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Felbiger, Johann Ignaz von
Methodenbuch für Lehrer der deutschen Schulen in den kaiserlich-königlichen Erblanden: darinn ausführlich gewiesen wird, wie die in der Schulordnung bestimmte Lehrart nicht allein überhaupt sondern auch ins besondere, bey jedem Gegenstande, der zu lehren befohlen ist, soll beschaffen seyn. Nebst der genauen Bestimmung, wie sich die Lehrer der Schulen in allen Theilen ihres Amtes, imgleichen die Directoren, Aufseher und Oberaufseher zu bezeigen haben, um der Schulordnung das gehörige Genügen zu leisten — Frankfurt am Main, 1777 [VD18 14201038]

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https://doi.org/10.11588/diglit.27212#0359
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Z52

i. was und wie lang Katecheten in Normal-
mrd Hauptschulen zu lehren haben.
-Der 6te Absatz von der allgemeinen Schul-
ordnung Verfüger, daß in allen Schulen der
Unterricht in der Religion den Geistlichen über-
lassen bleibe; daß in Normal-und Hauptschu-
len eigene geistliche Lehrer als Katecheten sol-
len angestellet werden, welche den Katechis-
mus, die Religionsgeschichte, Sittenlehre, die
Episteln und Evangelien, wie auch die Vor-
bereitungslektion, und die Regeln zur Sitt-
samkeit und Wohlanständigkeit zu erklären ha-
ben- In dem Lektionsverzeichnisse für Normal-
schulen sind in dein geistlichen Fache dem Ka-
techeten täglich 2, in Hauptschulen aber täg-
lich Z. Stunden zugetheiler, weil derselbe auch
in andern Dingen, welche die Religion nicht
angehen, Unterricht zu geben hat. Sollte
aber eine oder die andere Stunde zu den An-
fangsgründen der lateinischen Sprache oder
sonst noch erfodert werden: so wird ein jeder
Katechet sich willig finden lassen, hierum nach
der Anordnung oder Genehmhaitung der Schul-
kommission sich zu richten. In der ersten Klas-
se ist eine Stunde wöchentlich genug, um das
LU

He H. He

IX. Hauptstück.
Instruktion für die Katecheten.
 
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