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Versteigerungsbedingungen
1; Die Versteigerung erfolgt gegen sofortige Barzahlung in Reichsmark.
Verspätete Zahlungen sind bankmäßig zu verzinsen und etwaige
entstandene Schäden zu ersetzen. Das Eigentum geht erst mit der
Zahlung des Kaufpreises, die Gefahr bereits mit dem Zuschlag auf
den Käufer über, so daß der Versteigerer für etwaige Beschädigungen,
Verluste oder Verwechselungen nicht verantwortlich ist.
2. Die Ersteher haben auf den Zuschlagspreis ein Aufgeld von
15 Prozent zu zahlen.
3. Innerhalb einer Woche nicht voll bezahlte Gegenstände können
ohne vorherige Anrechnung noch einmal versteigert werden, und
ist der erste Ersteigerer für den Ausfall haftbar, während er auf
Mehrerlös keinen Anspruch hat.
4. Die Gegenstände werden in dem Zustande versteigert, in welchem
sie sich befinden. Da durch die Vorbesichtigung Gelegenheit geboten
ist, sich von der Eigenschaft und dem Zustande der einzelnen
Gegenstände zu überzeugen, können Reklamationen nach erfolgtem
Zuschlage nicht mehr berücksichtigt werden.
5. Sollte über den Zuschlag eine Meinungsverschiedenheit entstehen
die nicht sofort ausgeglichen werden kann, so wird der betreffende
Gegenstand nochmals ausgeboten.
6. Wenn zwei oder mehrere Personen zugleich ein und dasselbe
Gebot abgeben, entscheidet das Los (Ges. v. 10. Juli 1902).
7. Bis zu 100 Mark wird um mindestens 1 Mark, über 100 Mark
um mindestens 5 Mark gesteigert.
8. Für die Aufbewahrung ersteigerter Gegenstände wird keine Garantie
übernommen, evtl. Transport für Rechnung und Gefahr des Erstehers.
9. Bei der Besichtigung wird um bestmögliche Vorsicht gebeten, da
jeder Besucher für den von ihm angerichteten Schaden haftbar ist.
10. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ver-
bindlichkeiten ist Berlin-Mitte.
11. Versteigerungsaufträge für Personen, die nicht selbst zur Ver-
steigerung kommen wollen, werden während der Besichtigung durch
anwesende Kommissionäre entgegengenommen.
Rud. Elsas, Kunstauktionshaus
Berlin
Versteigerungsbedingungen
1; Die Versteigerung erfolgt gegen sofortige Barzahlung in Reichsmark.
Verspätete Zahlungen sind bankmäßig zu verzinsen und etwaige
entstandene Schäden zu ersetzen. Das Eigentum geht erst mit der
Zahlung des Kaufpreises, die Gefahr bereits mit dem Zuschlag auf
den Käufer über, so daß der Versteigerer für etwaige Beschädigungen,
Verluste oder Verwechselungen nicht verantwortlich ist.
2. Die Ersteher haben auf den Zuschlagspreis ein Aufgeld von
15 Prozent zu zahlen.
3. Innerhalb einer Woche nicht voll bezahlte Gegenstände können
ohne vorherige Anrechnung noch einmal versteigert werden, und
ist der erste Ersteigerer für den Ausfall haftbar, während er auf
Mehrerlös keinen Anspruch hat.
4. Die Gegenstände werden in dem Zustande versteigert, in welchem
sie sich befinden. Da durch die Vorbesichtigung Gelegenheit geboten
ist, sich von der Eigenschaft und dem Zustande der einzelnen
Gegenstände zu überzeugen, können Reklamationen nach erfolgtem
Zuschlage nicht mehr berücksichtigt werden.
5. Sollte über den Zuschlag eine Meinungsverschiedenheit entstehen
die nicht sofort ausgeglichen werden kann, so wird der betreffende
Gegenstand nochmals ausgeboten.
6. Wenn zwei oder mehrere Personen zugleich ein und dasselbe
Gebot abgeben, entscheidet das Los (Ges. v. 10. Juli 1902).
7. Bis zu 100 Mark wird um mindestens 1 Mark, über 100 Mark
um mindestens 5 Mark gesteigert.
8. Für die Aufbewahrung ersteigerter Gegenstände wird keine Garantie
übernommen, evtl. Transport für Rechnung und Gefahr des Erstehers.
9. Bei der Besichtigung wird um bestmögliche Vorsicht gebeten, da
jeder Besucher für den von ihm angerichteten Schaden haftbar ist.
10. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ver-
bindlichkeiten ist Berlin-Mitte.
11. Versteigerungsaufträge für Personen, die nicht selbst zur Ver-
steigerung kommen wollen, werden während der Besichtigung durch
anwesende Kommissionäre entgegengenommen.
Rud. Elsas, Kunstauktionshaus
Berlin