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Dérival de Gomicourt, ...; Junius, Johann Friedrich [Bearb.]
Briefe eines reisenden Franzosen, über den gegenwärtigen Zustand der Oesterreichischen Niederlande (2) — Leipzig: bei Johann Friedrich Junius, 1785 [VD18 90775015]

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https://doi.org/10.11588/diglit.48499#0102
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den Briefe gesagt, daß man hier weit mehr auf die
Reinigkeit der öffentlichen Sitten halte, als rn le-
gend einer andern Stadt in den österreichischen Nie-
derlanden. Dies rührt von der S.renge her, mit
welcher der Gewohnheit zu Folge nicht nur diejeni-
gen bestraft werden, die verdächtige Oerierbesuchen,
sondern auch selbst diejenigen, dre der Hurcrer über-
wiesen worden, wäre es auch noch sehr in Geheim ge-
schehen. Wird ein vecheiratheter Matttt,oder eine Frau
des Nachts im Bördel gefunden, es sei im Kleide oder
ausgezogen, so soll er, sagt die Gewohnheit, dem
Regenten zwölf Gulden und sein Kleid geben,
und wenn er diese zwölf Gulden nicht bezalen kann,
so überläßt die Gewohnheit die Strafe der richterli-
chen Willküho. Mit eben dieser Strafe will sie auch
den Mann und die Frau belegt wissen, der bei Tage
entkleidet in einem verdächtigen Hause gefunden wird.
Was die Hurerei anbetrift, so sollen dafür, der Ge-
wohnheit zu Folge, zum erstcnmale vier und zwanzig
Gulden, zum zweitenmale acht und vierzig, und
zum drittenmale zwei und siebenzig Gulden erlegt
werden. Beim viertcnmale muß der Uebertrekec
auch noch auser dieser Strafe eine dem Richter be-
liebige erleiden. Auch will die Gnvohnheir, daß der-
jenige, der zweimal das Laster der Hurerei öffentlich
begangen, sein Bürgerrecht in Rechtssachen verlie-
ren soll, doch gewährtüe es ibm noch, wenn es auf
Bertheidiguug seines Lebens ankommt.
Die antwerpenschen Gewohnheiten enthalten
verschiedenes Sonderbares, die Ladung vor Gericht
betreffendes. So erlauben sie z.B. nicht, in Zivil-
 
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