Erzbischöfliche Behörden.
3ut pruebeuciue vel VlLuriue, seu respeLtive Lapituium iuter puutuor
bebäomuäes proceäet 36 nominutionem uuius ex reliquis Luubiäutis,
Lui ^rLbiepisLOpus vel kipisLOpus LanouiLum clubit iustitutionem".
3.
Das Einkommen des Domdekans und der Kanoniker des Domkapitels
mit Ausnahme des I. Kanonikus befteht in Geld und Naturalkompetenzen
aus der Staatskasse, rvobei die Entrichtung der Naturalkompetenzen in
gleicher Weise geschieht wie bei der Nensa ^rLbiepisLopabs.
Der !. Kanonikus erhält aus dem Grunde, weil das Domkapitel
der paroobus babituabs der Münsterpsarrei in Freiburg ift, das Ein-
kommen des früheren Münfterpsarrers, beftehend in Geld und Natural-
kompetenzen aus dem Münfterpräsenzsonde, wozu noch sür das Kanonikat,
das er an der Domkirche bekleidet, ein Beitrag in Geld aus der Staats-
kasse kommt.
Aus den gleichen Quellen wie dem I. Kanonikus fließt das Ein-
kommen den Dompräbendaren zu, nämlich als Kaplänen der Münfter-
präsenz aus dem Münfterpräsenzfonde in Geld und Naturalkompetenzen,
als Domvikare erhalten sie gleichsalls einen Geldbeitrag aus der Staatskasse.
Außer den angegebenen Einkommensteilen haben sowohl der Dom-
dekan als die Domkapitulare und die Dompräbendare je sreie Dienft-
wohnung. Diesem Zwecke dienen 13 in der Umgegend des Domes
gelegene Häuser, die Eigentum teils des Erzbischöflichen Interkalar-,
teils des Münfterpräsenzsondes sind.
Dritter Abschnitt.
Aie Hrzöischsflicheu Behörden,
!. Das Erzbischösliche OrdwariaL.
1.
Das Ordinariat als Regierungs- und Verwaltungsbehörde der
Erzdiözese befteht aus vom Erzbischose beftellten Wirklichen Geift-
lichen Räten, zu denen regelmäßig die Mitglieder des Domkapitels
ernannt werden. Außer den Wirklichen Geiftlichen Räten kann der
Erzbischos noch andere Priefter als Assessoren und sür Behandlung von
Angelegenheiten, die ein eigenes Fachftudium ersordern, auch Laien zu
Mitgliedern des Ordinariats ernennen. Der Vorsitz im Ordinariate
als Regierungsbehörde der Diözese kommt dem Erzbischose zu.
Zur Auszeichnung sür verdiente Geiftliche verleiht der Erzbischos auch den
Titel Geistlicher Rat aä bonorem.
30
3ut pruebeuciue vel VlLuriue, seu respeLtive Lapituium iuter puutuor
bebäomuäes proceäet 36 nominutionem uuius ex reliquis Luubiäutis,
Lui ^rLbiepisLOpus vel kipisLOpus LanouiLum clubit iustitutionem".
3.
Das Einkommen des Domdekans und der Kanoniker des Domkapitels
mit Ausnahme des I. Kanonikus befteht in Geld und Naturalkompetenzen
aus der Staatskasse, rvobei die Entrichtung der Naturalkompetenzen in
gleicher Weise geschieht wie bei der Nensa ^rLbiepisLopabs.
Der !. Kanonikus erhält aus dem Grunde, weil das Domkapitel
der paroobus babituabs der Münsterpsarrei in Freiburg ift, das Ein-
kommen des früheren Münfterpsarrers, beftehend in Geld und Natural-
kompetenzen aus dem Münfterpräsenzsonde, wozu noch sür das Kanonikat,
das er an der Domkirche bekleidet, ein Beitrag in Geld aus der Staats-
kasse kommt.
Aus den gleichen Quellen wie dem I. Kanonikus fließt das Ein-
kommen den Dompräbendaren zu, nämlich als Kaplänen der Münfter-
präsenz aus dem Münfterpräsenzfonde in Geld und Naturalkompetenzen,
als Domvikare erhalten sie gleichsalls einen Geldbeitrag aus der Staatskasse.
Außer den angegebenen Einkommensteilen haben sowohl der Dom-
dekan als die Domkapitulare und die Dompräbendare je sreie Dienft-
wohnung. Diesem Zwecke dienen 13 in der Umgegend des Domes
gelegene Häuser, die Eigentum teils des Erzbischöflichen Interkalar-,
teils des Münfterpräsenzsondes sind.
Dritter Abschnitt.
Aie Hrzöischsflicheu Behörden,
!. Das Erzbischösliche OrdwariaL.
1.
Das Ordinariat als Regierungs- und Verwaltungsbehörde der
Erzdiözese befteht aus vom Erzbischose beftellten Wirklichen Geift-
lichen Räten, zu denen regelmäßig die Mitglieder des Domkapitels
ernannt werden. Außer den Wirklichen Geiftlichen Räten kann der
Erzbischos noch andere Priefter als Assessoren und sür Behandlung von
Angelegenheiten, die ein eigenes Fachftudium ersordern, auch Laien zu
Mitgliedern des Ordinariats ernennen. Der Vorsitz im Ordinariate
als Regierungsbehörde der Diözese kommt dem Erzbischose zu.
Zur Auszeichnung sür verdiente Geiftliche verleiht der Erzbischos auch den
Titel Geistlicher Rat aä bonorem.
30