Kirchenvermögen.
genannten Gebietes verteilt rverden. — Als Distriktsftiftung kann auch
dieHeiligenvogtei Haigerloch angesehen rverden, rvenn nran ihr,
ähnlich rvie in Baden dem Fünfunierterkirchenfonde St. Blasien, nicht
eher den Charakter als gemeinsanre Heiligenpflege für die Pfarrkirchen
zu Bittelbronn, Gruol, Hart, Heiligenzimmern, Höfen-
dorf, Stetten bei Haigerloch, Trillfingen und Weildorf zu-
erkennen rvill.
Die Verrvaltung diefer Diftriktsftiftungen geschieht:
1. bei der Krankenfpitalftiftung Hechingen durch einen
Verrvaltunasrat gebildet aus dem Dekane des Landkapitels Hechingen
als Vorsitzenden, aus dem Pfarrer von Hechingen (oder rvenn der
Pfarrer von Hechingen zugleich Dekan ift, aus einem andern vom
Erzbifchof ernannten Geistlichen des Dekanats Hechingen), aus dem
Spitalarzte und dem Spitalverrvalter;
2. bei der Milden Stiftung durch den Dekan des Kapitels
Hechingen und den Pfarrer der Stadt Hechingen (gegebenenfalls durch
einen andern Geiftlichen des Dekanats Hechingen, vgl. Zsf. 1) als
Znfpektoren, sorvie durch 2 Beigeordnete als Pfleger;
3. bei der Heiligenvogtei Haigerloch durch einen Verrval-
tungsrat, der aus den Pfarrern der beteiligten Gemeinden befteht.
O. Das kirchliche Ortsvermögen
das teils Vermögen der Kirchen (Heiligenpflege) oder einzelner Fonde
ift, fteht unter der Verrvaltung des örtlichen Katholifchen Kirchen-
vorftandes und der Gemeindevertretung.
Der Katholifche Kirchenvorftand, dessen Vorsitzender der
Ortsgeiftliche ift, geht wie der Katholifche Stiftungsrat in Baden aus
der Wahl der Katholiken der Pfarrei hervor.
Auf gleiche Weife wird auch die Gemeindevertretung gewählt,
nur foll diese dreimal fo groß fein, wie die Zahl der gewählten Mit-
glieder des Kirchenvorstandes, wobei jedoch niemand zugleich Mitglied
des Kirchenvorstandes und der Gemeindevertretung fein darf. Der Vor-
sitzende der letzteren Körperfchaft und ein Stellvertreter werden von den
Gemeindevertretern felbft gewählt. Zn Gemeinden, die aus zerstreuten
Wohnsitzen beftehen oder nur geringes Kirchenvermögen besitzen, kann
mit Genehmigung des Erzbifchöflichen Ordinariats im Einvernehmen mit
dem Regierungspräsidenten von Sigmaringen und unter Zustimmung
der wahlberechtigten Gemeindemitglieder die Gemeindevertretung in
Wegfall kommen.
Zn befonderen gefetzlich feftgeftellten Fällen ift zur Giltigkeit der
Beschlüfse des Kirchenvorftandes die Zuftimmung der Gemeindevertretung
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genannten Gebietes verteilt rverden. — Als Distriktsftiftung kann auch
dieHeiligenvogtei Haigerloch angesehen rverden, rvenn nran ihr,
ähnlich rvie in Baden dem Fünfunierterkirchenfonde St. Blasien, nicht
eher den Charakter als gemeinsanre Heiligenpflege für die Pfarrkirchen
zu Bittelbronn, Gruol, Hart, Heiligenzimmern, Höfen-
dorf, Stetten bei Haigerloch, Trillfingen und Weildorf zu-
erkennen rvill.
Die Verrvaltung diefer Diftriktsftiftungen geschieht:
1. bei der Krankenfpitalftiftung Hechingen durch einen
Verrvaltunasrat gebildet aus dem Dekane des Landkapitels Hechingen
als Vorsitzenden, aus dem Pfarrer von Hechingen (oder rvenn der
Pfarrer von Hechingen zugleich Dekan ift, aus einem andern vom
Erzbifchof ernannten Geistlichen des Dekanats Hechingen), aus dem
Spitalarzte und dem Spitalverrvalter;
2. bei der Milden Stiftung durch den Dekan des Kapitels
Hechingen und den Pfarrer der Stadt Hechingen (gegebenenfalls durch
einen andern Geiftlichen des Dekanats Hechingen, vgl. Zsf. 1) als
Znfpektoren, sorvie durch 2 Beigeordnete als Pfleger;
3. bei der Heiligenvogtei Haigerloch durch einen Verrval-
tungsrat, der aus den Pfarrern der beteiligten Gemeinden befteht.
O. Das kirchliche Ortsvermögen
das teils Vermögen der Kirchen (Heiligenpflege) oder einzelner Fonde
ift, fteht unter der Verrvaltung des örtlichen Katholifchen Kirchen-
vorftandes und der Gemeindevertretung.
Der Katholifche Kirchenvorftand, dessen Vorsitzender der
Ortsgeiftliche ift, geht wie der Katholifche Stiftungsrat in Baden aus
der Wahl der Katholiken der Pfarrei hervor.
Auf gleiche Weife wird auch die Gemeindevertretung gewählt,
nur foll diese dreimal fo groß fein, wie die Zahl der gewählten Mit-
glieder des Kirchenvorstandes, wobei jedoch niemand zugleich Mitglied
des Kirchenvorstandes und der Gemeindevertretung fein darf. Der Vor-
sitzende der letzteren Körperfchaft und ein Stellvertreter werden von den
Gemeindevertretern felbft gewählt. Zn Gemeinden, die aus zerstreuten
Wohnsitzen beftehen oder nur geringes Kirchenvermögen besitzen, kann
mit Genehmigung des Erzbifchöflichen Ordinariats im Einvernehmen mit
dem Regierungspräsidenten von Sigmaringen und unter Zustimmung
der wahlberechtigten Gemeindemitglieder die Gemeindevertretung in
Wegfall kommen.
Zn befonderen gefetzlich feftgeftellten Fällen ift zur Giltigkeit der
Beschlüfse des Kirchenvorftandes die Zuftimmung der Gemeindevertretung
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