Bauordnungen, Baupolizei und Ortsstatute.
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zierung des ganzen Hauses noch ein Giebel in der Mitte. Auf der einen
Seite der Straße das geschmackvolle Haus des Obersalzkammergutes, auf der
anderen eine geschmacklose Architektur, von der man die Augen gerne weg-
wenden möchte. Solcherart haben auch wir manche Orte im Badischen,
die auf diese Weise auferstanden sind, und ich möchte gerade hierbei den
Wunsch anschließen, daß der in den allerletzten Tagen abgebrannte, viel-
besuchte und herrlich gelegene Kurort St. Margen auf des Schwarzwalds
Höhe vor einem ähnlichen Geschick verschont bleibe. Als zweites praktisches
Beispiel habe ich die Schulbauten im Auge. Meines Wissens ist oder wird
eine neue Schulordnung im badischen Lande eingeführt, und an der Hand
dieser wird es auch notwendig sein, im badischen Land neue Schulhäuser zu
bauen; da sollte doch jede Gemeinde den Bewohnern, an die man das Ansinnen
stellt, schön zu bauen, selbst mit gutem Beispiel vorangehen und einen Bau
hinstellen, der dem Sinn der Denkmalpflege und Ästhetik entspricht. Es
handelt sich ja dabei nicht um ein Geldopfer nach der Plusseite, sondern im
allgemeinen kommt es, nach meiner Erfahrung wenigstens, bei Schulhäusern
meist auf ein Minus hinaus; denn Einfachheit ist bei diesen Dingen immer
der oberste Grundsatz.
Wenn ich nun weiterhin auf diejenigen Mittel eingehe, die der Baupolizei
zur Erfüllung ihrer verschiedenen Aufgaben zurzeit an die Hand gegeben
sind, so steht hier in erster Linie die neue badische Landesbau Ver-
ordnung, die jetzt in dem zweiten Entwurf vorliegt und die voraussichtlich
in Bälde zur Durchführung kommen wird. Diese Landesbauverordnung ver-
einigt Hochbauten aller Art in sich und nimmt als weiteres Kapitel auch
den Schutz von Denkmalen mit auf. Diese bilden keine besondere Abteilung,
sondern sind sinngemäß den einzelnen Abschnitten eingefügt oder angefügt.
Baden beschreitet also nicht den Weg, den der Nachbarstaat Hessen schon
gegangen ist, sondern versucht auf Grund der Landesbauverordnung und auf
Grund der Prüfung jedes einzelnen Palles durch Staat und Bauherni die
Fragen von Fall zu Fall zu lösen. Die Landesbauverordnung — selbst-
verständlich nehme ich da immer nur Bezug auf Fragen der Denkmalpflege,
technische Dinge spielen ja hier weiter keine Rolle — spricht von Straßen-
herstellung und Ortsbildern, von Schindeldächern und Strohdächern, von
Traufgößchen und Brandmauern, von Bau- und Naturdenkmalen. Die Neu-
anlage von Orten, Ortserweiterung und Straßenanlage, ein Kapitel, das im
ersten Entwurf noch vorhanden ist, ist im zweiten Entwurf gefallen und soll
in einem eigenen Abschnitt vereinigt werden. Soweit mir die Bestimmungen
des ersten Entwurfs in Erinnerung sind, bedeuten sie gegenüber denen seither
einen bedeutenden Fortschritt insofern, als in diesen Bestimmungen schon
darauf aufmerksam gemacht wird, daß man jeweils der charakteristischen
Eigenart des Landes, den Erwerbsverhältnissen des Landes, den vorhandenen
Straßen usw. Rechnung zu tragen hat und daß danach die Anlage neuer
Ortsbilder erfolgen soll. Es ist früher — damit ich nicht alles lobe — in
der Landesbauverordnung auch ein Passus vorhanden gewesen, den ich nicht
billigen kann, nämlich das Bestreben, bei Neuherstellung von Straßen möglichst
die gerade Linie zu vermeiden. Es ist das allerdings ein moderner Geschmack,
der seit sechs oder acht Jahren namentlich im Anschluß an die alten Stadt-
bilder vorherrschend geworden ist, aber es ist vielleicht auch eine Laune,
die vorübergehen wird, und da sollte man doch vorsichtig sein und lieber
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zierung des ganzen Hauses noch ein Giebel in der Mitte. Auf der einen
Seite der Straße das geschmackvolle Haus des Obersalzkammergutes, auf der
anderen eine geschmacklose Architektur, von der man die Augen gerne weg-
wenden möchte. Solcherart haben auch wir manche Orte im Badischen,
die auf diese Weise auferstanden sind, und ich möchte gerade hierbei den
Wunsch anschließen, daß der in den allerletzten Tagen abgebrannte, viel-
besuchte und herrlich gelegene Kurort St. Margen auf des Schwarzwalds
Höhe vor einem ähnlichen Geschick verschont bleibe. Als zweites praktisches
Beispiel habe ich die Schulbauten im Auge. Meines Wissens ist oder wird
eine neue Schulordnung im badischen Lande eingeführt, und an der Hand
dieser wird es auch notwendig sein, im badischen Land neue Schulhäuser zu
bauen; da sollte doch jede Gemeinde den Bewohnern, an die man das Ansinnen
stellt, schön zu bauen, selbst mit gutem Beispiel vorangehen und einen Bau
hinstellen, der dem Sinn der Denkmalpflege und Ästhetik entspricht. Es
handelt sich ja dabei nicht um ein Geldopfer nach der Plusseite, sondern im
allgemeinen kommt es, nach meiner Erfahrung wenigstens, bei Schulhäusern
meist auf ein Minus hinaus; denn Einfachheit ist bei diesen Dingen immer
der oberste Grundsatz.
Wenn ich nun weiterhin auf diejenigen Mittel eingehe, die der Baupolizei
zur Erfüllung ihrer verschiedenen Aufgaben zurzeit an die Hand gegeben
sind, so steht hier in erster Linie die neue badische Landesbau Ver-
ordnung, die jetzt in dem zweiten Entwurf vorliegt und die voraussichtlich
in Bälde zur Durchführung kommen wird. Diese Landesbauverordnung ver-
einigt Hochbauten aller Art in sich und nimmt als weiteres Kapitel auch
den Schutz von Denkmalen mit auf. Diese bilden keine besondere Abteilung,
sondern sind sinngemäß den einzelnen Abschnitten eingefügt oder angefügt.
Baden beschreitet also nicht den Weg, den der Nachbarstaat Hessen schon
gegangen ist, sondern versucht auf Grund der Landesbauverordnung und auf
Grund der Prüfung jedes einzelnen Palles durch Staat und Bauherni die
Fragen von Fall zu Fall zu lösen. Die Landesbauverordnung — selbst-
verständlich nehme ich da immer nur Bezug auf Fragen der Denkmalpflege,
technische Dinge spielen ja hier weiter keine Rolle — spricht von Straßen-
herstellung und Ortsbildern, von Schindeldächern und Strohdächern, von
Traufgößchen und Brandmauern, von Bau- und Naturdenkmalen. Die Neu-
anlage von Orten, Ortserweiterung und Straßenanlage, ein Kapitel, das im
ersten Entwurf noch vorhanden ist, ist im zweiten Entwurf gefallen und soll
in einem eigenen Abschnitt vereinigt werden. Soweit mir die Bestimmungen
des ersten Entwurfs in Erinnerung sind, bedeuten sie gegenüber denen seither
einen bedeutenden Fortschritt insofern, als in diesen Bestimmungen schon
darauf aufmerksam gemacht wird, daß man jeweils der charakteristischen
Eigenart des Landes, den Erwerbsverhältnissen des Landes, den vorhandenen
Straßen usw. Rechnung zu tragen hat und daß danach die Anlage neuer
Ortsbilder erfolgen soll. Es ist früher — damit ich nicht alles lobe — in
der Landesbauverordnung auch ein Passus vorhanden gewesen, den ich nicht
billigen kann, nämlich das Bestreben, bei Neuherstellung von Straßen möglichst
die gerade Linie zu vermeiden. Es ist das allerdings ein moderner Geschmack,
der seit sechs oder acht Jahren namentlich im Anschluß an die alten Stadt-
bilder vorherrschend geworden ist, aber es ist vielleicht auch eine Laune,
die vorübergehen wird, und da sollte man doch vorsichtig sein und lieber