Kirchliches Bauwesen.
notwendig. Der Vorsitzende des Kirchenvorftandes oder ein von ihin
abgeordneter Kirchenvorsteher ift dabei berechtigt, den Sitzungen der
Gemeindevertretung nnt beratender Stimme beizurvohnen.
L. Die Fonde der Landkapitel
werden in Hohenzollern auf die gleiche Weise verwaltet wie in Baden.
Sechster Abschnitt.
Aas kirchliche Mauwesen in der Grzdiözese.
1.
Um für den Bau und die Unterhaltung der Kirchengebäude in
der kirchlichen Baukunst geschulte und erfahrene Baumeister zu haben,
wurden im Jahre 1864 für den badischen Teil der Erzdiözese zu
Freiburg und Karlsruhe eigene Bauämter errichtet mit der Be-
nennung
Erzbischöfliche Bauämter.
Zu diesen 2 Bauämtern kam im Iahre 1874 noch ein kirchliches Bau-
amt in Heidelberg, das vorübergehend seinen Sitz in Mosbach hatte.
Zur Entlastung des Bauamtes Freiburg wurde endlich im Iahre 1883
ein dem Hauptbauamte untergeordnetes Filialbauamt in Konstanz
errichtet unter Übertragung der weniger bedeutenden Restaurations-
arbeiten und kleinerer Neubauten in einem Teile des zum Geschäfts-
kreise des Bauamtes Freiburg gehörenden Gebietes.
Die Vorllände der Erzbischöflichen Bauämter, welche den Titel
Erzbischöfliche Bauinspektoren führen, sowie die übrigen Be-
amten der Bauämter werden vom Erzbischof ernannt und unterstehen
den Bestimmungen des Erzbischöflichen Beamtenstatuts (vgl. S. 31 Ziff. 3.).
Das Einkommen beziehen die Erzbischöflichen Baubeamten aus der
Kasse der Erzbischöflichen Bauämter, deren Einkünfte in Matrikular-
beiträgen der kirchlichen Fonde überhaupt und in Beiträgen von bauen-
den Fonden, den sogenannten Baubeiträgen, bestehen. Die Bauämter-
kasse selbst steht unter der Verwaltung des Katholischen Oberstiftungs-
rates (vgl. S. 47), der auch die Pläne und Skizzen bei Neubauten
und Restaurationen, bei Anschaffung von Bildwerken und Kirchen-
utensilien dem Erzbischöflichen Ordinariate zur Prüfung und Geneh-
migung vorzulegen hat.
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notwendig. Der Vorsitzende des Kirchenvorftandes oder ein von ihin
abgeordneter Kirchenvorsteher ift dabei berechtigt, den Sitzungen der
Gemeindevertretung nnt beratender Stimme beizurvohnen.
L. Die Fonde der Landkapitel
werden in Hohenzollern auf die gleiche Weise verwaltet wie in Baden.
Sechster Abschnitt.
Aas kirchliche Mauwesen in der Grzdiözese.
1.
Um für den Bau und die Unterhaltung der Kirchengebäude in
der kirchlichen Baukunst geschulte und erfahrene Baumeister zu haben,
wurden im Jahre 1864 für den badischen Teil der Erzdiözese zu
Freiburg und Karlsruhe eigene Bauämter errichtet mit der Be-
nennung
Erzbischöfliche Bauämter.
Zu diesen 2 Bauämtern kam im Iahre 1874 noch ein kirchliches Bau-
amt in Heidelberg, das vorübergehend seinen Sitz in Mosbach hatte.
Zur Entlastung des Bauamtes Freiburg wurde endlich im Iahre 1883
ein dem Hauptbauamte untergeordnetes Filialbauamt in Konstanz
errichtet unter Übertragung der weniger bedeutenden Restaurations-
arbeiten und kleinerer Neubauten in einem Teile des zum Geschäfts-
kreise des Bauamtes Freiburg gehörenden Gebietes.
Die Vorllände der Erzbischöflichen Bauämter, welche den Titel
Erzbischöfliche Bauinspektoren führen, sowie die übrigen Be-
amten der Bauämter werden vom Erzbischof ernannt und unterstehen
den Bestimmungen des Erzbischöflichen Beamtenstatuts (vgl. S. 31 Ziff. 3.).
Das Einkommen beziehen die Erzbischöflichen Baubeamten aus der
Kasse der Erzbischöflichen Bauämter, deren Einkünfte in Matrikular-
beiträgen der kirchlichen Fonde überhaupt und in Beiträgen von bauen-
den Fonden, den sogenannten Baubeiträgen, bestehen. Die Bauämter-
kasse selbst steht unter der Verwaltung des Katholischen Oberstiftungs-
rates (vgl. S. 47), der auch die Pläne und Skizzen bei Neubauten
und Restaurationen, bei Anschaffung von Bildwerken und Kirchen-
utensilien dem Erzbischöflichen Ordinariate zur Prüfung und Geneh-
migung vorzulegen hat.
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