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Beiblatt der Fliegenden Blätter — 146.1917 (Nr. 3728-3753)

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https://doi.org/10.11588/diglit.5075#0045
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57- Deutsche Reichsanleihe.
47-7» Deutsche Reichsschatzanweisungen,
auslosbar mit 1101» bis 1207».

Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere 50/0 Schuld-
verschreibungen des Reichs und 4^0/0 Reichsschatzanweisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung
aufgelegt.
Das Reich darf die Schuldverschreibungen frühestens zum 1. Oktober 1924 kündigen und
kann daher auch ihren Zinsfuß vorher nicht herabsetzen. Sollte das Reich nach diesem Zeitpunkt
eine Ermäßigung des Zinsfußes beabsichtigen, so muß es die Schuldverschreibungen kündigen und
den Inhabern die Rückzahlung zum vollen Nennwert anbieten. Das gleiche gilt auch hinsichtlich
der früheren Anleihen. Die Inhaber können über die Schuldverschreibungen und Schatzanwei-
jungen wie über jedes andere Wertpapier jederzeit (durch Verkauf, Verpfändung usw.) verfügen.
Die Bestimmungen über die Schuldverschreibungen finden auf die Schuldbuchforderungen
entsprechende Anwendung.
Seöingungen.

1. Annahmestellen.
Zeichnungsstelle ist die Reichsbank.
Zeichnungen werden
von Zommstag, !>ki> 15. Mk),
bisWntag.dklllS.KMldir,
mittags 1 W


bei dein Kontor der Reichs Hauptbank
sür Wertpapiere in Berlin (Postscheckkonto
Berlin Nr. 89) und bei allen Zweiganstalte n
der Reichsbank mit Kasseneinrichtung ent-
gegengenommen. Die Zeichnungen können auch
durch Vermittlung der Königlichen See-
haudlung (Preußischen Staatsbank), der
Preußischen Central-Ge nossens chafts-
kasse in Berlin, der Königlichen Haupt-
bank in Nürnberg und ihrer Zweiganstalteu,
sowie sämtlicher Banken, Bankiers und
ihrer Filialen, sämtlicher öffentlichen
Sparkassen und ihrer Verbände, jeder

Lebensversicherungsgesellschast, jeder
Kreditgenossenschaft und jeder Post-
er n st a l t erfolgen. Wegen der Postzeichnungen
siehe Ziffer 7.
Zeichnungsscheine sind bei allen vorgenannten
Stellen zu haben. Die Zeichnungen können
aber auch ohne Verwendung von Zeichnungs-
scheinen brieflich erfolgen.
2. Einteilung. Zinsenlaus.
Die Schuldverschreibungen sind in
Stücken zu 20 000, 10 000, 5000, 2000, 1000,
500, 200 und 100 Mark mit Zinsscheinen,
zahlbar am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres,
ausgefertigt. Der Zinseulauf beginnt am
1. Juli 1917, der erste Zinsschein ist am
2. Januar 1918 fällig.
Die Schatzanweisungen sind in Gruppen
eingeteilt und in Stücken zu 20 000, 10 000,
5000, 2000 und 1000 Mark mit dem gleichen
Zinsenlauf und den gleichen Zinsterminen wie
die Schuldverschreibungen ausgefertigt. Welcher
Gruppe die einzelne Schatzanweisung angehört,
ist ans ihrem Text ersichtlich.

3. Einlösung öer Schatz-
anweisungen.
Die Schatzanweisungen werden zur Ein-
lösung in Gruppen im Januar und Juli jedes
Jahres, erstmals im Januar 1918, ausgelost
und an dem auf die Auslosung folgenden
1. Juli oder 2. Januar mit 110 Mark für
je 100 Mark Nennwert zurückgezahlt. Es
werden jeweils so viele Gruppen ausgelost,
als dies dem planmäßig zu tilgenden Betrage
von Schatzauweisungen entspricht.
Die nicht ausgelosten Schatzanweisungen
sind seitens des Reichs bis zum 1. Juli 1927
unkündbar. Frühestens auf diesen Zeitpunkt
ist das Reich berechtigt, sie zur Rückzahlung
zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen die
Inhaber alsdann statt der Barrückzahlung
4°/oige, bei der feineren Auslosung mit
116 Mark für je 100 Mark Nennwert rück-
zahlbare, im übrigen den gleichen Tilguugs-
bedingungen unterliegende Schatzauweisuugen
fordern. Frühestens 10 Jahre nach der ersten
Kündigung ist das Reich wieder berechtigt, die
dann noch unverlosten Schatzanweisungen zur
 
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