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Dorotheum <Wien> / Juwelen-Versteigerungs-Abteilung [Hrsg.]
Versteigerung von kostbarem Brillant- und Perlenschmuck: Kolliers, Perlenschnüre, Herren- und Damenringe, Platin-Armbanduhren, Broschen, Ohrringe ; Versteigerung: Mittwoch, den 4. Juni 1941 — Wien, 1941

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https://doi.org/10.11588/diglit.15802#0004
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VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN

Die Versteigerung erfolgt gegen sofortige Barzahlung in Reichsmarkwäh-
rung. Gesteigert wird in der Regel um 10 Prozent. Vom Ersteher wird zum
Meistbote ein Aufgeld von 20 Prozent eingehoben.

Die Ersteher sind verpflichtet, Namen und Anschrift unter Vorlage eines
Personalausweises (Legitimation) bekanntzugeben.

Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des Kaufpreises, die Gefahr be-
reits mit dem Zuschlag auf den Käufer über.

Die Auktionsleitung behält sich vor, Posten zu vereinigen oder zu trennen
sowie die Reihenfolge der Nummern nicht genau einzuhalten; an dem Tages-
programm wird jedoch festgehalten.

Nach Bedarf können auch nichtkatalogisierte, jedoch schaugestellte Gegen-
stände der Auktion angeschlossen werden.

Die Gegenstände werden in dem Zustand verkauft, in welchem sie sich im
Augenblicke des Zuschlages befinden.

Da durch die Ausstellung jedermann Gelegenheit ge-
boten ist, sich von der Beschaffenheit und dem Zustande
der einzelnen Gegenstände genau zu überzeugen, kön-
nen Anstände nach erfolgtem Zuschlage nicht mehr be-
rücksichtigt werden.

Bei Meinungsverschiedenheiten über ein Doppelangebot oder über ein vom
Auktionator übersehenes Nachgebot steht dem Auktionsleiter das Recht zu,
auch nach erfolgtem Zuschlage die betreffende Nummer nochmals vorzunehmen.

Die erstandenen Gegenstände sind am Tage nach der Versteigerung abzu-
holen und lagern bis dahin ohne Garantie lediglich auf Gefahr des Erstehers.

Auskünfte erteilen und Kaufaufträge nehmen entgegen das Korrespondenz-
büro (Fernruf R 2-55-50 Serie) und die vom Dorotheum bestellten beeideten
Sensale Franz Spanraft, Christoph Huber, August Freis, Josef Lehner und
Emil Willscher, Wien I, Dorotheergasse 17.

Dem Dorotheum nicht bekannte Personen wollen bei jedem Auftrage min-
destens die Hälfte ihres Angebotes erlegen.

Tm übrigen gelten die Normen der Versteigerungsanstalt
 
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