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Dérival de Gomicourt, ...; Junius, Johann Friedrich [Oth.]
Briefe eines reisenden Franzosen, über den gegenwärtigen Zustand der Oesterreichischen Niederlande (2) — Leipzig: bei Johann Friedrich Junius, 1785 [VD18 90775015]

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https://doi.org/10.11588/diglit.48499#0103
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fachen einen Mann oder eine Frau an ihremHochzeitta-
ge m Verhaft zu nehmen, noch an einem solchen Ta-
ge sich ihres Vermögens zu bemächtigen. Sie er-
lauben nicht, daß man in dem Hause einer erst nie-
dergekommenen Fran irgend eine gerichtliche Hand-
lung vornehme. Sie gebieten, eine Wtttwc, oder
die Erben des Verstorbenen erst sechs Wochen nach
seinem Hintritt vor Gericht zu laden. Kein Kind
kann in Antwerpen, ohne vorher eingezogene rich-
terliche Erlaubnis, seinen VaterodcrMutler verkla-
get:. Man kann auf der Börse, und in den vier da-
hin führenden Strassen keinen enthalten, noch in Ver-
haft nehmen, so lange die Versammlungen auf dec
Börse währen. Jeder antwerpcnsche Bürger ist
nur seiner Stadtobrigkeit Rede und Antwort zu ge-
ben schuldig, und diese Obrigkeit muß jeden Bürger
zurükfodern, der außerhalb der Stadt in Verhaft ge-
nommenwordemes seiauch in welchem Lande es wolle,
Uebrigens ist Antwerpen, so wie Brüssel, eineStadt,
wo rnan seine Schuldner sogleich in Verhaft kann
nehmen lassen (Visse ä'arrer). Alle in Antwerpen
geborne Kinder sind von ihrer Geburt an schon Bür-
ger, wenn auch gleich ihre Väter und Mütter Aus-
länder wären, ja sich selbst nicht einmal für bestän-
dig in Antwerpen aufhielten» Alle rechtmäßige
Kinder eines Ausländers, der sich zum Bürger in
Antwerpen aufnehmen läßt, werden, wenn sie nicht
über sieben Jahr alt sind, so wie ihr Vater, Bürger,
und sollte der Vater das Bürgerrecht verlieren, oder
demselben freiwillig entsagen, so behalten es seine
Kinder dennoch.
Wenn ein antwerpenscher Bürger eine Fremde
Briefe über d. Nicderl.Th.n. G Heu-
 
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