolgen, falls die entgegenstehenden Bedenken durch
geeignete Vorschriften beseitigt werden.
Die Genehmigung kann insbesondere an die Bedingung geknüpft
werden, daß die Ausführung der Arbeiten, auf welche sich die Genehmigung
bezieht, nur nach einem von dem Ministerium des Innern gebilligten oder zu
billigenden Plan und unter Leitung eines dem Ministerium des Innern
genehmen Beamten oder Sachverständigen erfolgt.