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Felbiger, Johann Ignaz von
Methodenbuch für Lehrer der deutschen Schulen in den kaiserlich-königlichen Erblanden: darinn ausführlich gewiesen wird, wie die in der Schulordnung bestimmte Lehrart nicht allein überhaupt sondern auch ins besondere, bey jedem Gegenstande, der zu lehren befohlen ist, soll beschaffen seyn. Nebst der genauen Bestimmung, wie sich die Lehrer der Schulen in allen Theilen ihres Amtes, imgleichen die Directoren, Aufseher und Oberaufseher zu bezeigen haben, um der Schulordnung das gehörige Genügen zu leisten — Frankfurt am Main, 1777 [VD18 14201038]

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https://doi.org/10.11588/diglit.27212#0406
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He sk 397
net haben. Wo es die Gelegenheit erlaubet,
eigene Schulen für die Mägdlein zu haben,
da besuchen sie solche, und sind daselbst, wenn
es füglich angehr, auch im Nahen, Stricken
und in andern ihrem Geschlechte angemessenen
Dingen zu unterweisen. Wo aber eigene Mägd-
leinschulen nicht sind, müssen sie in die gemei-
ne schulen gehen, jedoch nicht unter den Kna-
ben, sondern auf eigenen Bänken von densel-
ben abgesondert sitzen, und werden übrigens
mit den Knaben in einerlei) Klasse unterwie-
sen , mir welchen sie zugleich alles lernen, was
sich für ihr Geschlecht schicket.
iz. Aelrern und Vormünder sollen die Binder
unfehlbar zur Schule schicken, und von
Magistraten, und (Drcsobrigkeiten hiezu
verhalten werden.
Wir wollen ernstlich, daß Unsere Landes-
mütterliche Sorgfalt, welche Wir für die Er-
ziehung, und Unterweisung der Jugend tragen,
und welche in das allgemeine Wohl so starken
Einfluß hat, durch die Nachlässigkeit der Ael-
tern, und Vormünder keineswegs solle vereitelt
werden. Daher verordnen Wir, baß alle und
jede Aeltern, oder Vormünder ihre schulfähi-
gen Kinder unfehlbar zur schule schicken, oder
zu Hause unterrichten lassen. Den Magistraten,
und Ortsobrigkeiten befehlen Wir, daß sie ge-
naue Obsorge hierauf tragen, und die saumse-
ligen Aeltern, oder Vormünder hiezu anmah-
Bb 3 nen,
 
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