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Die beiden Schlußzeilen der ganzen Inschrift
lassen sich bis auf den Anfang, der etwa Έγράφη υπό
oder ähnlich gelautet haben könnte, nach der 1926
nahe dem sog. Taufbecken des heil. Johannes ge-
fundenen Basisinschrift, Jahreshefte XXIII, Beibl.
263 f., welche die gleichen Personen nennt, ergänzen
und unter Kaiser Traian nach dessen dakischen
Kriegen datieren. Vor diesen Zeilen steht die Schluß-
formel eines Rats- und Volksbeschlusses, die aus der
Nennung von drei Männern, welche das durch Ab-
stimmung Beschlossene redigiert (δεδογματογράφηκα
ψηφοφορηθέν), und von drei Strategen, welche die
Eingrabung überwacht haben (έχάραξα), besteht. Dann
folgte noch eine Zeile mit Namen, die einem oder
mehreren Schreibern angehört haben dürften. Zu
dieser Formel sind die Inschriften Forsch. II n. 20
Z. 1 f. und 27 Z. 425 ff. und 442 ff. aus Ephesos, ferner
IG XII 2,67 (Mytilene), IGRom. IV 259 (Assos), IGRom.
IV 661 (Akmoneia) und CIG 3858 z zu vergleichen.
Ein näheres Eingehen auf Einzelheiten der In-
schrift ist hier nicht beabsichtigt, weil die Hoffnung
besteht, daß durch Funde in dem Asklepieion die
Ergänzung und Deutung weiter gefördert werden
können. Wegen der Schlußzeilen muß sich die ganze
Urkunde auf die im ephesischen Museion organisierten
Arzte oder allenfalls auf die Gesamtorganisation des
Museions beziehen, dem außer den Ärzten auch die
Professoren (οί από τοΰ Μουσείου παιδευταί) ein-
gegliedert waren (Forsch. III zu n. 68). In Z. 1 —11
könnte von der den Ärzten oder allen Angehörigen
des Museions zustehenden Steuerbefreiung, in Z. 19 ff.
von der Rechenschaftslegung der Beamten der Arzte
oder des Museions die Rede sein. In den ephesischen
Volksbeschluß war offenbar ein älterer Erlaß eines
römischen Kaisers oder Beamten (διάταγμα) ein-
gearbeitet.
Dieses διάταγμα war, wie die griechische Fas-
sung leicht erkennen läßt, zweifellos ursprünglich
lateinisch abgefaßt. Von besonderem Interesse darin
ist die griechische Übersetzung der in einer Reihe
von römischen Urkunden (z. B. Lex Julia municipalis
CIL I i2, 206 = Bruns, fontes8 n. 18, Z. 108; Lex de
Gallia cisalpina CIL I i2, 202 — Bruns 16 cap. XXI f.)
mit Abweichungen enthaltenen Liste der verschie-
denen Siedelungsformen, in welcher für die lat. Be-
zeichnungen oppidum und municipium πόλις und χρεΐον,
doch wohl = χ(ω)ρεϊον (χωρήον), an der Spitze stehen.
Dann folgen δήμος = viciis, κολωνεία oder -νήα —
colonia, weiter αποικία, was nichts anderes ist als die
Übersetzung des vorhergehenden, während eine Über-
setzung von fortltn, das in den entsprechenden latei-
nischen Aufzählungen vorzukommen pflegt, fehlt,
dann σκέπη = castellum, συνηΚυσις = conciliabulum
und χώρα = territorium. — Z. 6 sind οι άρχοωνήαν
λαχόντες = άρχώναι, Steuerpächter.
Die Nachrichten über die den Ärzten vom römi-
schen Staat zuerkannten Begünstigungen sind von
J. Pohl, De Graecorum medicis publicis, Diss. Berlin
1905, S. 40f. zusammengestellt. Danach hat zuerst
Kaiser Augustus zum Dank für seine dem Antonius
Musa gelungene Heilung (23 v. Chr.) den Ärzten
Steuerbefreiung (ατέλεια) verliehen (Cass. Dio LIII 30).
Dann hat nach einem Digest. XXVII 1, 6, 8 erhaltenen
Briefe des Kaisers Antoninus Pius dessen Vorgänger
Hadrian den Ärzten παρελθών ευθύς έπί την αρχήν διατάγ-
ματι τάς ύπαρχούσας τιμάς καί άτελείας έβεβαίωσεν und sie
von der Verpflichtung zur Übernahme von Ämtern und
Liturgien in ihren Vaterstädten befreit und schließlich
Antoninus Pius die Zahl der zur Atelie zugelassenen
Ärzte für die einzelnen Städte festgelegt. Da die
ephesische Inschrift unter Traian fällt, wird man an-
nehmen, daß das darin wiedergegebene διάταγμα ent-
weder von Kaiser Augustus selbst herrührt oder aber
von einem Statthalter, der die Verfügung des Kaisers,
vermutlich mit einer griechischen Übersetzung, in Asia
kundmachte. Über διάταγμα vgl. zuletzt L. Wenger,
Zeitschr. d. Savignystiftung, Rom. Abt. LI 377 ff.
Im Anschluß an diese Urkunde sollen zu den
JahreshefteVIII 128 veröffentlichten und seither nicht
vermehrten „Arzteinschriften“, in denen die Sieger
in den vier Agonen συντάγματος, προβλήματος, χειρουργίας
und οργάνων verzeichnet sind, einige Bemerkungen
gegeben werden. Daß sich in a die Angabe τό δ'
nicht auf die Bekleidung der Archiatrie, sondern auf
die Vorstandschaft der Ärztevereinigung und die
Agonothesie beziehe, hat P. Wolters, Jahreshefte IX
295, wie ich glaube, richtig gesehen (vgl. R. Pohl,
De Graecorum medicis publicis, Diss. Berlin 1905,
S. 81). In derselben Inschrift ist, wie mir eine genaue
Revision ergeben hat, am Ende nicht θαλλός ν',
sondern . . . ]θαλλος νε(ώτερος) zu lesen, mit kleinem
Die beiden Schlußzeilen der ganzen Inschrift
lassen sich bis auf den Anfang, der etwa Έγράφη υπό
oder ähnlich gelautet haben könnte, nach der 1926
nahe dem sog. Taufbecken des heil. Johannes ge-
fundenen Basisinschrift, Jahreshefte XXIII, Beibl.
263 f., welche die gleichen Personen nennt, ergänzen
und unter Kaiser Traian nach dessen dakischen
Kriegen datieren. Vor diesen Zeilen steht die Schluß-
formel eines Rats- und Volksbeschlusses, die aus der
Nennung von drei Männern, welche das durch Ab-
stimmung Beschlossene redigiert (δεδογματογράφηκα
ψηφοφορηθέν), und von drei Strategen, welche die
Eingrabung überwacht haben (έχάραξα), besteht. Dann
folgte noch eine Zeile mit Namen, die einem oder
mehreren Schreibern angehört haben dürften. Zu
dieser Formel sind die Inschriften Forsch. II n. 20
Z. 1 f. und 27 Z. 425 ff. und 442 ff. aus Ephesos, ferner
IG XII 2,67 (Mytilene), IGRom. IV 259 (Assos), IGRom.
IV 661 (Akmoneia) und CIG 3858 z zu vergleichen.
Ein näheres Eingehen auf Einzelheiten der In-
schrift ist hier nicht beabsichtigt, weil die Hoffnung
besteht, daß durch Funde in dem Asklepieion die
Ergänzung und Deutung weiter gefördert werden
können. Wegen der Schlußzeilen muß sich die ganze
Urkunde auf die im ephesischen Museion organisierten
Arzte oder allenfalls auf die Gesamtorganisation des
Museions beziehen, dem außer den Ärzten auch die
Professoren (οί από τοΰ Μουσείου παιδευταί) ein-
gegliedert waren (Forsch. III zu n. 68). In Z. 1 —11
könnte von der den Ärzten oder allen Angehörigen
des Museions zustehenden Steuerbefreiung, in Z. 19 ff.
von der Rechenschaftslegung der Beamten der Arzte
oder des Museions die Rede sein. In den ephesischen
Volksbeschluß war offenbar ein älterer Erlaß eines
römischen Kaisers oder Beamten (διάταγμα) ein-
gearbeitet.
Dieses διάταγμα war, wie die griechische Fas-
sung leicht erkennen läßt, zweifellos ursprünglich
lateinisch abgefaßt. Von besonderem Interesse darin
ist die griechische Übersetzung der in einer Reihe
von römischen Urkunden (z. B. Lex Julia municipalis
CIL I i2, 206 = Bruns, fontes8 n. 18, Z. 108; Lex de
Gallia cisalpina CIL I i2, 202 — Bruns 16 cap. XXI f.)
mit Abweichungen enthaltenen Liste der verschie-
denen Siedelungsformen, in welcher für die lat. Be-
zeichnungen oppidum und municipium πόλις und χρεΐον,
doch wohl = χ(ω)ρεϊον (χωρήον), an der Spitze stehen.
Dann folgen δήμος = viciis, κολωνεία oder -νήα —
colonia, weiter αποικία, was nichts anderes ist als die
Übersetzung des vorhergehenden, während eine Über-
setzung von fortltn, das in den entsprechenden latei-
nischen Aufzählungen vorzukommen pflegt, fehlt,
dann σκέπη = castellum, συνηΚυσις = conciliabulum
und χώρα = territorium. — Z. 6 sind οι άρχοωνήαν
λαχόντες = άρχώναι, Steuerpächter.
Die Nachrichten über die den Ärzten vom römi-
schen Staat zuerkannten Begünstigungen sind von
J. Pohl, De Graecorum medicis publicis, Diss. Berlin
1905, S. 40f. zusammengestellt. Danach hat zuerst
Kaiser Augustus zum Dank für seine dem Antonius
Musa gelungene Heilung (23 v. Chr.) den Ärzten
Steuerbefreiung (ατέλεια) verliehen (Cass. Dio LIII 30).
Dann hat nach einem Digest. XXVII 1, 6, 8 erhaltenen
Briefe des Kaisers Antoninus Pius dessen Vorgänger
Hadrian den Ärzten παρελθών ευθύς έπί την αρχήν διατάγ-
ματι τάς ύπαρχούσας τιμάς καί άτελείας έβεβαίωσεν und sie
von der Verpflichtung zur Übernahme von Ämtern und
Liturgien in ihren Vaterstädten befreit und schließlich
Antoninus Pius die Zahl der zur Atelie zugelassenen
Ärzte für die einzelnen Städte festgelegt. Da die
ephesische Inschrift unter Traian fällt, wird man an-
nehmen, daß das darin wiedergegebene διάταγμα ent-
weder von Kaiser Augustus selbst herrührt oder aber
von einem Statthalter, der die Verfügung des Kaisers,
vermutlich mit einer griechischen Übersetzung, in Asia
kundmachte. Über διάταγμα vgl. zuletzt L. Wenger,
Zeitschr. d. Savignystiftung, Rom. Abt. LI 377 ff.
Im Anschluß an diese Urkunde sollen zu den
JahreshefteVIII 128 veröffentlichten und seither nicht
vermehrten „Arzteinschriften“, in denen die Sieger
in den vier Agonen συντάγματος, προβλήματος, χειρουργίας
und οργάνων verzeichnet sind, einige Bemerkungen
gegeben werden. Daß sich in a die Angabe τό δ'
nicht auf die Bekleidung der Archiatrie, sondern auf
die Vorstandschaft der Ärztevereinigung und die
Agonothesie beziehe, hat P. Wolters, Jahreshefte IX
295, wie ich glaube, richtig gesehen (vgl. R. Pohl,
De Graecorum medicis publicis, Diss. Berlin 1905,
S. 81). In derselben Inschrift ist, wie mir eine genaue
Revision ergeben hat, am Ende nicht θαλλός ν',
sondern . . . ]θαλλος νε(ώτερος) zu lesen, mit kleinem