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Felbiger, Johann Ignaz von
Methodenbuch für Lehrer der deutschen Schulen in den kaiserlich-königlichen Erblanden: darinn ausführlich gewiesen wird, wie die in der Schulordnung bestimmte Lehrart nicht allein überhaupt sondern auch ins besondere, bey jedem Gegenstande, der zu lehren befohlen ist, soll beschaffen seyn. Nebst der genauen Bestimmung, wie sich die Lehrer der Schulen in allen Theilen ihres Amtes, imgleichen die Directoren, Aufseher und Oberaufseher zu bezeigen haben, um der Schulordnung das gehörige Genügen zu leisten — Frankfurt am Main, 1777 [VD18 14201038]

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https://doi.org/10.11588/diglit.27212#0358
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Äe H- sA-e 35i
Dienste des Staats sowohl als zur Besor-
gung ihrer eigemn Haushaltung geschickt
gemacht werden ; daher soll der Äufsiber
nicht gest.men, daß die Schüler zur Schul-
zeit von dem Lehrer verschicket, zum Glocken-
läuten oder zu andern Privatdiensten ge-
brauchet werden. Sollte es die Nochwen-
digkeic erfodern , von der vorgcschriebcnen
Ordnung in Etwas abzugehen, so kömmt
dem Aufheber zu, nebst dem Pfarrer und
Schullehrer die Veränderung zu machen ;
wobey er aber so wenig, als nur möglich
ist, von dem bey der Schulordnung befind-
lichen Entwürfe sich entfernen darf, und
bey den Schulbesuchen die gemachte Abän-
derung dem Oberauffeher anzuzeigen hat.
Der Schutaufseher hat auch besonders auf
die Sitten und gute Aufführung der Schul-
lehrer zu sehen, sich ihrer in billigen Sachen
anzunehmen, ihre gerechte Federungen zu
unterstützen, und sie gegen die Beleidigun-
gen von Seiten der Aelrern, Beamten, hals-
starriger Kinder oder anderer Personen zu
schützen; besonders aber muß er auf die Be-
folgung des §. 14. und 2i. der allgemein n
Schulordnung genau halten- Uibrrgcns hat
er eben das nach den Umständen seiner Schu-
le zu rhun, was den Direktoren der Nor-
mal-und Hauptschulen im 1, 3, und 5cm
Abschnitte ihrer befondern Pflichten in diesem
2ten Theile des Methodenbuches vorgeschrie-
ben ist.
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