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Dienste des Staats sowohl als zur Besor-
gung ihrer eigemn Haushaltung geschickt
gemacht werden ; daher soll der Äufsiber
nicht gest.men, daß die Schüler zur Schul-
zeit von dem Lehrer verschicket, zum Glocken-
läuten oder zu andern Privatdiensten ge-
brauchet werden. Sollte es die Nochwen-
digkeic erfodern , von der vorgcschriebcnen
Ordnung in Etwas abzugehen, so kömmt
dem Aufheber zu, nebst dem Pfarrer und
Schullehrer die Veränderung zu machen ;
wobey er aber so wenig, als nur möglich
ist, von dem bey der Schulordnung befind-
lichen Entwürfe sich entfernen darf, und
bey den Schulbesuchen die gemachte Abän-
derung dem Oberauffeher anzuzeigen hat.
Der Schutaufseher hat auch besonders auf
die Sitten und gute Aufführung der Schul-
lehrer zu sehen, sich ihrer in billigen Sachen
anzunehmen, ihre gerechte Federungen zu
unterstützen, und sie gegen die Beleidigun-
gen von Seiten der Aelrern, Beamten, hals-
starriger Kinder oder anderer Personen zu
schützen; besonders aber muß er auf die Be-
folgung des §. 14. und 2i. der allgemein n
Schulordnung genau halten- Uibrrgcns hat
er eben das nach den Umständen seiner Schu-
le zu rhun, was den Direktoren der Nor-
mal-und Hauptschulen im 1, 3, und 5cm
Abschnitte ihrer befondern Pflichten in diesem
2ten Theile des Methodenbuches vorgeschrie-
ben ist.
V 3 IX.
Dienste des Staats sowohl als zur Besor-
gung ihrer eigemn Haushaltung geschickt
gemacht werden ; daher soll der Äufsiber
nicht gest.men, daß die Schüler zur Schul-
zeit von dem Lehrer verschicket, zum Glocken-
läuten oder zu andern Privatdiensten ge-
brauchet werden. Sollte es die Nochwen-
digkeic erfodern , von der vorgcschriebcnen
Ordnung in Etwas abzugehen, so kömmt
dem Aufheber zu, nebst dem Pfarrer und
Schullehrer die Veränderung zu machen ;
wobey er aber so wenig, als nur möglich
ist, von dem bey der Schulordnung befind-
lichen Entwürfe sich entfernen darf, und
bey den Schulbesuchen die gemachte Abän-
derung dem Oberauffeher anzuzeigen hat.
Der Schutaufseher hat auch besonders auf
die Sitten und gute Aufführung der Schul-
lehrer zu sehen, sich ihrer in billigen Sachen
anzunehmen, ihre gerechte Federungen zu
unterstützen, und sie gegen die Beleidigun-
gen von Seiten der Aelrern, Beamten, hals-
starriger Kinder oder anderer Personen zu
schützen; besonders aber muß er auf die Be-
folgung des §. 14. und 2i. der allgemein n
Schulordnung genau halten- Uibrrgcns hat
er eben das nach den Umständen seiner Schu-
le zu rhun, was den Direktoren der Nor-
mal-und Hauptschulen im 1, 3, und 5cm
Abschnitte ihrer befondern Pflichten in diesem
2ten Theile des Methodenbuches vorgeschrie-
ben ist.
V 3 IX.